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SR 0.916.026.811

Beschluss Nr. 3/2005 vom 19. Dezember 2005 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens

vom 19. December 2005
(Stand am 01.01.2006)

0.916.026.811

 AS 2006 1893; BBl 2005 5454

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens

Angenommen am 19. Dezember 2005

Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Dezember 2005[*]

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2006

(Stand am 1. Januar 2006)

Der Gemischte Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend «EG» genannt)
über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[*]
(nachstehend «Abkommen» genannt),
insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und enthält u. a. die Anhänge 1 und 2, welche die von den Parteien eingeräumten bilateralen Handelszugeständnisse betreffen.

(2)  Am 1. Mai 2004 wurde die Europäische Union durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik erweitert.

(3)  Die Parteien haben auf dem Gipfeltreffen EU/Schweiz vom 19. Mai 2004 vereinbart, die bilateralen Handelszugeständnisse nach dem Grundsatz anzupassen, dass die Handelsströme entsprechend den im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz eingeräumten Präferenzen beiderseitig mit Wirkung vom Zeitpunkt der EU-Erweiterung im Wesentlichen aufrechterhalten werden.

(4)  Die Parteien haben autonome Übergangsmassnahmen erlassen, um die Kontinuität der Handelsströme ab 1. Mai 2004 zu gewährleisten,

beschliesst:

Art. 1

Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden durch die Anhänge 1 bzw. 2 dieses Beschlusses ersetzt.

Art. 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft bestätigt, dass die schweizerischen Ausfuhren von Rindern in die Europäische Gemeinschaft dem System zur Kennzeichnung und Registrierung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 entsprechen.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.Unterzeichnet in Brüssel am 19. Dezember 2005.