Notenaustausch vom 30. Dezember 1995 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Auslegung von Artikel 6 des Abkommens vom 29. Juli 1991 über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs
0.923.220.1
AS 1996 884
Notenaustausch vom 30. Dezember 1995
zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Auslegung
von Artikel 6 des Abkommens vom 29. Juli 1991 über die Ausübung
der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes
im Grenzabschnitt des Doubs
In Kraft getreten am 1. Januar 1996
(Stand am 1. Januar 1996)
ÜbersetzungÜbersetzung des französisches Originaltextes.
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Paris, den 30. Dezember 1995
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – Direktion für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten – bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf ihre Note No. 476/51 vom 30. Dezember 1995 betreffend das Abkommen vom 29. Juli 1991[*] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs sowie auf die diesbezügliche, am 2. Juni 1995 in St-Ursanne (Kanton Jura) angenommene Empfehlung der gemischten Kommission für die Fischerei im Grenzabschnitt des Doubs.
Frankreich hat dieser Auslegung zugestimmt.
Die vorliegende Note und diejenige, die die Botschaft an das Ministerium gerichtet hat, bilden die Vereinbarung der beiden Regierungen über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2, 2. Satz, des Abkommens.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – Direktion für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten – benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.