1 Spanische Staatsangehörige, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles
- a. entweder während insgesamt mindestens fünf volle Jahre Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt,
- b. oder insgesamt mindestens zehn Jahre – davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall – in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.
2 Stirbt ein spanischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz 1, Buchstabe a oder b erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3 Spanische Staatsangehörige, die bei Eintritt des Versicherungsfalles keine der Bedingungen von Absatz 1, Buchstaben a oder b erfüllten, sowie ihre Hinterlassenen, haben Anspruch auf Rückerstattung der vom Versicherten und seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträge.
4 Spanische Staatsangehörige, denen in Anwendung des vorstehenden Absatzes die Beiträge zurückerstattet worden sind, können gegenüber der schweizerischen Versicherung keine Rechte mehr geltend machen.