Die vertragschliessenden Staaten, welche die vorherige Kennzeichnung der importierten Eier auf der Schale und auf der Packung, oder auf einem von beiden, vorgeschrieben haben, sowie diejenigen Staaten, welche sie in der Folge vorschreiben werden, verpflichten sich, die Bezeichnungen, welche in der als Beilage A wiedergegebenen Liste aufgezählt sind, als genügende Herkunftsbezeichnungen für die in ihr Gebiet eingeführten Eier anzuerkennen.
Internationale Übereinkunft vom 11. Dezember 1931 über die Kennzeichnung der Eier im internationalen Handel (mit Unterzeichnungsprotokoll)
0.817.281
BS 14 154
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Internationale Übereinkunft über die Kennzeichnung der Eier im internationalen Handel
Abgeschlossen in Brüssel am 11. Dezember 1931
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1932
In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Juli 1936
(Stand am 10. Juni 1997)
Der Deutsche Reichspräsident; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Regierung der Spanischen Republik; der Präsident der Republik Estland;
der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin
der Niederlande; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
der Präsident der Republik Uruguay,
in Anerkennung des Nutzens einer internationalen Zusammenarbeit betreffend Kennzeichnung der Eier, sind übereingekommen, zwecks Beseitigung der durch diese Massnahme im internationalen Handel entstehenden Schwierigkeiten, eine Übereinkunft abzuschliessen. Sie haben hiezu als Bevollmächtigte bezeichnet:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, mit den nötigen Vollmachten versehen, sich auf Einladung des Internationalen landwirtschaftlichen Institutes[*] im «Palais des Académies» in Brüssel versammelt und folgende Übereinkunft getroffen haben.
Die vertragschliessenden Staaten, welche behufs Unterscheidung der importierten Eier die Verwendung verschiedener Farben vorzuschreiben wünschen, verpflichten sich, zu diesem Zwecke keine weitergehenden als folgende Bestimmungen aufzustellen:
- a) Frische Eier:Verwendung schwarzer Farbe für die Zeit vom 15. März bis 31. August, und roter Farbe für die Zeit vom 1. September bis 14. März. Bei Eiern, welche vor Beginn eines solchen Zeitabschnittes versandt worden sind, darf die Kennzeichnung in der Farbe ausgeführt werden, welche für den Zeitabschnitt, in den der Versandtag fällt, vorgeschrieben ist.
- b) Konservierte Eier:Verwendung schwarzer Farbe während des ganzen Jahres.
Jedem vertragschliessenden Staat steht es frei, die Verwendung einer allgemeinen statt der in der Beilage A erwähnten Herkunftsbezeichnung zuzulassen.
Die vertragschliessenden Staaten, welche sich entschliessen sollten, eine Kennzeichnung der Frischeier und der konservierten Eier einzuführen, verpflichten sich, von den Exporteuren die Anbringung keiner andern, auf die Art der Konservierung sich beziehende Zeichen auf Schale und Packung oder auf einem der beiden von konservierten Eiern zu verlangen, als derjenigen, welche in der Beilage B angeführt sind.
Die vertragschliessenden Staaten anerkennen der Übereinkunft entsprechend die Herkunfts‑ oder Konservierungszeichen, sofern diese Zeichen auf der Schale in gut sichtbarer und leserlicher, unauslöschbarer Schrift und in lateinischen Buchstaben von 2 mm Höhe angebracht sind.Den Exportländern steht es frei, grössere Buchstaben zu verwenden; auch sind sie frei in der Wahl der Farbe, solange das Importland nicht die Verwendung der in Artikel 2 vorgesehenen Farben vorschreibt.
Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich vorzuschreiben, dass auf Eier enthaltenden Packungen eine den Inhalt kennzeichnende Aufschrift angebracht werden muss. Sie anerkennen als genügend eine Aufschrift in grossen Buchstaben (lateinische Schrift) von mindestens 3 cm Höhe.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft oder im Falle von praktischen Schwierigkeiten bei deren Durchführung kann eine der interessierten Parteien im Einverständnis mit der andern Partei das Internationale landwirtschaftliche Institut[*] um einen Vermittlungsversuch angehen.In solchen Fällen wird ein aus drei Experten bestehender, technischer Ausschuss, für den jeder beteiligte Staat einen und das Internationale Institut[*] den dritten Experten bezeichnet, die Streitfrage überprüfen. Das von diesem Ausschuss abgegebene Gutachten wird vom Internationalen Institut[*] jedem der interessierten Staaten mitgeteilt, unter Vorbehalt der nachträglichen Handlungsfreiheit der Regierungen.Die beteiligten Regierungen verpflichten sich, die Kosten des den Experten erteilten Auftrages gemeinsam zu tragen.
Die vorliegende Übereinkunft, welche von den an der Konferenz in Brüssel vertretenen Staaten bis am 31. März 1932 unterzeichnet werden kann, soll so rasch als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind bei der belgischen Regierung zu hinterlegen.Die belgische Regierung wird den andern Vertragschliessenden wie auch dem Internationalen landwirtschaftlichen Institut[*] von jeder vollzogenen Ratifikation Kenntnis geben.
Staaten, welche die vorliegende Übereinkunft nicht unterzeichnet haben, können ihr auf gestelltes Verlangen ebenfalls beitreten.Jeder beitretende Staat wird im Zeitpunkt seines Beitritts die Möglichkeit haben, eine Bezeichnung vorzuschlagen, die als Herkunftsangabe für die aus seinem Gebiet stammenden Eier gelten und in die der Übereinkunft beigegebenen Listen aufgenommen werden soll.Von dem betreffenden Vorschlag wird zugleich mit der Beitrittserklärung allen vertragschliessenden Staaten Kenntnis gegeben, mit der Einladung, dem Internationalen landwirtschaftlichen Institut[*] innert sechs Monaten von ihrer Zustimmung Mitteilung zu machen. Die vertragschliessenden Staaten, von denen nach Ablauf dieser Frist eine Antwort nicht eingetroffen ist, werden als zustimmend betrachtet.Neu vorgeschlagene Bezeichnungen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den bereits in der Beilage A zur vorliegenden Übereinkunft enthaltenen Bezeichnungen Anlass geben.
Jeder vertragschliessende Staat kann der belgischen Regierung jederzeit anzeigen, dass die vorliegende Übereinkunft auf einen Teil oder auf die Gesamtheit seiner Kolonien, seiner Protektorate, der unter seinem Mandat stehenden oder seiner Oberherrschaft oder Amtsgewalt oder Botmässigkeit unterstellten Gebiete anwendbar ist. Die Übereinkunft wird auf alle in der Anzeige erwähnten Gebiete Anwendung finden. Falls eine solche Anzeige nicht erfolgt, wird die Übereinkunft als auf diese Gebiete nicht anwendbar betrachtet.
Die vorliegende Übereinkunft tritt in Kraft: für die fünf ersten Staaten, welche sie ratifiziert haben, sechs Monate, nachdem die fünfte Ratifikation erfolgt ist; für die andern Staaten: sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikation oder Beitrittserklärung.
Jeder vertragschliessende Staat, der die vorliegende Übereinkunft für sein ganzes Gebiet oder auch nur für alle oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, Besitzungen oder Gebiete, welche in Artikel 10 aufgezählt sind, zu künden wünscht, hat dies der belgischen Regierung anzuzeigen, die unverzüglich die andern vertragschliessenden Staaten sowie das Internationale landwirtschaftliche Institut[*] davon sowie vom Zeitpunkt der Kündigung benachrichtigen wird.Die Kündigung wirkt sich nur für den sie anzeigenden Staat oder für die in der Kündigungsurkunde erwähnten Kolonien, Protektorate, Besitzungen oder Gebiete aus, und zwar erst ein Jahr, nachdem die Anzeige der belgischen Regierung zugekommen ist.