(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a) «zuständige Behörde»
- in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf die Tschechische Republik das Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten;
- b) «Versicherungsträger»
- die Einrichtung, welcher die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- c) «wohnen»
- sich gewöhnlich aufhalten;
- d) «Wohnsitz»
- den Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
- e) «Versicherungszeiten»
- die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- f) «Geldleistung», «Rente»
- eine Geldleistung, eine Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
- g) «Flüchtlinge»
- Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967[*] zu diesem Übereinkommen;
- h) «Staatenlose»
- staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- i) «Familienangehörige und Hinterlassene»
- Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(2) Andere Abkommensausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.