(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Brasilien» die Föderative Republik Brasilien;
- b. «zuständige Behörde»
- – in Bezug auf Brasilien das Ministerium für soziale Vorsorge,
- – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- c. «Leistungen» die in den Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Geldleistungen;
- d. «Familienangehörige», «Hinterlassene» und «Anspruchsberechtigte», die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- e. «zuständiger Träger»
- – in Bezug auf Brasilien das Nationale Institut für soziale Sicherheit,
- – in Bezug auf die Schweiz das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ;
- f. «Verbindungsstelle» der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats zur Sicherstellung von Koordination, Informationsaustausch und Verwaltungshilfe bezeichnete Träger zwecks Anwendung dieses Abkommens bei den Organen beider Vertragsstaaten und auf die in Artikel 3 bezeichneten Personen;
- g. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen;
- h. «Versicherungszeiten» jede Beitrags- oder Versicherungszeit, die aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, als solche anerkannt ist, sowie alle Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichgestellt sind;
- i. «Wohnsitz» der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- j. «Wohnort» der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- k. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[*] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- l. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zukommt.