1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a. «Rechtsvorschriften»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten; - b. «Gebiet»
in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Bezug auf Mazedonien das Gebiet der Republik Mazedonien; - c. «Staatsangehörige»
in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf Mazedonien Personen mit mazedonischer Staatsangehörigkeit; - d. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- e. «Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden; - f. «Wohnsitz»
grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; - g. «wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten; - h. «Wohnort»
den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält; - i. «zuständige Behörde» in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in Bezug auf Mazedonien das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie das Gesundheitsministerium;
- j. «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt; - k. «Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[*] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; - l. «Staatenlose»
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen; - m. «Leistungen»
Geld- oder Sachleistungen.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.