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SR 0.832.291.362

Vereinbarung vom 12. November 1936 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Befreiung der beidseitigen Landesbahnen von der Unfallversicherung des andern Landes

vom 12. November 1936
(Stand am 31.12.1934)

0.832.291.362

BS 14 86

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Befreiung der beidseitigen Landesbahnen von der Unfallversicherung des andern Landes

Notenaustausch vom 12. November 1936
In Kraft getreten am 31. Dezember 1934

Mit Notenaustausch vom 12. November 1936 ist zwischen der Schweiz und Deutschland eine Vereinbarung über die Befreiung der beidseitigen Landesbahnen von der Unfallversicherung des andern Landes getroffen worden. Der Gegenstand dieser Vereinbarung ist aus der hiernach abgedruckten schweizerischen Note ersichtlich, die inhaltlich mit der deutschen Note übereinstimmt.

Originaltext

Schweizerische Note

  1. Eglisau–Schaffhausen,
    Singen–Reichsgrenze und Konstanz–Reichsgrenze