Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt in möglichst kurzen Zeiträumen, jedenfalls aber mindestens alle drei Monate, sämtliche verfügbaren statistischen oder anderweitigen Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit zu geben, inbegriffen die Massnahmen, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen oder in Aussicht genommen sind. Die Unterlagen sind, wenn immer möglich, so zeitig zu beschaffen, dass der Bericht innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den er sich bezieht, erstattet werden kann.
Internationales Übereinkommen Nr. 2 vom 28. November 1919 betreffend die Arbeitslosigkeit
0.823.11
AS 39 214 und BS 14 95; BBl 1920 V 433
Übersetzung
Internationales Übereinkommen Nr. 2 betreffend die Arbeitslosigkeit
Angenommen in Washington am 28. November 1919[*]
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Februar 1922[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1922
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Oktober 1922
Geändert durch die Übereinkommen Nr. 80[*] und 116[*]
(Stand am 20. März 2013)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend «die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen», eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in die Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen,
nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen betreffend die Arbeitslosigkeit von 1919 bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Begutachtung aller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sein müssen.[*]
2. Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsnachweise nebeneinander bestehen, sind Massnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plan zu treffen.[*]
3. Das Internationale Arbeitsamt hat im Einverständnis mit den beteiligten Ländern auf ein planmässiges Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise der einzelnen Länder hinzuwirken.
Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Massnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiet des andern Staates arbeiten, gewährleisten.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
- a) die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
- b) die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt seine Entschliessung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Sobald die Ratifikation durch drei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sieh, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.