(1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
- 1. «Schweiz»
- Schweizerische Eidgenossenschaft,
- «Bulgarien»
- Republik Bulgarien;
- 2. «Gebiet»
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- in Bezug auf Bulgarien das Gebiet der Republik Bulgarien;
- 3. «Staatsangehörige»
- in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- in Bezug auf Bulgarien Staatsangehörige der Republik Bulgarien im Sinne der Verfassung der Republik Bulgarien;
- 4. «Rechtsvorschriften»
- die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und die dazugehörenden Verordnungen;
- 5. «zuständige Behörde»
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung,
- in Bezug auf Bulgarien der Minister für Arbeit und Sozialpolitik;
- 6. «Versicherungsträger»
- in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,
- in Bezug auf Bulgarien das Nationale Versicherungsinstitut;
- 7. «wohnen»
- sich gewöhnlich aufhalten;
- 8. «sich aufhalten»
- sich vorübergehend oder gewöhnlich aufhalten;
- 9. «Wohnsitz»
- in Bezug auf die Schweiz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
- 10. «Versicherungszeiten»
- die Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten anerkannt sind;
- 11. «Rente» oder «Geldleistung»
- eine Rente oder Geldleistung einschliesslich aller Zuschläge und Erhöhungen, die zusammen mit der Rente oder Geldleistung ausbezahlt werden;
- 12. «Familienangehörige und Hinterlassene»
- Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, Flüchtlingen und Staatenlosen ableiten;
- 13. «Flüchtlinge»
- Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[*] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[*] über die Rechtstellung der Flüchtlinge;
- 14. «Staatenlose»
- staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954[*].
(2) In diesem Artikel nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.