1. Die Mitglieder, die aus den Mitgliedstaaten stammen, die in dem betreffenden Jahr den grössten Finanzbeitrag leisten und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absätze 1 und 2 benannt wurden, werden in den Ausschuss berufen.
2. Die Wahl der acht zusätzlichen Exekutivausschussmitglieder erfolgt im Rat. Jedes wahlberechtigte Mitglied gemäss Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehen, für einen einzigen Kandidaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 12 Absatz 2 ermächtigt ist, können auch für einen anderen Bewerber abgegeben werden. Die acht Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt.
3. Wird einem Mitglied des Exekutivausschusses die Ausübung seines Stimmrechts nach einer der diesbezüglichen Vorschriften dieses Übereinkommens entzogen, so kann jedes Mitglied, das seine Stimme für dieses Mitglied abgegeben oder seine Stimme nach diesem Artikel diesem Mitglied übertragen hat, während der Dauer des Entzugs seine Stimmen jedem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen.
4. Gehört ein gemäss Artikel 18 Absätze 1 und 2 benanntes Exekutivausschussmitglied nicht mehr der Organisation an, so wird es durch das Mitglied ersetzt, das den jeweils nächstkleineren Finanzbeitrag leistet und sich der Wahl stellt; gegebenenfalls wird ein zusätzliches Mitglied in den Ausschuss berufen. Gehört ein in den Ausschuss gewähltes Mitglied nicht mehr der Organisation an, so wird dieses Mitglied durch Neuwahl ersetzt. Jedes Mitglied, das seine Stimme für das nicht mehr der Organisation angehörende Ausschussmitglied abgegeben oder diesem übertragen hat und nicht für das zur Besetzung der freien Stelle gewählte Mitglied stimmt, kann seine Stimme einem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen.
5. Unter besonderen Umständen kann ein Mitglied nach Konsultierung des Exekutivausschussmitglieds, dem es seine Stimme gegeben oder gemäss diesem Artikel übertragen hat, diesem Mitglied für die übrige Zeit des Jahres seine Stimmen entziehen. Es kann diese Stimmen einem anderen Exekutivausschussmitglied übertragen, dem es sie jedoch für die restliche Zeit des Jahres nicht mehr entziehen kann. Das Exekutivausschussmitglied, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält für die restliche Zeit des betreffenden Jahres seinen Sitz im Exekutivausschuss. Massnahmen aufgrund dieses Absatzes werden wirksam, sobald der Präsident des Exekutivausschusses davon schriftlich unterrichtet worden ist.