In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. «Österreich»,
die Republik Österreich,
«Schweiz»
die Schweizerische Eidgenossenschaft; - 2. «Staatsangehörige»
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Schweiz die Schweizer-Bürger; - 3. «Rechtsvorschriften»
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind; - 4. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 Bst. a des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2437 , 2436 ; BBl 1988 III 1377 ). «zuständige Behörde»
- in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, - in bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Sozialversicherung; - 5. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 Bst. b des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 ( AS 1979 1595 , 1594 ; BBl 1978 II 1557 ). «Grenzgänger»
Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen; - 6. «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt; - 7. «zuständiger Träger»
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; - 8. «Versicherungszeiten»
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten; - 9. «Beitragszeiten»
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten; - 10. «gleichgestellte Zeiten»
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen; - 11. «Geldleistung», «Rente» oder «Pension»
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften; - 12. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 Bst. b des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2437 , 2436 ; BBl 1988 III 1377 ). «Familienbeihilfen»
- in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe - in bezug auf die Schweiz
Familienzulagen