Zieht sich ein Versicherter eine Berufskrankheit zu, nachdem er im Gebiete beider Vertragsparteien eine Beschäftigung ausgeübt hat, die geeignet war, diese Krankheit zu verursachen, so hat der Versicherungsträger jeder Vertragspartei zur Feststellung des Anspruches und der Höhe der zu zahlenden Leistungen auch die im Gebiete der andern Vertragspartei ausgeübte und der Versicherung dieser Vertragspartei unterliegende Beschäftigung zu berücksichtigen. Hiebei gelten folgende Vorschriften:
- a. Der Versicherungsträger jeder Vertragspartei prüft nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ob der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Vorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt, wobei auch die im Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübte und der Ver-sicherung dieser Vertragspartei unterliegende Beschäftigung zu berück-sichtigen ist.
- b. Hat der Versicherte auf Grund von Buchstabe a Anspruch auf die nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien vorgesehenen Leistungen, so werden die Sachleistungen und die vorübergehenden Geldleistungen für einen Zeitraum von drei Monaten nur vom Versicherungsträger der Vertragspartei, in deren Gebiet der Versicherte wohnt, gemäss den dort geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
- c. Nach Ablauf von drei Monaten werden die weiteren Kosten für die in Betracht fallenden Leistungen gemäss dem in Buchstabe d geregelten Verfahren zwischen den Versicherungsträgern aufgeteilt. Das selbe Verfahren ist nach Ablauf von drei Monaten auch bei Silikose und Asbestose anwendbar in den Fällen, in denen der italienische Träger Renten, der schweizerische Träger vorübergehende Geldleistungen gewährt.
- d. Zur Berechnung der zu zahlenden Renten bestimmt jeder Versicherungsträger zunächst den Zeitraum, während welchem der Versicherte im Gebiet der beiden Vertragsparteien eine der Versicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt hat, die geeignet war, eine Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Hierauf bestimmt jeder Träger den Rentenbetrag auf welchen der Versicherte Anspruch hätte, wenn die im Gebiet der beiden Vertragsparteien ausgeübte Beschäftigung, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen, einzig im Gebiet der Vertragspartei ausgeübt worden wäre, in dem sich der Träger befindet. Auf der Grundlage dieses Betrages setzt sodann jeder Versicherungsträger seinen eigenen Anteil fest, und zwar entsprechend dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet der Vertragspartei, in dem sich dieser Träger befindet, ausgeübten massgebenden Beschäftigung zur Gesamtdauer der im Gebiet beider Vertragsparteien ausgeübten massgebenden Beschäftigung. Der solcherart errechnete Betrag bildet die dem Versicherten vom Träger geschuldete Leistung.
- e. Ist wegen Verschlimmerung der Berufskrankheit eine Rente neu zu berechnen, so bleibt der verhältnismässige Anteil jedes Versicherungsträgers unverändert.