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SR 0.818.691.36

Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen

vom 15. December 1909
(Stand am 01.01.1910)

0.818.691.36

 BS 12 467

Originaltext

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen Diese Vereinbarung gilt nur noch so weit, als sie gegenüber dem Internationalen Abk. vom 10. Febr. 1937 über Leichenbeförderung ( SR 0.818.61 ), dem die Schweiz und Deutschland angehören, Erleichterungen aufstellt (Art. 10 Abs. 1 dieses Abkommens). Siehe auch das Zusatzabk. vom 28. Aug. 1911 ( SR 0.818.691.361 ).

Abgeschlossen am 10./15. Dezember 1909
In Kraft getreten am 1. Januar 1910