1. Im Wortlaut der von der Internationalen Arbeitskonferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen sind überall, wo diese verschiedenen Ausdrücke vorkommen, die Worte «Generalsekretär des Völkerbundes» durch die Worte «Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes», das Wort «Generalsekretär» durch das Wort «Generaldirektor» und das Wort «Sekretariat» durch die Worte «Internationales Arbeitsamt» zu ersetzen.
2. Die vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes vollzogene Eintragung der Ratifikationen von Übereinkommen und Abänderungen, der Kündigungsakte und Erklärungen, die in den von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen vorgesehen sind, hat dieselben Rechtswirkungen, wie wenn die Eintragungen dieser Ratifikationen, Kündigungsakte und Erklärungen vom Generalsekretär des Völkerbundes gemäss der ursprünglichen Fassung der genannten Übereinkommen vollzogen worden wären.
3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes macht dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] unter Angabe aller Einzelheiten Mitteilung von sämtlichen Ratifikationen, Kündigungsakten und Erklärungen, die er nach den durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen der von der Konferenz an ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen eingetragen hat.