SR 0.822.715.5

Übereinkommen Nr. 45 vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art

vom 21. June 1935
(Stand am 11.05.2009)

0.822.715.5

 BS 14 19; BBl 1939 I 749

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden.

Übereinkommen Nr. 45 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art

Angenommen in Genf am 21. Juni 1935[*]
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1939[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1940
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1941
Geändert durch die Übereinkommen Nr. 80[*] und 116[*]

(Stand am 30. Mai 2009)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1935, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Untertagarbeiten (Frauen) von 1935 bezeichnet wird.

Art. 1

Als «Bergwerk» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen.

Art. 2

Keine Person weiblichen Geschlechts, gleichviel wie alt, darf bei Untertagsarbeiten in Bergwerken beschäftigt werden.

Art. 3

Die Gesetzgebung kann vom vorstehenden Verbot ausnehmen:

  1. a) Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten;
  2. b) Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind;
  3. c) Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den untertage gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen;
  4. d) sonstige Personen, die gelegentlich die untertage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.
Art. 4

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 5

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 6

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen worden sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Art. 7

1. Jedes Mitglied, dass dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 8 Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 ( SR 0.822.721.6 ). [*]

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 9

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. a) die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Art. 7. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist;
  2. b) vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 10

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.(Es folgen die Unterschriften)