(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Errichtung der Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
(2) Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu fördern und insbesondere:
- a) die Pflanzenschutzsituation weltweit sowie den Handlungsbedarf zur Bekämpfung der internationalen Verbreitung von Schadorganismen und ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete zu prüfen;
- b) die notwendigen institutionellen Massnahmen und Verfahren für die Entwicklung und Verabschiedung internationaler Standards festzulegen und laufend zu überprüfen sowie internationale Normen zu verabschieden;
- c) Regeln und Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel XIII festzulegen;
- d) Nebenorgane der Kommission einzusetzen, wenn dies für die ordnungs-gemässe Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
- e) Leitlinien für die Anerkennung der regionalen Pflanzenschutzorganisationen zu verabschieden;
- f) mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt, zusammenzuarbeiten;
- g) soweit erforderlich Empfehlungen für die Durchführung des Übereinkommens zu verabschieden; und
- h) sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragsparteien offen.
(4) Jede Vertragspartei kann auf Tagungen der Kommission von einem Delegierten vertreten werden, der von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater dürfen an den Beratungen der Kommission, aber nicht an Abstimmungen teilnehmen, es sei denn, es handelt sich um einen Stellvertreter, der ordnungsgemäss bevollmächtigt ist, den Delegierten zu vertreten.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in allen Fragen eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Anstrengungen zur Erzielung eines Konsenses erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird die Entscheidung schliesslich durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien getroffen.
(6) Die Ausübung der Mitgliedsrechte und die Erfüllung der Mitgliedspflichten durch eine Mitgliedsorganisation der FAO, die eine Vertragspartei ist, sowie durch die Mitgliedstaaten dieser Mitgliedsorganisation, die Vertragsparteien sind, erfolgt sinngemäss nach der Satzung und Geschäftsordnung der FAO.
(7) Die Kommission kann, soweit erforderlich, ihre eigene Geschäftsordnung, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen oder zur Satzung der FAO stehen darf, beschliessen und ändern.
(8) Einmal im Jahr beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.
(9) Ausserordentliche Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Kommission auf Ersuchen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ein-berufen.
(10) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und nicht mehr als zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.