1. Die Konferenz oder der Rat kann Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder angehören können, oder regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt. Wobei diesen Gremien der Auftrag zufällt, sich über die Ausarbeitung und Durchführung von Richtlinien über die Tätigkeit der Organisation zu äussern und diese Durchführung zu koordinieren. Die Konferenz oder der Rat kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, oder gemischte regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt.
2. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Prüfung und Berichterstattung in allen mit den Zielen der Organisation zusammenhängenden Fragen einsetzen; diese Ausschüsse und Arbeitsgruppen bestehen entweder aus gewählten Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern oder aus Persönlichkeiten, die in persönlicher Eigenschaft auf Grund ihrer besonderen fachlichen Befähigung ernannt werden. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die entweder aus ausgewählten Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen oder aus in persönlicher Eigenschaft ernannten Persönlichkeiten bestehen. Die ausgewählten Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder werden, soweit die Organisation betroffen ist, entweder von der Konferenz oder dem Rat oder, wenn die Konferenz oder der Rat dies beschliesst, vom Generaldirektor ernannt. Die in persönlicher Eigenschaft ernannten Persönlichkeiten werden, soweit die Organisation betroffen ist, je nach dem Beschluss der Konferenz oder des Rates, entweder von der Konferenz, dem Rat, ausgewählten Mitgliedstaaten oder assoziierten Mitgliedern oder dem Generaldirektor ernannt.3. Je nach Lage des Falles bestimmt die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor den Aufgabenbereich der von der Konferenz, dem Rat bzw. dem Generaldirektor eingesetzten Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen und die Art ihrer Berichterstattung. Die Kommissionen und Ausschüsse können sich ihre Geschäftsordnung geben und Änderungen derselben annehmen; die Geschäftsordnung und die Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor in Kraft. Der Aufgabenbereich und die Art der Berichterstattung der gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen eingesetzten gemischten Kommission, Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden im Benehmen mit den anderen beteiligten Organisationen festgelegt.
4. Der Generaldirektor kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, den assoziierten Mitgliedern und den nationalen FAO-Komitees Listen von Sachverständigen aufstellen, um Konsultationen mit führenden Fachkräften auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten der Organisation herbeizuführen. Der Generaldirektor kann zwecks Konsultation über bestimmte Fragen einige oder alle dieser Sachverständigen zu Tagungen einberufen.
5. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann allgemeine, regionale, fachliche oder andere Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsultationsgruppen von Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern einberufen. Die Konferenz, der Rat oder der Generaldirektor bestimmen den Aufgabenbereich dieser Tagungen und die Art ihrer Berichterstattung; sie können auch die Teilnahme nationaler und internationaler Körperschaften, die sich mit Ernährung und Landwirtschaft befassen, vorsehen, wobei die Art und Weise der Teilnahme von ihnen festgesetzt wird.
6. Ist der Generaldirektor davon überzeugt, dass unverzügliches Handeln erforderlich ist, so kann er die Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und die Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen einberufen, die in den Absätzen 2 und 5 vorgesehen sind. Er notifiziert diese Massnahmen den Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern und erstattet auf der nächsten Tagung des Rates darüber Bericht.
7. Assoziierte Mitglieder, die Mitglieder der Kommissionen, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen oder Teilnehmer der Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsultationsgruppen sind, auf die in den Absätzen 1, 2 und 5 Bezug genommen wird, haben das Recht, sich an den Beratungen dieser Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen zu beteiligen, sie können jedoch keine Funktion ausüben und haben kein Stimmrecht.