Dieses Abkommen bezweckt, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland zu erleichtern, indem eine Regelung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von den Parteien praktizierten veterinärhygienischen Massnahmen eingeführt wird, welche dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Rechnung trägt; es bezweckt, die Kommunikation und die Kooperation bei veterinärhygienischen Massnahmen zu verbessern.
Abkommen vom 17. November 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (mit Anhängen)
0.916.443.961.41
AS 2012 2043; BBl 2011 1401
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
Abgeschlossen am 17. November 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 2011[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2012
(Stand am 1. Januar 2020)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt
und
Neuseeland
zusammen im Folgenden «Parteien» genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Parteien anerkennen, dass ihre Regulierungssysteme und Vorschriften einen vergleichbaren Gesundheitsschutz erbringen und dass sie fortlaufend entwickelt werden müssen, um den aktuellen Gesundheitsrisiken in ihren Staatsgebieten zu begegnen;
Am 21. Juni 1999[*] wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) abgeschlossen und am 17. Dezember 1996 wurde in Brüssel das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Neuseeland–EG» genannt) unterzeichnet;
Die Parteien anerkennen die Gemeinsamkeiten beim Vorgehen und den Nutzen eines konsistenten Vollzugs der Gesundheitsschutzmassnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen ihnen und der Europäischen Union;
Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die tiergesundheitlichen und veterinärhygienischen Massnahmen im Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierischen Erzeugnissen festlegt;
Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die Rechtsvorschriften betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten nennt, und dass diese Rechtsvorschriften zu gleichen Ergebnissen wie die Rechtsvorschriften der Europäischen Union führen;
Am 27. September 2007 wurde ein Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen Schweiz–EG[*] abgeschlossen;
Das Abkommen Neuseeland–EG legt die veterinärhygienischen Massnahmen für den Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen Neuseeland und der Europäischen Union fest.
Die Parteien sind übereingekommen, dass das Abkommen Neuseeland-EG und das Abkommen Schweiz-EG verwendet werden sollen, um die veterinärhygienischen und tiergesundheitlichen Aspekte des bilateralen Handels von lebenden Tieren und tierischen Produkten zwischen der Schweiz und Neuseeland zu erleichtern;
Sie bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (im Folgenden «SPS-Übereinkommen» genannt) gemäss Anhang 1A.4 des Abkommens vom 15. April 1994[*] zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Übereinkommen» genannt);
Sie sind bestrebt, dass der Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland unter Wahrung der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit erleichtert wird und dabei die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln erfüllt werden;
Sie sind entschlossen, der Gefahr der Einschleppung und Verschleppung von Tierseuchen kompromisslos zu begegnen und Massnahmen zur Bekämpfung und Ausrottung dieser Seuchen zu treffen, insbesondere um Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden;
sind wie folgt übereingekommen:
1. Dieses Abkommen gilt für den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland.
2. Die von den Parteien vereinbarten Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen sind in den Anhängen festgelegt.
Dieses Abkommen beschränkt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen, namentlich aus dem SPS-Übereinkommen.
1. Der Geltungsbereich dieses Abkommens ist auf die veterinärhygienischen Massnahmen der Parteien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse beschränkt, die in Anhang I aufgeführt sind.
2. Die Parteien können vereinbaren, dieses Abkommen in Zukunft zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf andere veterinärhygienische oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen im gegenseitigen Handel auszudehnen.
In diesem Abkommen gelten folgende Definitionen:
- (a) lebende Tiere und tierische Erzeugnisse: lebende Tiere und tierische Erzeugnisse nach Anhang I;
- (b) veterinärhygienischeMassnahmen: gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinn von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens, die unter den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;
- (c) angemessenes Gesundheitsschutzniveau: gesundheitspolizeiliches Schutzniveau im Sinn von Anhang A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens;
- (d) Region: «Zonen» und «Regionen» nach der Begriffsbestimmung des Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE);
- (e)
Für Veterinärhygiene zuständige Behörden:
- (i) Neuseeland: die Behörden nach Anhang II Teil A;
- (ii) Schweiz: die Behörden nach Anhang II Teil B.
1. Für den gegenseitigen Handel anerkennen die Parteien in Übereinstimmung mit den durch die OIE definierten Kriterien die regionale Seuchenfreiheit betreffend die in Anhang III aufgeführten Tierseuchen.
2. Beansprucht eine Partei einen Sonderstatus hinsichtlich einer bestimmten Seuche oder Krankheit, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Die Einfuhrpartei kann von der Ausfuhrpartei auch zusätzliche Sicherheiten hinsichtlich der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse verlangen, die dem vereinbarten Status gerecht werden. Die Sicherheiten bezüglich bestimmter Seuchen sind in Anhang IV näher geregelt.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfordert die Bewertung und Anerkennung der:
- (a) Rechtsvorschriften, Normen, Verfahren sowie der Programme, mit denen die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der Vorschriften des Einfuhrlandes gewährleistet und kontrolliert wird;
- (b) schriftlich dokumentierten Organisation der zuständigen Behörde(n), ihrer Befugnisse, ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressourcen;
- (c) Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchführung des Kontrollprogramms und des erreichten Schutzniveaus.
Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung.
2. Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf veterinärhygienische Massnahmen in den Bereichen beziehungsweise Teilbereichen lebende Tiere oder tierische Produkte, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen beziehungsweise ‑teilregelungen und auf spezifische Rechtsvorschriften und Anforderungen auf dem Gebiet der Überwachung und Hygiene.
1. Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme und/oder deren Wirkung der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei entspricht, verfahren die Parteien wie folgt:
- (a) Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll.
- (b) Die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden veterinärhygienischen Massnahme verfolgt wird, und legt dabei eine den Umständen angemessene Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der veterinärhygienischen Massnahme verhindert werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest.
- (c) Die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre veterinärhygienische Massnahme dem der Einfuhrpartei als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht.
- (d) Die Einfuhrpartei bestimmt, ob die veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht.
- (e) Die Einfuhrpartei anerkennt die veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei als gleichwertig, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht.
2. In Bereichen, in denen die Gleichwertigkeit nicht anerkannt wurde, vollzieht sich der Handel nach den von der Einfuhrpartei gestellten Bedingungen, um das ihr angemessen erscheinende Schutzniveau gemäss Anhang IV zu gewährleisten. Ausfuhrpartei kann den Bedingungen der Einfuhrpartei zustimmen, ohne das Ergebnis des Verfahrens gemäss Ziffer 1 vorwegzunehmen.
1. Anhang IV enthält eine Auflistung der Bereiche oder Teilbereiche, für welche die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden veterinärhygienischen Massnahmen für die Zwecke des Handels als gleichwertig anerkannt werden. Die Parteien treffen die notwendigen legislativen und administrativen Massnahmen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit, um auf dieser Grundlage innerhalb von sechs Monaten oder wie anderweitig vereinbart den Handel zu ermöglichen.
2. Anhang IV enthält ebenfalls eine Auflistung der Bereiche oder Teilbereiche, für welche die Parteien unterschiedliche veterinärhygienische Massnahmen anwenden und für welche sie die in Artikel 7 vorgesehene Bewertung noch nicht abgeschlossen haben. Gemäss dem Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind die in Anhang IV genannten Massnahmen zu treffen, um die Bewertung zu den dort genannten, unverbindlichen Terminen abzuschliessen.
3. Jede für die Einfuhr bestimmte Sendung lebender Tiere oder tierischer Erzeugnisse, für welche die Gleichwertigkeit anerkannt ist, muss, wenn nicht anders bestimmt, von einem amtlichen Gesundheitszeugnis nach dem Muster gemäss Anhang V begleitet sein. Die Parteien können gemeinsame Grundsätze oder Leitlinien für das Zeugnis festlegen. Diese sind in Anhang V aufzunehmen.
1. Um das Vertrauen in die effiziente Durchführung dieses Abkommens zu festigen, hat jede Partei das Recht, die Massnahmen der Ausfuhrpartei einer Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen; dies kann Folgendes umfassen:
- (a) Überprüfung aller oder eines Teils der Kontrollprogramme der zuständigen Behörden, dazu gehören, wo angemessen, auch Überprüfungen der Überwachungs- und Prüfprogramme;
- (b) Kontrollen vor Ort; und
- (c) Grenzkontrollen.
2. Die Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind nach den Bestimmungen von Anhang VI durchzuführen.
1. Die Häufigkeit der Grenzkontrollen im Sinn von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bei der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse ist in Anhang VII festgelegt. Die Parteien können die Kontrollfrequenz aufgrund des erzielten Fortschritts gemäss Anhang IV oder aufgrund anderer in diesem Abkommen vorgesehener Massnahmen oder Konsultationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ändern.
2. Die physischen Kontrollen erfolgen aufgrund des mit der betreffenden Einfuhr verbundenen Risikos.
3. Sind die relevanten Vorschriften oder Bedingungen nicht erfüllt, so trifft die Einfuhrpartei gestützt auf eine Risikobewertung die entsprechenden Massnahmen. Wenn möglich soll dem Importeur oder dessen Vertreter Zugang zur betreffenden Sendung gewährt und die Möglichkeit eingeräumt werden, jede sachdienliche Information beizusteuern, die für die Entscheidfindung der Einfuhrpartei relevant ist.
4. Die Kontrollgebühren entsprechen den durch die Grenzkontrollen tatsächlich anfallenden und verhältnismässigen Kosten; sie werden gemäss Anhang VII erhoben.
1. Die Vertragsparteien unterrichten einander über:
- (a) wesentliche Änderungen der epidemiologischen Lage, einschliesslich solche, die eine OIE-Notifizierung bedingen, innerhalb von 24 Stunden;
- (b) jede zusätzliche Massnahme, die über die grundlegenden veterinärhygienischen Massnahmen zur Kontrolle oder Ausrottung von Tierseuchen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung der Präventionspolitik, einschliesslich der Impfpolitik.
2. Die Unterrichtung gemäss Absatz 1 hat bei den Verbindungsstellen nach Anhang II zu erfolgen.
3. Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft und unmittelbar bedroht, so muss die betroffene Partei die Verbindungsstelle nach Anhang II unverzüglich unterrichten; eine schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden folgen.
4. Hat eine Partei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Mensch und Tier, so sind auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Parteien abzuhalten. Beide Parteien gewährleisten, dass in diesem Fall alle Informationen übermittelt werden, die erforderlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.
1. Die Parteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, die die Durchführung dieses Abkommens betreffen, um Garantien zu bieten, eine gegenseitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch auf dem Weg des Beamtenaustauschs geschehen.
2. Der Ausschuss gemäss Artikel 15 kann Richtlinien über die Art, den Inhalt und die Häufigkeit des Informationsaustausches festlegen.
3. Die Parteien sorgen dafür, dass die wissenschaftlichen Unterlagen oder Daten, mit denen sie ihre Auffassung oder ihre Ansprüche begründen, den zuständigen wissenschaftlichen Instanzen vorgelegt werden. Diese werten die Daten unverzüglich aus und übermitteln die Prüfungsergebnisse an beide Parteien.
4. Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anhang II aufgeführt.
Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft bedroht, so sind die Parteien befugt, vorübergehende Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen, sofern Artikel 12, insbesondere dessen Absatz 4, nichts anderes vorsieht. Diese Vorkehrungen sind der anderen Partei unverzüglich zu notifizieren; auf Antrag ist so bald als möglich über die Lage zu beraten. Die Parteien tragen den bei diesen Konsultationen erlangten Informationen angemessen Rechnung.
1. Es wird ein Gemeinsamer Verwaltungsausschuss (im Folgenden «Ausschuss» genannt) gebildet, der aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden nach Artikel 5 Buchstabe e zusammengesetzt ist. Der Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen und seiner Durchführung stellen. Er entscheidet in beiderseitigem Einvernehmen.
2. Der Ausschuss trifft sich jährlich, nach beiderseitigem Einvernehmen oder auf Verlangen einer Partei.
3. Der Ausschuss gibt sich an seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
4. Der Ausschuss überprüft regelmässig die Anhänge dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aktualisierung. Änderungen der Anhänge werden gemeinsam beschlossen und durch den Ausschuss schriftlich bestätigt. Diese treten nach Abschluss des internen Genehmigungsverfahrens beider Parteien an dem durch den Ausschuss festgelegten Datum in Kraft.
5. Der Ausschuss kann technische Arbeitsgruppen aus Sachverständigen beider Parteien mit dem Auftrag einsetzen, die im Rahmen dieses Abkommens auftretenden technischen und wissenschaftlichen Fragen zu identifizieren und zu klären.
6. Ist zusätzliches Fachwissen erforderlich, so kann der Ausschuss auch technische oder wissenschaftliche Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die nicht nur aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien zusammengesetzt sein müssen.
1. Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens ist:
- (a) Neuseeland: Staatsgebiet von Neuseeland. Ausgenommen ist das Territorium von Tokelau;
- (b) Schweiz: Staatsgebiet der Schweiz, einschliesslich der Zollanschlussgebiete Büsingen und Campione[*].
2. Dieses Abkommen findet auch für das Fürstentum Liechtenstein Anwendung gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923[*] zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentum Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag). Es findet keine Anwendung mehr, wenn das Abkommen Schweiz-EG oder der Zollvertrag nicht mehr in Kraft sind.
Auf schriftliches Verlangen einer Partei nehmen die Parteien umgehend Beratungen auf mit dem Ziel, eine frühe, angemessene und gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden, wenn die beantragende Partei erachtet, dass:
- (a) eine Verpflichtung gemäss diesem Abkommen nicht erfüllt war, nicht erfüllt ist oder nicht erfüllt sein könnte; oder
- (b) Unsicherheit hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens besteht.
1. Dieses Abkommen wird von den Parteien gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Notifizierung der Genehmigung folgt.
3. Die Verpflichtungen aus diesem Abkommen werden von beiden Parteien gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren umgesetzt.
4. Jede Partei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Jede von den Parteien vereinbarte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem sich die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen abgeschlossen sind. Änderungen erfolgen nach Artikel 15 Absatz 4.
5. Jede Partei kann dieses Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist ausser Kraft.
6. Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften je in englischer und deutscher Sprache abgefasst. In Fall von Unstimmigkeiten ist die Fassung in englischer Sprache massgebend.