Das vorstehende Abkommen findet weder auf Saisonarbeiter noch auf diejenigen Arbeiter Anwendung, die in einem der beiden Länder wohnhaft, jedoch im andern tätig sind. Hinsichtlich der letztern wird ein besonderes Abkommen abgeschlossen werden.
Abkommen vom 9. Juni 1933 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die gegenseitige Unterstützung der Arbeitslosen beider Länder
0.837.934.92
BS 14 108
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die gegenseitige Unterstützung der Arbeitslosen beider Länder
Abgeschlossen am 9. Juni 1933
In Kraft getreten am 15. Juli 1937
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche beseelt, den Angehörigen eines jeden der beiden Staaten, die auf dem Gebiete des andern arbeiten, hinsichtlich der Arbeitslosenunterstützung und entsprechend dem Grundsatz der in Artikel 3 der von der internationalen Arbeitskonferenz in ihrer ersten Sitzung angenommenen und von beiden Staaten ratifizierten Übereinkunft betreffend Arbeitslosigkeit[*] festgelegt wurde, die gleiche Behandlung wie den Angehörigen dieses letztern Staates angedeihen zu lassen, haben sich über nachstehende Abmachungen geeinigt:
Vorstehendes Abkommen ist für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.