(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen. Für die Anwartschaftszeit und die Anspruchsdauer werden Zeiten einer beitragspflichtigen unselbständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, berücksichtigt. Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Grenzgänger erhalten abweichend von Absatz 1 Arbeitslosengeld (Arbeitslosen-entschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt gewesen sind, als ob sie dort wohnten, solange sie ihren bisherigen Wohnort im anderen Vertragsstaat beibehalten und dort nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsamtes richtet sich nach dem letzten Beschäftigungsort.
(3) Unterlag ein Arbeitnehmer eines öffentlichen Transportunternehmens oder eines Betriebes, der sich über die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten erstreckt, unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem er beschäftigt war und wohnt, so erhält er Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, solange er seinen Wohnort im ersten Vertragsstaat beibehält und dort nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist, als ob er im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnte. Deutscherseits ist das Arbeitsamt Lörrach, schweizerischerseits das dem Wohnort des Arbeitnehmers nächstgelegene schweizerische Arbeitsamt örtlich zuständig.
(4) Grenzgänger erhalten Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld (Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, als ob sie dort wohnten. Sie erhalten unabhängig von ihrem Wohnort Konkursausfallgeld (Insolvenzentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem ihre Lohnforderung geltend zu machen ist.
(5) Arbeitnehmer, deren Beschäftigung unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstand und die die Voraussetzungen des Artikels 19 des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet erfüllen oder sich sonst seit mindestens sechs Monaten in Büsingen mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten, erhalten Leistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften, als ob sie in der Schweiz wohnten, Arbeitslosenentschädigung jedoch nur, sofern sie berechtigt sind, in der Schweiz Arbeit anzunehmen. Soweit diese Leistungen voraussetzen, dass der Arbeitnehmer sich persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Vermittlung meldet und sich den Arbeitsausfall bescheinigen lässt, haben die Arbeitnehmer diese Pflichten beim Kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen zu erfüllen.