0.822.712.4
AS 51 30; BS 14 3; BBl 1934 III 841
Übersetzung
Übereinkommen Nr. 14 über den wöchentlichen Ruhetag in gewerblichen Betrieben
Angenommen in Genf am 17. November 1921
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1934
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Januar 1935
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Januar 1935
Geändert durch die Übereinkommen Nr. 80 und 116
(Stand am 10. April 2018)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom
Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den wöchentlichen Ruhetag in gewerblichen Betrieben, eine Frage, die zum siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den wöchentlichen Ruhetag (Gewerbe) von 1921 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
1. Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:
- a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
- b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertig gestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschliesslich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art;
- c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschifffahrt, Strassen, Tunneln, Brücken, Strassenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegrafen- und Telefonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten;
- d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Strassen, Eisenbahnen, Binnengewässern, einschliesslich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.
2. Diese Aufzählung gilt unter Vorbehalt der besonderen Ausnahmen für einzelne Länder, die in dem Übereinkommen von Washington betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich vorgesehen sind, soweit diese Ausnahmen auf das vorliegende Übereinkommen anwendbar sind.
3. In Ergänzung der vorstehenden Aufzählung kann jedes Mitglied erforderlichenfalls die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits bestimmen.
1. Allen in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigten Personen ist unter Vorbehalt der in den nachstehenden Artikeln festgesetzten Ausnahmen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
2. Diese Ruhezeit ist soweit wie möglich dem ganzen Personal des Betriebes gleichzeitig zu gewähren.
3. Sie ist derart festzusetzen, dass sie soweit wie möglich auf die durch Herkommen oder Brauch des Landes oder der Gegend bestimmten Ruhetage fällt.
Jedes Mitglied kann der Vorschrift des Art. 2 Personen in gewerblichen Betrieben ausnehmen, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.
1. Jedes Mitglied kann, gänzlich oder teilweise, Ausnahmen von den Bestimmungen des Art. 2 zulassen (einschliesslich Aufhebung und Verkürzung der Ruhezeiten). Hierbei soll es berechtigten Erwägungen der Menschlichkeit einerseits, der Wirtschaftlichkeit andererseits besonders Rechnung tragen. Falls zuständige Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehen, sollen sie angehört werden.
2. Diese Anhörung ist nicht erforderlich für Ausnahmen, die bereits gesetzlich festgelegt sind.
Jedes Mitglied hat soweit wie möglich Bestimmungen zu treffen, die eine Ersatzruhezeit für Aufhebungen und Kürzungen nach Art. 4 gewähren, es sei denn, dass Vereinbarungen oder Ortsgebräuche solche Ruhezeiten bereits vorsehen.
1. Jedes Mitglied hat ein Verzeichnis der auf Grund der Art. 3 und 4 dieses Übereinkommens zugelassenen Ausnahmen aufzustellen und es dem Internationalen Arbeitsamte zu übermitteln. Änderungen des Verzeichnisses sind in der Folge alle zwei Jahre mitzuteilen.
2. Das Internationale Arbeitsamt erstattet über diesen Gegenstand der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation einen Bericht.
Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, wird jeder Arbeitgeber, Betriebsleiter oder Geschäftsführer verpflichtet:
- a) falls die wöchentliche Ruhezeit dem gesamten Personal gleichzeitig gewährt wird, durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf eine sonst von der Regierung genehmigte Weise Tage und Stunden der gemeinsamen Ruhezeit bekanntzugeben;
- b) falls die Ruhezeit dem gesamten Personal nicht gleichzeitig gewährt wird, diejenigen Arbeiter oder Angestellten, deren Ruhezeit besonders geregelt ist, in einem nach gesetzlicher oder behördlicher Vorschrift aufgestellten Verzeichnisse namhaft zu machen und darin die Art der Regelung der Ruhezeit bekanntzugeben.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 3 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 spätestens am 1. Januar 1924 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäss den Bestimmungen des Art. 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von 10 Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Art. 14 Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 ( SR 0.822.721.6 ). Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.