SR 0.836.934.91

Abkommen vom 16. April 1959 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen

vom 16. April 1959
(Stand am 01.02.1961)

0.836.934.91

AS 1961 24 23; BBl 1960 I 1128

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch‑genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen

Abgeschlossen in Paris am 16. April 1959
Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1961

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Französische Regierung,

vom Wunsche geleitet, die Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der Grenze zwischen dem Kanton Genf und Frankreich unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

1  Hinsichtlich der unselbständig erwerbenden Grenzgänger findet dieses Abkommen Anwendung:

  1. a. schweizerischerseits: auf die Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer;
  2. b. französischerseits: auf die französische Gesetzgebung über die Leistungen zugunsten der Familien.

2  Es findet ebenfalls auf die Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Gesetzgebungen abändern oder ergänzen.

3  Auf die Gesetze und Verordnungen, die neue Leistungen einführen, findet es jedoch nur Anwendung, wenn die Regierung der interessierten Partei der Regierung der andern Partei innerhalb von vier Monaten nach der Verkündigung oder der amtlichen Veröffentlichung dieser Gesetze und Verordnungen nicht ihren Einspruch notifiziert.

Art. 2

Unter Vorbehalt von Artikel 4 und 5 dieses Abkommens

  1. a. kommen die in Frankreich wohnenden unselbständig erwerbenden französischen Grenzgänger in den Genuss der Vorteile der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen;
  2. b. kommen die im Kanton Genf wohnenden unselbständig erwerbenden schweizerischen und französischen Grenzgänger in den Genuss der Vorteile der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten französischen Gesetzgebung über die Leistungen zugunsten der Familien.
Art. 3

1  Als unselbständig erwerbende Grenzgänger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a dieses Abkommens gelten die französischen Staatsangehörigen, die als Arbeitnehmer von einem der Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, sofern sie in den französischen Gemeinden wohnen, welche sich ganz oder teilweise in einer Zone von 10 Kilometern, von der französisch‑genferischen Grenze an gerechnet, befinden; weibliches Hauspersonal gemäss Absatz 6 von Artikel 9 des Genfer Gesetzes vom 12. Februar 1944 über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer ist jedoch hiervon ausgeschlossen.

2  Als unselbständig erwerbende Grenzgänger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b dieses Abkommens gelten die im Kanton Genf wohnenden schweizerischen und französischen Staatsangehörigen, die als Arbeitnehmer in den im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten französischen Gemeinden beschäftigt werden.

3  Die in Absatz 1 und 2 genannte französische Zone umfasst die in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Gemeinden. Die betreffende Liste kann durch einfache Verwaltungsvereinbarung zwischen den Parteien abgeändert oder ergänzt werden.

Art. 4

1  Die in Artikel 3, Absatz 1 bezeichneten Grenzgänger haben Anspruch auf die Familienzulagen, welche die Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer vorsieht, jedoch mit Ausnahme:

  1. a. der für den Monat der Geburt ausgerichteten zusätzlichen Zulage, wie sie Absatz 3 von Artikel 9 des Genfer Gesetzes vom 12. Februar 1944 über die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer vorsieht;
  2. b. der in Artikel 9bis des gleichen Gesetzes vorgesehenen Ergänzungszulage für die berufliche Ausbildung.

2  Die in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Grenzgänger haben Anspruch auf die eigentlichen Familienzulagen und die Zulage für den allein verdienenden Ehegatten.

Art. 5

Wenn sowohl auf Grund der genferischen wie auf Grund der französischen Gesetzgebung ein Anspruch auf Zulagen besteht, so werden nur die von der Gesetzgebung des Arbeitsortes des Vaters vorgesehenen Zulagen geschuldet.

Art. 6

Die Hohen Verwaltungsbehörden, nämlich schweizerischerseits das Bundesamt für Sozialversicherung, französischerseits der Minister, der für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Gesetzgebung zuständig ist, regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens. Sie können namentlich vereinbaren, dass jede von ihnen Verbindungsstellen bezeichnet.

Art. 7

Die genferischen und die französischen Behörden leisten sich bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen entsprechenden Gesetzgebung handeln würde. Auf Verlangen teilen sie sich insbesondere alle für die Feststellung des Anspruches auf die Leistungen nötigen Angaben mit. Die erhaltenen Angaben dürfen zu keinen anderen als zu den Zwecken dieses Abkommens verwendet werden.

Art. 8

1  Der Erlass oder die Herabsetzung der Stempelgebühren und Abgaben wie sie die genferische oder die französische Gesetzgebung für die gemäss diesen Gesetzgebungen vorzulegenden Schriftstücke oder Urkunden vorsieht, wird auf die gemäss der französischen beziehungsweise der genferischen Gesetzgebung vorzulegenden Schriftstücke und Urkunden ausgedehnt.

2  Die zuständigen genferischen und französischen Behörden werden für Urkunden, Bescheinigungen oder andere Schriftstücke, die ihnen in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, den Beglaubigungsvermerk der diplomatischen und konsularischen Behörden nicht verlangen.

Art. 9

1  Das vorliegende Abkommen ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es wird stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, falls es nicht von einer der beiden Parteien gekündigt wird, wobei die Kündigung der andern Partei sechs Monate vor Ablauf der Jahresfrist zu notifizieren ist.

2  Es soll gemäss den in den beiden Ländern geltenden Verfassungsbestimmungen genehmigt werden und tritt in Kraft am ersten Tage des zweiten Monats nach dem Austausch der Notifikationen, die feststellen, dass diesen Bestimmungen auf beiden Seiten nachgekommen worden ist.Geschehen in Paris, in zwei Exemplaren, am 16. April 1959.