SR 0.916.421.30

Gründungsakte der Europäischen Kommission vom 11. Dezember 1953/12. Juni 1957 zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

vom 11. December 1953
(Stand am 09.12.2022)

0.916.421.30

AS 1961 389; BBl 1960 II 21

Übersetzung

Gründungsakte der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul‑ und Klauenseuche

Abgeschlossen in Rom am 11. Dezember 1953
Geändert im April 1957
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 1960[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 23. Februar 1961
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Februar 1961
Geändert im März 1962, April 1973, April 1977, Mai 1989, April 1997, April 2015 und April 2022[*]

(Stand am 9. Dezember 2022)

Einleitung

In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, die europäische Landwirtschaft vor erneuten schweren Verlusten durch Maul- und Klauenseucheausbrüche zu bewahren, gründen die vertragschliessenden Staaten hierdurch im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eine Kommission, genannt Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, deren Hauptziel es ist, auf nationaler und internationaler Ebene die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Europa zu fördern. Die Vertragsstaaten kommen überein, dass die von der Kommission durchgeführten Massnahmen zur Risikovorbereitung und -minderung auf ähnliche grenzüberschreitende Tierkrankheiten, die regelmässig erfasst werden, ausgeweitet werden können, ohne das Hauptziel zu beeinträchtigen, wobei die Aussicht auf die Umsetzung eines vertretbaren und kostengünstigen Massnahmenpakets berücksichtigt wird.

Art. I Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (nachstehend «Kommission» genannt) können europäische Staaten werden, welche Mitglieder der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sind, sodann Staaten, die als Mitglieder an der Regionalkonferenz für Europa und Zentralasien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen teilnehmen und die zum Einzugsgebiet des regionalen Büros für Europa der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen gehören, und europäische Staaten, die Mitglieder der Weltorganisation für Tiergesundheit (nachstehend «WOAH» genannt) sind, der Organisation der Vereinten Nationen angehören und gemäss den Bedingungen in Artikel XV die vorliegende Gründungsakte anerkennen. Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder jeden anderen den Vereinten Nationen, irgendeiner Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Agentur angehörenden europäischen Staat als Mitglied aufnehmen, der ein Aufnahmegesuch stellt und mittels Urkunde die zum Zeitpunkt der Aufnahme sich in Kraft befindenden Bestimmungen der Gründungsakte anerkennt.

2. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend als «Organisation» bezeichnet), die WOAH, die Europäische Union und die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammen- und Entwicklungsarbeit haben das Recht, sich an allen Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse vertreten zu lassen. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.

Art. II Verpflichtungen der Mitglieder in Bezug auf die eigene Seuchenpolizei und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Maul‑ und Klauenseuche und ähnlicher grenzüberschreitender Tierkrankheiten

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Maul- und Klauenseuche zu bekämpfen und das Ziel der endgültigen Tilgung anzustreben, indem sie wirksame Sperrvorschriften erlassen, sanitätspolizeiliche Massnahmen anordnen sowie ein oder mehrere der folgenden Vorgehen anwenden:

  1. 1.1 Abschlachtung;
  2. 1.2 Abschlachtung, kombiniert mit Schutzimpfungen;
  3. 1.3 Schutzimpfung des gesamten Viehbestandes, weitere gefährdete Tiere können geimpft werden;
  4. 1.4 Schutzimpfung der Viehbestände rings um die Maul- und Klauenseucheherde.

Die gewählten Vorgehen sind strikte durchzuführen. Für Mitglieder, die gemäss WOAH nicht als frei von Maul- und Klauenseuche gelten, muss ein nationales Programm zur progressiven Bekämpfung der Krankheit vorliegen, es sei denn, dieser Status wurde vorübergehend ausgesetzt.

2. Mitglieder, welche die unter Ziffer 1.2 oder 1.4 erwähnte Methode anwenden, verpflichten sich zur Beschaffung einer Menge an Vakzin oder Antigenen für eine ausreichende Impfstoffproduktion zum Schutz des Viehbestands, falls die Ausbreitung der Krankheit nicht ausschliesslich durch Gesundheitsmassnahmen gestoppt werden kann. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in allen Bekämpfungsmassnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche, nötigenfalls besonders bei der Lieferung von Vakzinen oder Antigenen für die Impfstoffproduktion. Die notwendigen Mengen an Antigen- und Vakzinevorräten für den nationalen und internationalen Bedarf werden von den Mitgliedern entsprechend den Beschlüssen der Kommission und den Empfehlungen der WOAH festgesetzt.

3. Die Mitglieder müssen über Einsatzpläne für die sofortige Bewältigung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche und ähnlicher grenzüberschreitender Tierkrankheiten verfügen und sicherstellen, dass ausreichende finanzielle, personelle und technische Ressourcen für die sofortige Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Methoden zur Bekämpfung der Krankheit zur Verfügung stehen.

4. Die Mitglieder treffen Anordnungen, damit bei Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche oder ähnlicher grenzüberschreitender Tierkrankheiten der Virustyp ermittelt und das Ergebnis unverzüglich der Kommission sowie der WOAH gemeldet wird.

5. Die Mitglieder ergreifen Massnahmen, um den schnellen Versand repräsentativer Proben von Maul- und Klauenseuche und ähnlichen grenzüberschreitenden Tierkrankheiten an ein Mitglied des Referenzlabor-Netzwerks der FAO und der WOAH zur Nachcharakterisierung sicherzustellen.

6. Die Mitglieder lassen der Kommission jede ihr zur Erfüllung der Aufgaben dienende Information zukommen. Im Besonderen haben die Mitglieder die Kommission und die WOAH unverzüglich von jedem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder ähnlichen grenzüberschreitenden Tierkrankheiten sowie deren Ausdehnung in Kenntnis zu setzen und der Kommission weitere von ihr angeforderte detaillierte Berichte zuzustellen.

7. Die Mitglieder stellen sicher, dass alle Laboratorien, die über Maul- und Klauenseuche arbeiten, mindestens die von der Kommission regelmässig aktualisierten Mindeststandards für den Umgang mit biologischen Gefahren erfüllen.

Art. III Sitz

1. Sitz der Kommission und ihres Sekretariates ist Rom, wo sich der Hauptsitz der Organisation befindet.

2. Sitzungen der Kommission finden an deren Sitz statt, ausgenommen dann, wenn an einer früheren Sitzung etwas anderes beschlossen wurde, oder beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände gemäss Beschluss des Arbeitsausschusses.

Art. IV Allgemeine Aufgaben

1. Durch den Generaldirektor der Organisation wird im Rahmen der zwischen der Organisation und der WOAH bestehenden Vereinbarungen eine Übereinkunft getroffen, die garantiert, dass

  1. 1.1 alle Mitglieder bezüglich der Probleme der Bekämpfung der Maul‑ und Klauenseuche oder ähnlicher grenzüberschreitender Tierkrankheiten in technischer Hinsicht beraten werden;
  2. 1.2 über Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche oder ähnlicher grenzüberschreitender Tierkrankheiten und die Feststellung des Virus unverzüglich eingehend orientiert werden;
  3. 1.3 spezielle Forschungsarbeiten zur Maul‑ und Klauenseuche und zu ähnlichen grenzüberschreitenden Tierkrankheiten durchgeführt werden.

2. Sammeln von Informationen über nationale Bekämpfungspläne und über Forschungen betreffend die Maul‑ und Klauenseuche und ähnliche grenzüberschreitende Tierkrankheiten.

3. Bestimmung, in Verbindung mit den betreffenden Mitgliedern, von Art und Umfang der von Mitgliedern benötigten Unterstützung zur Durchführung ihres nationalen Bekämpfungsplanes.

4. Anregung und Organisation gemeinsamer Aktionen, wo immer dies erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der Durchführung des Präventions- und Bekämpfungsplanes zu überwinden. Zu diesem Zweck sind Massnahmen anzuordnen, damit hinreichende Hilfsmittel zur Verfügung stehen, zum Beispiel durch Vereinbarung zwischen den Mitgliedern für die Produktion und Lagerhaltung von Vakzinen, und um die weltweite Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche voranzubringen.

5. Vorbereitungen zur Erleichterung der Virustypenbestimmung und -Charakterisierung.

6. Sicherstellung eines internationalen Labors (Welt-Referenzlabor) mit eigenen Mitteln, um eine schnelle Charakterisierung des Maul- und Klauenseuche-Virus durch geeignete Methoden zu ermöglichen.

7. Informationen über die Verfügbarkeit von Antigenen und Vakzinen gegen die Maul- und Klauenseuche und ähnliche grenzüberschreitende Tierkrankheiten in den Mitgliedstaaten und anderen Staaten auf dem neusten Stand halten und die Situation ständig überwachen.

8. Beratung anderer Organisationen über die Verwendung aller verfügbaren Fonds für die Bekämpfung und Prävention der Maul‑ und Klauenseuche und ähnlicher grenzüberschreitender Tierkrankheiten in Europa.

9. Abschluss von Übereinkommen durch den Generaldirektor der Organisation mit anderen Organisationen, regionalen Gruppen oder mit Nichtmitgliedstaaten der Kommission zwecks Mitwirkung bei der Arbeit der Kommission oder ihrer Komitees oder zur gemeinsamen Unterstützung bei Problemen der Maul- und Klauenseuchebekämpfung. Diese Übereinkommen können die Gründung von Komitees oder die Beteiligung an solchen in sich schliessen.

10. Prüfung und Genehmigung des Berichtes des Finanzausschusses über die Tätigkeit der Kommission, der Abrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Arbeitsplanes und des Budgets für die nächste Zweijahresperiode zur Übermittlung an den Rat der Organisation.

11. Massnahmen zur Vorbereitung und Risikominderung in Bezug auf andere grenzüberschreitende, der Maul- und Klauenseuche ähnliche Tierkrankheiten, die eine unmittelbare Bedrohung für die Hoheitsgebiete der Mitglieder darstellen. Die in dieser Akte als der Maul- und Klauenseuche ähnlich betrachteten grenzüberschreitenden Tierkrankheiten sind die Lumpy Skin Disease, die Pest der kleinen Wiederkäuer, das Rifttalfieber, die Rinderpest, die Schafpocken und die Ziegenpocken. Weitere Krankheiten werden aufgrund ihrer Ähnlichkeiten mit der Maul- und Klauenseuche bestimmt, die das Hauptziel der Kommission bleibt, sowie anhand von Kriterien, die von der Kommission ausgearbeitet und genehmigt werden.

Art. V Besondere Aufgaben

Die Kommission hat folgende besonderen Aufgaben:

  1. 1. Hilfe bei der Bekämpfung und Verhütung von gefährlichen Ausbrüchen der Maul‑ und Klauenseuche, soweit die Kommission und die betreffenden Mitglieder dies als nützlich erachten. Zu diesem Zweck kann die Kommission oder ihr Arbeitsausschuss, in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel XI Absatz 5, jeden nicht zweckgebundenen Betrag des Administrativbudgets nach Artikel XIII Absatz 7 benützen, ebenso jeden Überschussbetrag, welcher nach Artikel XIII Absatz 4 für Notfälle bestimmt ist.
  2. 2.

    Anordnung entsprechender Massnahmen auf folgenden Gebieten:

    1. 2.1 Lagerung von Antigenen und Vakzine durch die Kommission oder auf ihre Rechnung zwecks Abgabe an die Mitglieder im Bedarfsfall.
    2. 2.2 Nötigenfalls Unterstützung bei der Anlegung von Impfschutzringen zur Verhinderung der Seuchenausbreitung in Anwendung der Empfehlungen der WOAH und gegebenenfalls der Europäischen Union.
    3. 2.3 Schulung der Mitarbeitenden der Mitglieder für das Management von Notfalleinsätzen und Schaffung eines Rahmens für geschulte Mitarbeitende, die im Bedarfsfall andere Mitglieder unterstützen können.
    4. 2.4 Aufrechterhaltung und Förderung angemessener Bio-Sicherheitsstandards und entsprechende Schulung für den Umgang mit dem Maul- und Klauenseuchevirus.
  3. 3. Ausführung weiterer spezieller Projekte von Mitgliedern oder des Arbeitsausschusses, die von der Kommission genehmigt werden und der Erreichung der Ziele der Kommission, wie sie in dieser Gründungsakte niedergelegt sind, dienen.
  4. 4. Das Guthaben des Verwaltungsbudgets kann für die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels beschriebenen Zwecke verwendet werden, sofern dies durch die Kommission oder eine Zweidrittelsmehrheit bewilligt wird, vorausgesetzt, dass sie mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder darstellt.
Art. VI Sitzungen

1. Jeder Mitgliedstaat ist an den Kommissionssitzungen durch einen einzigen Delegierten vertreten; er kann von einem Stellvertreter, von Experten und Ratgebern begleitet sein. Stellvertreter, Experten und Ratgeber können an den Verhandlungen der Kommission teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht, ausgenommen wenn ein Stellvertreter vorschriftsgemäss bevollmächtigt ist, den Delegierten zu ersetzen.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Kommission werden von der Stimmenmehrheit gefasst, ausgenommen in den in dieser Gründungsakte erwähnten Fällen. Eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder bildet das Quorum.

3. Am Ende jeder ordentlichen Sitzung wählt die Kommission einen Präsidenten, einen Ersten Vizepräsidenten und einen Zweiten Vizepräsidenten sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses unter den Delegierten. Die Kommission ernennt auch die Mitglieder der Sonderkomitees oder der ständigen Komitees.

4. Der Generaldirektor der Organisation beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Sitzung ein. Ausserordentliche Sitzungen kann er im Einverständnis mit dem Präsidenten der Kommission oder auf gestelltes Begehren auf Grund eines Kommissionsbeschlusses an ordentlichen Sitzungen oder auf Wunsch mindestens eines Drittels der Mitglieder während der Intervalle zwischen den ordentlichen Sitzungen einberufen.

Art. VII Komitees

1. Die Kommission kann temporäre, Sonder‑ oder ständige Komitees ernennen, die die von der Kommission zu bearbeitenden Fragen prüfen und Bericht erstatten, unter Vorbehalt, dass ihr das genehmigte Kommissionsbudget die nötigen Mittel zur Verfügung stellt.

2. Diese Komitees werden durch den Generaldirektor der Organisation im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission und dem Präsidenten des Sonderkomitees oder des betreffenden ständigen Komitees einberufen, und zwar zu einem Zeitpunkt und an Orten, die dem Zweck entsprechen, wofür sie bestellt wurden.

3. Diesem Komitee können alle Mitglieder der Kommission, bestimmte Mitglieder dieser Kommission oder Personen angehören, die in Anbetracht ihrer besonderen Zuständigkeit in technischen Fragen durch Verfügung der Kommission persönlich ernannt werden. Auf Antrag des Präsidenten können Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Sonderkomitees und des ständigen Komitees eingeladen werden.

4. Die Mitglieder der Komitees werden an der ordentlichen Sitzung der Kommission ernannt und jedes Komitee wählt seinen Präsidenten.

Art. VIII Interne Richtlinien und Finanzreglement

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Akte kann die Kommission mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eigene interne Richtlinien sowie ein Finanzreglement aufstellen oder ändern; diese müssen den allgemeinen Richtlinien und dem Finanzreglement der Organisation entsprechen. Die von der Kommission erlassenen internen Richtlinien sowie alle von ihr vorgenommenen Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor der Organisation in Kraft; das Finanzreglement sowie alle vorgenommenen Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor unter Ratifikationsvorbehalt durch den Rat der Organisation in Kraft.

Art. IX Beobachter

1. Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht der Kommission angehört, oder jedes angeschlossene Mitglied der Organisation, kann sich auf Gesuch hin an den Sitzungen der Kommission durch einen Beobachter vertreten lassen. Er kann Eingaben einreichen sowie den Verhandlungen ohne Stimmrecht beiwohnen.

2. Die Staaten, die weder Kommissionsmitglieder noch Mitglieder oder angeschlossene Mitglieder der Organisation sind, aber der Organisation der Vereinten Nationen, irgendeiner Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Agentur angehören, können auf Gesuch hin mit der Zustimmung der Kommission, die durch Vermittlung ihres Präsidenten erteilt wird, in der Eigenschaft eines Beobachters zu den Sitzungen der Kommission eingeladen werden. Vorbehalten bleiben die von der Konferenz der Organisation erlassenen Bestimmungen über die Verleihung des Beobachterstatus an die Staaten.

3. Die Teilnahme der internationalen Organisationen an den Arbeiten der Kommission und die Beziehungen zwischen der Kommission und den Organisationen, sind durch die entsprechenden Bestimmungen der Gründungsakte, das allgemeine Reglement der Organisation sowie durch die Anordnung geregelt, die die Konferenz oder der Organisationsrat in Bezug auf die Beziehung zu den internationalen Organisationen erlassen hat. Diese Beziehungen werden durch die Vermittlung des Generaldirektors der Organisation gewährleistet. Die Beziehungen zwischen Organisation und WOAH erfolgen auf Grund der in Kraft stehenden Abmachungen zwischen der Organisation und der WOAH.

Art. X Arbeitsausschuss

1. Am Schluss jeder ordentlichen Sitzung wählt die Kommission einen Arbeitsausschuss, der sich aus dem Präsidenten und dem Ersten und dem Zweiten Vizepräsidenten der Kommission sowie sechs von der Kommission gewählten Delegierten von Mitgliedstaaten zusammensetzt. Bei der Wahl der Mitglieder des Arbeitsausschusses wird auf eine ausgewogene geografische Vertretung geachtet. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Arbeitsausschusses.

2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Arbeitsausschusses läuft bis zum Ende der folgenden ordentlichen Sitzung der Kommission. Sie sind wieder wählbar.

3. Wenn ein Delegierter des Arbeitsausschusses aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, dauerhaft nicht mehr zur Verfügung steht, wird das von diesem Delegierten vertretene Mitglied ersucht, einen neuen Delegierten für die verbleibende Amtsdauer zu ernennen.

4. Der Arbeitsausschuss tritt mindestens zweimal, in angemessenen Abständen, zwischen zwei ordentlichen Sitzungen zusammen.

5. Das Sekretariat der Kommission übernimmt auch dasjenige des Komitees.

Art. XI Aufgaben des Arbeitsausschusses

Der Arbeitsausschuss hat die Aufgaben:

  1. 1. der Kommission Vorschläge allgemeiner Natur und über das Tätigkeitsprogramm zu unterbreiten;
  2. 2. für die Durchführung des von der Kommission genehmigten Arbeitsplanes zu sorgen;
  3. 3. der Kommission Programmentwurf, Budget und Rechnung der vergangenen zweijährigen Amtsdauer zu unterbreiten;
  4. 4. den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission während der vergangenen zweijährigen Amtsdauer auszuarbeiten und ihn zur Genehmigung und Weiterleitung an den Generaldirektor der Organisation zu unterbreiten;
  5. 5. alle ihr von der Kommission übertragenen Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die unter Artikel V Absatz 1 genannten Notfälle, durchzuführen.
Art. XII Verwaltung

1. Das Sekretariatspersonal der Kommission wird mit Genehmigung des Arbeitsausschusses vom Generaldirektor ernannt und ist für Verwaltungsangelegenheiten dem Generaldirektor verantwortlich. Die Anstellungsbedingungen sind die gleichen wie für das Personal der Organisation.

2. Die Ausgaben der Kommission werden aus dem Verwaltungsbudget bestritten, ausgenommen diejenigen für das Personal, die Dienstleistungen und die Räumlichkeiten, die ohnehin von der Organisation getragen werden. Die von der Organisation übernommenen Ausgaben werden im Rahmen eines durch den Generaldirektor erstellten und durch die Konferenz der Organisation entsprechend den allgemeinen Regeln und den finanziellen Bestimmungen genehmigten zweijährigen Budgets festgesetzt und bezahlt.

3. Die den Delegierten und ihren Stellvertretern sowie den Experten und Beratern durch die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission und ihrer Komitees in der Eigenschaft als Vertreter der Regierungen entstandenen Kosten sowie diejenigen, die an die Teilnahme der Beobachter an den Sitzungen gebunden sind, werden von ihren Regierungen sowie den betreffenden Organisationen bezahlt. Die Kosten der Experten, die von der Kommission oder ihren Komitees in persönlicher Eigenschaft eingeladen sind, gehen zu Lasten der Kommission.

Art. XIII Finanzierung

1. Jedes Kommissionsmitglied zahlt jährlich auf Grund eines Verteilungsschlüssels einen Beitrag an das Verwaltungsbudget. Dieser muss von einer Zweidrittelmehrheit der Kommissionsmitglieder nach den Bestimmungen ihres Finanzreglements genehmigt werden.

2. Der Beitrag der Kommissionsmitglieder, die in dieser Eigenschaft zwischen zwei gewöhnlichen Sitzungen der Kommission zugelassen worden sind, wird nach den Bestimmungen des Finanzreglements der Kommission vom Arbeitsausschuss festgesetzt; zu diesem Zweck werden die in diesem Reglement erwähnten Umstände berücksichtigt. Verfügungen des Arbeitsausschusses auf diesem Gebiet werden der Kommission anlässlich der nächsten ordentlichen Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

3. Die unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten jährlichen Beiträge sind vor Ende des ersten Monats des Jahres, für das sie geschuldet sind, zu bezahlen.

4. Von einem Mitglied oder von Mitgliedern, von Organisationen oder Privaten können in dringenden Fällen zur Durchführung besonderer Projekte oder Bekämpfungsmassnahmen, die von der Kommission oder dem Arbeitsausschuss nach Artikel V angeordnet oder empfohlen werden, zusätzliche Beiträge angenommen werden.

5. Die Mitgliederbeiträge sind zahlbar in der von der Kommission mit dem betreffenden Mitglied vereinbarten Währung.

6. Die eingehenden Beiträge gelangen in einen Treuhandfonds, der vom Generaldirektor der Organisation gemäss der Finanzordnung der Organisation verwaltet wird.

7. Auf Ende jedes Finanzjahres verbleibt jeder unbenützte Saldo des Verwaltungsbudgets im Treuhandfonds und wird zur Finanzierung des Budgets der Folgejahre bereitgestellt.

Art. XIV Änderungen

1. Die Kommission kann diese Gründungsakte mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ändern.

2. Änderungsvorschläge zur Gründungsakte können von jedem Kommissionsmitglied durch eine Mitteilung dem Präsidenten der Kommission und dem Generaldirektor der Organisation unterbreitet werden. Der Generaldirektor setzt die Kommissionsmitglieder von den Änderungsvorschlägen in Kenntnis.

3. Kein Änderungsvorschlag der gegenwärtig gültigen Gründungsakte kann auf die Tagesordnung einer Session gesetzt werden, wenn der Generaldirektor der Organisation nicht mindestens 120 Tage vor Eröffnung der Session davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

4. Änderungen treten erst in Kraft, wenn sie vom Organisationsrat genehmigt worden sind.

5. Eine Änderung, die den Mitgliedern keine neuen Verpflichtungen auferlegt, wird am Tage, an dem der Rat die Genehmigung erteilt, rechtskräftig.

6. Eine Änderung, die nach Auffassung der Kommission die Mitglieder mit zusätzlichen Verpflichtungen belastet, wird nach Genehmigung durch den Rat für die Mitglieder der Kommission, die diese Änderung annehmen, mit dem Tage rechtskräftig, an dem die Zahl der Mitglieder, die sie angenommen haben, zwei Drittel der Kommissionsmitglieder erreicht; nach diesem Datum wird sie für jedes Kommissionsmitglied verbindlich mit dem Tage, an dem es dem Generaldirektor die Annahme dieser Änderung erklärt.

7. Erklärungen über die Annahme von Änderungen, die zusätzliche Verpflichtungen mit sich bringen, sind dem Generaldirektor der Organisation einzureichen, der alle Mitglieder der Kommission über den Erhalt dieser Erklärungen in Kenntnis setzt.

8. Die Rechte und Pflichten von Kommissionsmitgliedern, die zusätzliche Verpflichtungen enthaltenden Änderungen nicht zugestimmt haben, richten sich noch während einer Frist von zwei Jahren, vom Datum des Inkrafttretens an gerechnet, nach den Bestimmungen der Gründungsakte, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderung wirksam waren. Nach Ablauf dieser Frist ist jedes Kommissionsmitglied, das die Änderung nicht angenommen hat, den Bestimmungen der geänderten Gründungsakte unterworfen.

9. Der Generaldirektor benachrichtigt alle Kommissionsmitglieder über das Inkrafttreten jeder Änderung.

Art. XV Beitritt

1. Der Beitritt zu dieser Gründungsakte erfolgt durch Meldung an den Generaldirektor der Organisation. Handelt es sich um Mitglieder der Organisation oder der WOAH, so wird sie nach Eingang beim Generaldirektor wirksam; dieser setzt unverzüglich alle Kommissionsmitglieder davon in Kenntnis.

2. Die Zulassung als Kommissionsmitglied von Staaten, die die Bedingungen des Artikels I erfüllen, aber nicht Angehörige der Organisation oder der WOAH sind, wird wirksam vom Datum an, an welchem die Kommission das Zulassungsgesuch nach den Bestimmungen von Artikel I genehmigt hat. Der Generaldirektor setzt alle Kommissionsmitglieder von jeder Genehmigung eines Zulassungsgesuches in Kenntnis.

3. Der Beitritt zu dieser Gründungsakte kann Vorbehalten unterliegen. Der Generaldirektor teilt sofort allen Kommissionsmitgliedern den Erhalt eines Zulassungsgesuches oder Meldung zu dieser Akte mit, die einen Vorbehalt enthält. Dieser wird erst wirksam nach der einstimmigen Genehmigung der Kommissionsmitglieder. Von Kommissionsmitgliedern, die innert einer Frist von drei Monaten vom Datum der Anzeige an zum Vorbehalt keinen Einwand erhoben haben, wird angenommen, dass sie ihn genehmigt haben. Wird ein Vorbehalt von den Kommissionsmitgliedern nicht einstimmig genehmigt, so wird der Staat, der diesen Vorbehalt angebracht hat, nicht Mitglied dieser Gründungsakte.

Art. XVI Austritt

1. Die Mitglieder können jederzeit nach Ablauf eines Jahres vom Datum ihres Beitrittes an oder demjenigen des Inkrafttretens der Gründungsakte, je nachdem welches das spätere Datum ist, durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation ihren Austritt erklären. Der Generaldirektor benachrichtigt unverzüglich die Kommissionsmitglieder. Der Austritt wird ein Jahr nach Eingang des Austrittsgesuches gültig.

2. Die Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen wird als Austritt des seinen Verpflichtungen nicht nachkommenden Mitgliedes aus der Kommission betrachtet.

3. Jedes Kommissionsmitglied, das aus der Organisation oder der WOAH ausgetreten ist und somit diesen beiden Institutionen nicht mehr angehört, wird gleichzeitig als aus der Kommission ausgetreten betrachtet.

Art. XVII Schlichtung von Streitigkeiten

1. Falls über die Auslegung oder die Anwendung dieser Gründungsakte Streitigkeiten entstehen, kann der Generaldirektor der Organisation durch ein Mitglied oder die Mitglieder um die Bildung eines Komitees zur Prüfung der Streitfrage ersucht werden.

2. Nach Konsultation der betreffenden Mitglieder ernennt hierauf der Generaldirektor ein Expertenkomitee, in dem die interessierten Mitglieder vertreten sein sollen. Das Komitee prüft die Streitfrage unter Benützung sämtlicher Dokumente und anderer Unterlagen, die von den betreffenden Mitgliedern unterbreitet werden. Das Komitee legt den Bericht dem Generaldirektor der Organisation vor, welcher ihn an die interessierten Mitglieder sowie an die übrigen Kommissionsmitglieder weiterleitet.

3. Obschon die Empfehlungen eines solchen Komitees unverbindlich sind, werden sie von den Kommissionsmitgliedern als Grundlage anerkannt für eine neue Prüfung der Streitfrage durch die interessierten Mitglieder.

4. Die Kosten für die Experten werden von den betreffenden Mitgliedern zu gleichen Teilen getragen.

Art. XVIII Aufhebung

1. Die vorliegende Gründungsakte kann durch Dreiviertelmehrheitsbeschluss der Kommissionsmitglieder aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt automatisch, wenn infolge von Austritten die Mitgliederzahl unter 6 sinkt.

2. Bei Aufhebung der Gründungsakte werden die Aktiven der Kommission durch den Generaldirektor der Organisation liquidiert und nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Überschuss entsprechend dem geltenden Verteilungsschlüssel proportional unter die Mitglieder verteilt. Staaten, die mit den Beiträgen für zwei aufeinanderfolgende Jahre im Rückstand sind und deshalb nach Artikel XVI Absatz 2 als ausgetreten betrachtet werden, haben kein Anrecht auf einen Anteil an den Aktiven.

Art. XIX Inkraftsetzung

1. Die vorliegende Gründungsakte tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor der Organisation die Aufnahmegesuche von 6 Mitgliedstaaten der Organisation oder der WOAH erhalten hat, vorausgesetzt ihre Beiträge machen mindestens 30 Prozent des in Artikel XIII Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsbudgets aus.

2. Der Generaldirektor teilt allen Staaten, die eine Beitrittsurkunde vorgelegt haben, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gründungsakte mit.

3. Der Text der vorliegenden Gründungsakte in den offiziellen Sprachen Englisch, Französisch und Spanisch wurde am 11. Dezember 1953 durch die Konferenz der Organisation genehmigt.

4. Zwei Kopien des Textes der Gründungsakte werden vom Präsidenten der Konferenz und dem Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Eine Kopie wird beim Generalsekretariat der Vereinigten Nationen und die andere in den Archiven der Organisation hinterlegt. Weitere Kopien dieses Textes werden durch den Generaldirektor beglaubigt und den Kommissionsmitgliedern mit Angabe des Datums des Inkrafttretens der Gründungsakte zugestellt.