Erklärung vom 6./15. Oktober 1875 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter
0.854.945.4
BS 14 139
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter
Unterzeichnet von der Schweiz am 15. Oktober 1875
Unterzeichnet von Italien am 6. Oktober 1875
(Stand am 15. Oktober 1875)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung Sr. Majestät des Königs von Italien,
in der Absicht, die Grundsätze einverständlich zu normieren, welche sie sich verpflichten in bezug auf die Verpflegung der Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche auf dem Gebiete des andern erkranken, gegenseitig zur Anwendung zu bringen;
und insbesondere den im Jahre 1856 zwischen der Schweiz und dem Königreich Sardinien ausgetauschten Erklärungen eine präzisere Form zu geben und sie ausdrücklich auf das ganze Königreich Italien auszudehnen,
haben folgendes vereinbart:
Jede der beiden kontrahierenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiete diejenigen mittellosen Angehörigen des andern Staates, welche infolge physischer oder Geisteskrankheit der Hilfe und ärztlichen Pflege bedürftig sind, gleich den eigenen notleidenden Angehörigen behandelt werden, bis ihre Heimkehr ohne Gefahr für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann.
Ein Ersatz der aus dieser Hilfeleistung und Pflege oder aus der Beerdigung der unterstützten Personen erwachsenen Kosten kann gegen die Staats‑, Gemeinde- oder andern öffentlichen Kassen desjenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.
Sollte der Unterstützte oder sollten andere für ihn privatrechtlich Verpflichtete, insbesondere die zu seiner Alimentierung verpflichteten Verwandten, imstande sein, die fraglichen Kosten zu tragen, so bleibt der Anspruch auf Ersatz derselben vorbehalten.
Jede der beiden kontrahierenden Regierungen verpflichten sich, wenn hiefür auf diplomatischem Wege das Ansuchen gestellt wird, der andern Regierung, zu dem Zwecke, dass denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, dieselben nach üblichen Ansätzen rückvergütet werden, die eigenen Angestellten zur Verfügung zu stellen und ihr den nach der Landesgesetzgebung zulässigen Beistand zu leisten.
Diese Bestimmungen bleiben in Kraft bis zum Auslaufe desjenigen Jahres, welches der Ankündigung derselben durch die eine der kontrahierenden Regierungen folgt.[*]