SR 0.831.109.367.1

Abkommen vom 21. Februar 1968 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

vom 21. February 1968
(Stand am 01.11.2021)

0.831.109.367.1

 AS1969 253; BBl1968 I 1137

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit Seit 1. Nov. 2021 gilt dieses Abk. nur noch für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou (Art. 77 des Abk. vom 9. Sept. 2021 – AS 2021 818 ; SR 0.831.109.367.2 ).

Abgeschlossen in Bern am 21. Februar 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Dezember 1968[*]
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1969

(Stand am 1. November 2021)

Der Schweizerische Bundesrat und
die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien
und Nordirland,

nachdem sie am 16. Januar 1953[*] und am 12. November 1959[*] durch den Abschluss von Abkommen die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung geregelt haben,

vom Wunsche getragen, den Anwendungsbereich dieser Vereinbarungen zu erweitern und insbesondere den Grundsatz, wonach den Staatsangehörigen beider Vertragsparteien im Rahmen der Sozialversicherungsgesetzgebung jeder Vertragspartei die gleiche Behandlung zuteil werden soll, weitergehend zu verwirklichen,

haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebung

Art. 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

  1. a. «Gebiet» in bezug auf das Vereinigte Königreich das Gebiet von England, Schottland, Wales, Nordirland, die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou; in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
  2. b. «Staatsangehöriger» in bezug auf das Vereinigte Königreich einen Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien; in bezug auf die Schweiz einen Schweizerbürger;
  3. c. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien;
  4. d. «Schweizerische Rentenversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  5. e. «Schweizerische Unfallversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Unfallversicherung;
  6. f. «Zuständige Behörde» in bezug auf das Vereinigte Königreich, je nach dem Fall, den «Minister of Social Security», das «Ministry of Health and Social Services for Northern Ireland», das «Isle of Man Board of Social Services», das «Social Security Committee of the States of Jersey» oder die «States Insurance Authority of Guernsey»; in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung;
  7. g. «Versicherungsträger» in bezug auf das Vereinigte Königreich die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs; in bezug auf die Schweiz die zuständige Ausgleichskasse der Alters‑ und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
  8. h. «Schweizerische Krankenkasse» eine durch die zuständige schweizerische Behörde gemäss Bundesgesetz vom 13. Juni 1911[*] über die Kranken‑ und Unfallversicherung anerkannte Krankenkasse;
  9. i. «Die früheren Abkommen» das Abkommen über Sozialversicherung und das Zusatzabkommen über Sozialversicherung, welche von den beiden Vertragsparteien am 16. Januar 1953[*] beziehungsweise am 12. November 1959[*] in Bern unterzeichnet worden sind;
  10. j. «Arbeitnehmer» eine Person, die nach der anwendbaren Gesetzgebung als Arbeitnehmer gilt oder von dieser als solcher behandelt wird; «Beschäftigung» eine von einer Person als Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit; die Ausdrücke «beschäftigen» und «Arbeitgeber» sind entsprechend zu verstehen;
  11. k. «Beitragszeit» in bezug auf das Vereinigte Königreich eine Zeit, während welcher nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der in Betracht fallenden Leistung Beiträge bezahlt worden sind; in bezug auf die Schweiz eine Zeit, während welcher Beiträge an die schweizerische Rentenversicherung bezahlt worden sind, oder eine Zeit, die nach der schweizerischen Gesetzgebung als Beitragszeit gezählt wird;
  12. l. «Gleichgestellte Zeit» eine Zeit, für welche nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der in Betracht fallenden Leistung Beiträge gutgeschrieben worden sind;
  13. m. «Leistungen» und «Renten» alle nach der Gesetzgebung der einen oder andern Vertragspartei vorgesehenen Leistungen und Renten einschliesslich aller Erhöhungen und gleichzeitig zahlbaren Zuschläge, mit Ausnahme der Familienzulagen;
  14. n. «Zeit des Beschäftigungsunterbruchs» eine Zeit, in dem ihr nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zukommenden Sinne;
  15. o. Andere Begriffe und Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs oder nach der schweizerischen Gesetzgebung zukommt.
Art. 2

1  Dieses Abkommen findet Anwendung:

  1. a.

    in bezug auf das Vereinigte Königreich:

    1. i) auf den «National Insurance Act 1965», den «National Insurance Act (Northern Ireland) 1966», den «National Insurance (Isle of Man) Act 1948» sowie auf die Gesetzgebung die durch diese Gesetze kodifiziert oder durch die kodifizierten Gesetze aufgehoben worden ist;
    2. ii) auf den «National Insurance (Industrial Injuries) Act 1965», den «National Insurance (Industria Injuries) Act (Northern Ireland) 1966» und den «National Insurance (Industrial Injuries) (Isle of Man) Act 1948»;
    3. iii) auf das «Insular Insurance (Jersey) Law 1950»;
    4. iv) auf das «Social Insurance (Guernsey) Law 1964» und die durch dieses Gesetz aufgehobene Gesetzgebung;
    5. v) auf den «Family Allowances Act 1965», den «Family Allowances Act (Northern Ireland) 1966», den «Family Allowances (Isle of Man) Act 1945», das «Family Allowances (Guernsey) Law 1950» und das «Family Allowances (Jersey) Law 1951».
  2. b.

    in bezug auf die Schweiz:

    1. i) das Bundesgesetz über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung[*];
    2. ii) das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[*];
    3. iii) das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952[*] über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
    4. iv) das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911[*] über die Kranken‑ und Unfallversicherung, mit der Einschränkung, dass die Abschnitte II, III und IV des Abkommens mit Ausnahme von Artikel 11 auf den ersten Titel des genannten Gesetzes (betreffend die Krankenversicherung) keine Anwendung finden.

2  Unter Vorbehalt des Absatzes 3 dieses Artikels findet das Abkommen ebenfalls auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen abändern, ergänzen oder kodifizieren.

3  Dieses Abkommen findet auf Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen zum Zwecke der Durchführung eines Abkommens über soziale Sicherheit mit einem dritten Staat abändern, nur Anwendung, wenn die Vertragsparteien dies beschliessen.

Abschnitt II Bestimmungen über die Gleichbehandlung

Art. 3

1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens haben die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei die gleichen Rechte und Pflichten aus der Gesetzgebung der andern Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.

2  Erhebt eine Person, die nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien ist, auf Grund von Beiträgen oder des Todes eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung der einen oder andern Vertragspartei, so gelten bezüglich dieses Leistungsanspruchs ebenfalls die auf Staatsangehörige der Vertragsparteien anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens; dies gilt nicht, wenn es sich hiebei um eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Rentenversicherung handelt.

3  Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die schweizerischen Gesetzesbestimmungen über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizerbürger, über die Rentenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer.

Art. 4

Die Bestimmungen der Artikel 3, 9, 11 und 16 dieses Abkommens stehen der Anwendung allfälliger für die betreffende Person günstigerer Gesetzesbestimmungen der einen oder andern Vertragspartei nicht entgegen.

Abschnitt III Bestimmungen über die Beiträge

Art. 5

1  Übt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Gebiet der einen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder sonstwie eine Erwerbstätigkeit aus, so untersteht er unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3, 5 und 6 dieses Artikels und der Artikel 6 und 7 dieses Abkommens der Gesetzgebung dieser Vertragspartei; für die Berechnung der nach deren Gesetzgebung geschuldeten Beiträge wird das aus einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der andern Vertragspartei erzielte Einkommen nicht berücksichtigt.

2  Hält sich ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei gewöhnlich im Gebiet der andern Vertragspartei auf und übt er weder im Gebiet der einen noch der andern Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so untersteht er der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet er sich gewöhnlich aufhält.

3  Wird eine von einem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigte Person unmittelbar im Anschluss an eine nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so bleibt sie der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wäre sie weiterhin in deren Gebiet beschäftigt, sofern die voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Gebiet der andern Vertragspartei 24 Monate oder eine durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im Einzelfall vereinbarte längere Frist nicht überschreitet; aus dieser Beschäftigung können keine Beiträge nach der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei erhoben werden.

4  Wird ein Schweizerbürger als Besatzungsmitglied eines britischen Seeschiffes beschäftigt, welches im Vereinigten Königreich eingetragen ist oder dessen Eigentümer dort wohnt, so untersteht er der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn er daselbst seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hätte.

  1. 5 a. Wird eine im Gebiet der einen oder andern Vertragspartei wohnende Person als Besatzungsmitglied an Bord eines im Vereinigten Königreich immatrikulierten Flugzeuges beschäftigt, so untersteht sie unter Vorbehalt der Bestimmung von Buchstabe b. dieses Absatzes der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn dort die Voraussetzungen für den Aufenthalt oder Wohnsitz erfüllt wären.
  2. b. Wird eine Person als Besatzungsmitglied an Bord eines von einem Luftverkehrsunternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz in Dienst gestellten Flugzeuges beschäftigt, so untersteht sie der schweizerischen Gesetzgebung, sofern sie nicht im Dienste eines Unternehmens mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich steht.
  3. c. Wird eine Person, auf welche die Bestimmungen der Buchstaben a. und b. dieses Absatzes nicht anwendbar sind und die im Dienste eines Luftverkehrsunternehmens mit Hauptsitz im Gebiet der einen Vertragspartei steht, von diesem Unternehmen unmittelbar im Anschluss an eine nach der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so bleibt sie der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wäre sie in deren Gebiet beschäftigt.

3  Wird eine Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs wohnt und im Dienste einer Person oder eines Unternehmens mit einer dortigen Geschäftsniederlassung steht, an Bord eines Flugzeuges beschäftigt, das einer Person oder einem Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz gehört, so untersteht sie unter Vorbehalt der Bestimmung des Absatzes 5 Buchstabe b. dieses Artikels der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn das Flugzeug im Vereinigten Königreich immatrikuliert wäre.

Art. 6

1  Die Bestimmungen dieses Abschnittes des Abkommens gelten nicht:

  1. a. in Bezug auf das Vereinigte Königreich für die Berufsdiplomaten;
  2. b. in Bezug auf die Schweiz für die Berufsdiplomaten und ‑konsuln.

2  Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei in deren Dienst in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so untersteht er unter Vorbehalt des Absatzes 1 dieses Artikels der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

3  Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei zur Dienstleistung in deren Staatsdienst im Gebiet der andern Vertragspartei eingestellt, so untersteht er unter Vorbehalt des Absatzes 1 dieses Artikels der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern er nicht innert drei Monaten nach seiner Anstellung die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählt.

4  Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei im Gebiet der andern Vertragspartei von einem im Staatsdienst der ersten Vertragspartei stehenden Staatsangehörigen dieser Vertragspartei in persönlichen Diensten beschäftigt, so gelten für ihn die Absätze 2 und 3 dieses Artikels in gleicher Weise wie für jenen.

5  Wird eine Person, die nicht Angehörige einer der beiden Vertragsparteien ist, in der Schweiz in persönlichen Diensten eines im Staatsdienst des Vereinigten Königreichs stehenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs beschäftigt, so untersteht sie der schweizerischen Gesetzgebung. Sie kann jedoch innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung in der Schweiz die Anwendung der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs wählen.

6  Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei von einer ihrer öffentlich‑rechtlichen Körperschaften oder öffentlichen Dienststellen im Gebiet der andern Vertragspartei beschäftigt, so können die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vorsehen, dass für diese die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei gilt, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

Art. 7

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen und unter Bedachtnahme auf deren Interessen für bestimmte Personen oder Personengruppen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens vereinbaren.

Art. 8

Stellt eine Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs wohnt oder dort seit ihrer letzten Ankunft gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender beitragspflichtig geworden ist, wegen Arbeitsunfähigkeit, Niederkunft oder Arbeitslosigkeit ein Gesuch um Befreiung von der Beitragspflicht für eine unbestimmte Zeit und um Gutschrift von Beiträgen für diese Zeit, so gilt folgendes:

  1. a. jede Zeit einer unselbständigen Beschäftigung dieser Person in der Schweiz wird als Zeit einer Beschäftigung im Vereinigten Königreich behandelt, für die sie nach dessen Gesetzgebung Beiträge als Arbeitnehmer entrichtete;
  2. b. jede Zeit einer Erwerbstätigkeit dieser Person in der Schweiz auf eigene Rechnung wird als Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich behandelt, für die sie nach dessen Gesetzgebung Beiträge als Selbständigerwerbender entrichtete.

Abschnitt IV Bestimmungen über die Leistungen

Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16

1  Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, denen bei schweizerischem Wohnsitz Anspruch auf eine Leistung nach der schweizerischen Gesetzgebung zustehen würde, erhalten diese Leistung auch, wenn sie Wohnsitz ausserhalb der Schweiz haben; ausserordentliche Renten, Hilflosenentschädigungen sowie ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden jedoch nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

2  Personen, denen bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach der dortigen Gesetzgebung Anspruch auf Krankengeld (sickness benefit), Witwenleistung (widow’s benefit), Waisenzulage (guardian’s allowance), Alterspension (retirement pension), Unfallentschädigung (injury benefit), Invalidenleistung infolge Arbeitsunfalls (disablement benefit) oder Sterbegeld (death benefit) zusteht, erhalten diese Leistung auch, wenn sie in der Schweiz wohnen oder sich hier aufhalten, sofern sie

  1. a.

    im Falle von Krankengeld:

    1. i) die Beitragsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung ohne Anwendung der Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens ganz oder teilweise erfüllen; und
    2. ii) aa. eine Rente nach der schweizerischen Gesetzgebung für eine Invalidität von mindestens zwei Dritteln beziehen, oder
      1. bb. vor Verlassen des Vereinigten Königreichs die dortige zuständige Behörde über ihre Absicht einer Wohnsitznahme in der Schweiz unterrichtet und von ihrer voraussichtlich dauernden Arbeitsunfähigkeit überzeugt haben, oder
      2. cc. zwecks Behandlung einer vor Verlassen des Vereinigten Königreichs eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vorübergehend landesabwesend sind;
  2. b. im Falle einer Waisenzulage die Person, von der der Leistungsanspruch abgeleitet wird, Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs im Gesamtausmass von mindestens 5 Jahren zurückgelegt hat.

3  Den Personen, die eine Leistung nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs beanspruchen, kann keine Bestimmung dieser Gesetzgebung entgegengehalten werden, die ihre Ansprüche wegen Abwesenheit eines Kindes, einer unterstützten erwachsenen Person oder einer anderen Person beeinträchtigt, sofern sich das Kind, die unterstützte Person oder die andere Person in der Schweiz aufhält oder sich dort in der in Betracht kommenden Zeit aufgehalten hat.

Abschnitt V Verschiedene Bestimmungen

Art. 17

Die zuständigen Behörden:

  1. a. vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Abkommens;
  2. b. unterrichten sich gegenseitig über alle von ihnen für die Anwendung des Abkommens getroffenen Massnahmen;
  3. c. unterrichten sich gegenseitig sobald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung, die die Anwendung des Abkommens berühren.
Art. 18

1  Die zuständigen Behörden sowie die Sozialversicherungsträger der beiden Vertragsparteien leisten sich bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte.

2  Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die Einzelheiten der medizinischen und administrativen Überwachung der nach diesem Abkommen leistungsberechtigten Personen.

Art. 19

1  Sind von einem Sozialversicherungsträger der einen Vertragspartei Geldleistungen an eine im Gebiete der andern Vertragspartei wohnhafte Person auszuzahlen, so kann die Auszahlung durch einen Sozialversicherungsträger der zweiten Vertragspartei erfolgen; dieser handelt im Auftrag des Sozialversicherungsträgers der ersten Vertragspartei und entsprechend den Vereinbarungen, die von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien abgeschlossen werden können.

2  Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine Leistung von einem Sozialversicherungsträger der einen Vertragspartei im Auftrag des Sozialversicherungsträgers der andern Vertragspartei auszuzahlen, so kann diese Auszahlung, mit Ausnahme von Abfindungen, zweimonatlich nachschüssig erfolgen.

Art. 20

1  Die durch die Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern und Gebühren für Urkunden und Schriftstücke, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für die Urkunden und Schriftstücke, die gemäss der Gesetzgebung der andern Vertragspartei beizubringen sind.

2  Die zuständige Behörde oder die Sozialversicherungsträger der einen oder andern Vertragspartei können für Urkunden oder andere Schriftstücke, die ihr bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, nicht die Legalisation durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden verlangen.

Art. 21

1  Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei innert einer bestimmten Frist bei einem Sozialversicherungsträger dieser Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einem Sozialversicherungsträger der andern Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet dieser Sozialversicherungsträger diese Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an den Sozialversicherungsträger der ersten Vertragspartei weiter.

2  Rechtsmittel, die nach der schweizerischen Gesetzgebung innert einer bestimmten Frist bei einem durch diese Gesetzgebung bezeichneten Gericht einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einem durch die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs bezeichneten Gericht eingereicht werden. In solchen Fällen leitet der Sozialversicherungsträger des Vereinigten Königreichs das Rechtsmittel unverzüglich an den schweizerischen Sozialversicherungsträger weiter, der dieses dem zuständigen Gericht zustellt.

3  Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs innert einer bestimmten Frist bei einem durch diese Gesetzgebung bezeichneten Gericht einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einem durch die schweizerische Gesetzgebung bezeichneten Gericht eingereicht werden. In solchen Fällen leitet das schweizerische Gericht das Rechtsmittel durch Vermittlung des schweizerischen Sozialversicherungsträgers unverzüglich an den Sozialversicherungsträger des Vereinigten Königreichs weiter.

Art. 22

Sämtliche auf Grund dieses Abkommens geschuldeten Leistungen werden in der Währung der Vertragspartei festgesetzt, der der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger angehört.

Art. 23

1  Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden.

2  Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

3  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und die beiden Mitglieder sich im gegenseitigen Einvernehmen auf den Angehörigen eines Drittstaates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innert zwei Monaten, der Obmann innert drei Monaten bestellt, vom Tage an gerechnet, an dem die eine Vertragspartei der andern mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünscht.

4  Werden die in Absatz 3 vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er aus anderen Gründen verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennungen vornehmen.

5  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Abschnitt VI Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

Art. 24

1  Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

2  Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die vor seinem Inkrafttreten von einer Person nach der Gesetzgebung einer der Vertragsparteien, gegebenenfalls in Anwendung der früheren Abkommen, erworbenen Rechte.

3  Die von einer Person vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegten Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten werden für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach diesem Abkommen angerechnet; indessen werden Beitragszeiten nicht berücksichtigt, wenn die entsprechenden Beiträge nach den früheren Abkommen überwiesen oder dem Versicherten zurückerstattet worden sind oder zur Ausrichtung zusätzlicher Leistungen gemäss jenen Abkommen geführt haben.

4  Unter Vorbehalt der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels werden Leistungen, mit Ausnahme von Abfindungen, nach diesem Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt; die Ansprüche eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gegenüber der schweizerischen Rentenversicherung aus einem vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfall richten sich indessen weiterhin nach den Bestimmungen der früheren Abkommen.

5  Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte Leistungen werden, wenn nötig, nach den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels neu festgestellt.

6  Leistungen, die nach den Bestimmungen dieses Artikels geschuldet sind, werden gegebenenfalls vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an ausbezahlt beziehungsweise festgestellt und ausbezahlt, wobei:

  1. a. wenn es sich um eine nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldeten Leistung handelt, die Frist für deren Geltendmachung frühestens von diesem Zeitpunkt an zu laufen beginnt;
  2. b. wenn es sich um eine nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistung handelt, ein entsprechendes Gesuch innert zwölf Monaten von diesem Zeitpunkt an zu stellen beziehungsweise eine Mitteilung über den Eintritt in den Ruhestand abzugeben ist.
Art. 25

Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die von einer Person nach seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten; die auf Grund seiner Bestimmungen im Entstehen begriffenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.

Art. 26

1  Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in London ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

2  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten, vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 24 dieses Abkommens, die früheren Abkommen ausser Kraft.

Art. 27

Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen; es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.