SR 0.831.109.172.1

Abkommen vom 24. September 1975 über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien (mit Schlussprotokoll)

vom 24. September 1975
(Stand am 01.05.1977)

0.831.109.172.1

AS 1977 710; BBl 1976 II 833

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Nummer.

Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien

Abgeschlossen am 24. September 1975
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Dezember 1976[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. März 1977
In Kraft getreten am 1. Mai 1977

Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der König der Belgier,

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Titel I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebungen

Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke

  1. a) «Gebiet eines Vertragsstaates»
    1. in bezug auf die Schweiz: das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. in bezug auf Belgien: das Gebiet des Königreichs Belgien;
  2. b) «Staatsangehörige der Vertragsstaaten»
    1. in bezug auf die Schweiz: die Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit,
    2. in bezug auf Belgien: die Personen belgischer Staatsangehörigkeit;
  3. c) «Erwerbstätige»
    1. Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte sowie Selbständigerwerbende im Sinne der in Artikel 2 genannten Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit;
  4. d) «zuständige Behörde»
    1. in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung,
    2. in bezug auf Belgien: der Minister für Sozialordnung (Ministre de la Prévoyance sociale); für die Verpflichtungen aus dem System der Sozialen Sicherheit der Selbständigerwerbenden sowie für die in diesem System vorgesehenen Familienleistungen und Leistungen bei Alter und bei Tod (Pensionen) der Minister für den Mittelstand (Ministre des Classes moyennes).
Art. 2

Titel II Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt.

2  Unter demselben Vorbehalt dürfen die Leistungen, auf die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch erworben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.Das Abkommen gilt jedoch nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung sowie die Fürsorgeleistungen an Schweizer Bürger, die ausserhalb der Schweiz wohnen.

Art. 4

Sieht die Gesetzgebung eines Vertragsstaates die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug einer Leistung bei Zusammentreffen mit einer anderen Leistung der Sozialen Sicherheit, mit einem Entgelt oder einem Erwerbseinkommen vor, so ist eine nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates erworbene Leistung, ein im Gebiet des anderen Vertragsstaates erzieltes Entgelt oder Erwerbseinkommen dem Berechtigten gegenüber ebenfalls zu berücksichtigen.Dies gilt jedoch nicht beim Zusammentreffen von zwei gleichartigen Leistungen, die im Verhältnis zur Dauer der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten berechnet wurden.

Art. 5

1  Dieses Abkommen gilt für Personen, die der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten unterstehen oder unterstanden und die Staatsangehörige eines dieser Vertragsstaaten sind, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen.

2  Dieses Abkommen gilt für die Hinterlassenen von Personen, die der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten unterstellt waren, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der letzteren, sofern diese Hinterlassenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.

Titel III Anwendbare Gesetzgebung

Art. 6

1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts unterstehen Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig sind, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

2  Unter demselben Vorbehalt unterstehen Selbständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Vertragsstaates ausüben, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

3  Bei gleichzeitiger Ausübung von zwei oder mehreren unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten im Gebiet des einen und des anderen Vertragsstaates untersteht jede dieser Erwerbstätigkeiten der Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ausgeübt wird.Bei Anwendung der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates kann die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden; für die Bemessung der Beiträge berücksichtigt jedoch jeder Vertragsstaat nur das in seinem Gebiet erzielte Einkommen.

Art. 7

Von dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

  1. a) Arbeitnehmer, die im anderen Vertragsstaat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthaltes von einem Unternehmen beschäftigt werden, das im Vertragsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes eine Betriebsstätte hat, in welcher die betreffenden Arbeitnehmer gewöhnlich beschäftigt sind, bleiben der am gewöhnlichen Erwerbsort geltenden Gesetzgebung unterstellt, sofern die Beschäftigung im anderen Vertragsstaat nicht länger als zwölf Monate dauert; überschreitet diese Beschäftigung aus unvorhergesehenen Gründen die Dauer von zwölf Monaten, so bleibt die am gewöhnlichen Erwerbsort geltende Gesetzgebung weiterhin anwendbar, sofern die für den vorübergehenden Erwerbsort zuständigen Behörden vor Ablauf der ersten zwölf Monate ihr Einverständnis dazu erteilt haben;
  2. b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen des einen Vertragsstaates, die im anderen Vertragsstaat entweder vorübergehend oder als Fahrdienstpersonal beschäftigt sind, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat;
  3. c) Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind;
  4. d) Arbeitnehmer eines öffentlichen Verwaltungsdienstes, die vom einen Vertragsstaat in den anderen entsandt werden, bleiben der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates unterstellt.
Art. 8

1  Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind diplomatische Vertreter der beiden Vertragsstaaten sowie die zum Kanzleipersonal gehörenden belgischen Beamten in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von der Unterstellung unter die Gesetzgebung des Empfangsstaates befreit.

2  Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 unterstehen die Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals der diplomatischen Vertretung, die Mitglieder des Dienstpersonals einer solchen Vertretung sowie das private Hauspersonal, das ausschliesslich im Dienste der in diesem Absatz und in Absatz 1 genannten Personen steht, der Gesetzgebung des Entsendestaates, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen.Werden sie indessen im Empfangsstaat angestellt, so unterstehen sie der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht innert drei Monaten nach Beginn ihrer Anstellung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung des Entsendestaates wählen.

3  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen haben in bezug auf die in ihrem Dienst stehenden Personen die Pflichten zu erfüllen, die, je nachdem, die Gesetzgebung des Empfangs‑ oder des Entsendestaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt.

4  Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder konsularischer Vertretungen sowie für das ausschliesslich in ihrem Dienst stehende private Personal.

5  Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen.

Art. 9

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können für bestimmte Personen oder Personengruppen in besonderen Fällen und unter Berücksichtigung von deren sozialen Interessen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren.

Titel IV Besondere Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel Kranken‑ und Mutterschaftsversicherung