Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um in der durch ihre Landesgesetzgebung gebotenen Form die Durchführung der Prinzipien und Bestimmungen zu gewährleisten, die in den Artikeln 2–9 hiernach festgelegt sind.Sie verpflichten sich im Besonderen, auf ihrem Gebiet den Gebrauch von Ursprungsbezeichnungen, Benennungen und Bezeichnungen von Käsesorten, die diesen Prinzipien zuwiderlaufen, und zwar in den Landes‑ und in Fremdsprachen, zu verbieten und zu verhindern.Diese Verpflichtung betrifft alle Angaben, welche falsche Bezeichnungen über den Ursprung, die Art, die Natur oder die spezifischen Eigenschaften der Käse enthalten, ob sie nun auf diesen oder auf Erzeugnissen, die mit Käse verwechselt werden könnten, angebracht seien, gleichgültig, ob sie in den Verkehr gebracht, eingeführt oder gelagert, angeboten oder verkauft werden, und zwar im Inlandhandel wie im Export. Diese Verpflichtung betrifft auch die Bezeichnungen, die auf der Verpackung, auf den Fakturen, den Frachtbriefen und Handelspapieren sowie in der Reklame, auf Handelsmarken, Namen, Inschriften und Bildern verwendet werden.Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Transitwaren.
Internationales Abkommen vom 1. Juni/18. Juli 1951 über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse (mit Anhängen und Prot.)
0.817.142.1
AS 1954 318; BBl 1952 I 745
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen-den Ausgabe dieser Sammlung.
Internationales Abkommen über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse
Abgeschlossen in Stresa am 1. Juni 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1952[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. Juni 1953
In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Juli 1953
(Stand am 24. Mai 2005)
Die Vertragsparteien,
in Anerkennung der Nützlichkeit einer internationalen Regelung und Zusammenarbeit durch loyalen Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse,
in der Meinung, dass es daher wichtig ist, diese Ursprungsbezeichnungen und Benennungen zu umschreiben und für jeden Käse die charakteristischen Merkmale anzugeben, damit dadurch die Ursprünglichkeit und der Gebrauch geschützt werden und der Käufer orientiert wird,
haben sich auf die nachfolgende Abmachung geeinigt:
Das Wort «Käse» ist für vergärte oder nicht vergärte Erzeugnisse vorbehalten, die durch Abtropfen nach dem Gerinnen von Milch, von Rahm, von teilweise oder vollständig entrahmter Milch oder ihrer Mischung gewonnen werden, wie auch für Erzeugnisse, die durch die teilweise Verdickung der Molke oder der Buttermilch entstehen. In jedem Fall aber dürfen den Erzeugnissen keine milchfremden Fettstoffe beigefügt sein.Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihrem Gebiet innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren vorn Tage der Ratifikation dieses Abkommens an, wenn nötig durch die Gesetzgebung, jede mit diesem Artikel nicht in Einklang stehende Verwendung des Wortes «Käse» allein oder in Verbindung mit andern Wörtern zu verhindern.
Die «Ursprungsbezeichnungen», die Gegenstand einer landesrechtlichen, behördlichen Regelung sind, auf Grund derer sie auf dem Gebiete einer Vertragspartei nur für solche Käsesorten gebraucht werden dürfen, die in den überlieferten Gegenden nach lokalen, loyalen und konstanten Gebräuchen fabriziert werden oder ausreifen, sind nach Ländern im Anhang A[*] aufgeführt; sie bleiben ausschliesslich für diese Käsesorten vorbehalten, ob der Name nun allein verwendet oder ob ein Qualifikativ oder selbst eine Berichtigung wie «Typ», «Art», «Façon» u. dgl. beigefügt wird.
Die «Benennungen», die Gegenstand einer landesrechtlichen, behördlichen Regelung im Gebiete jener Vertragspartei bilden, die diese Benennungen als erste anwandte, und die nur für Käsesorten mit genau bestimmten Eigenschaften verwendet werden dürfen, sind nach Ländern im Anhang B aufgeführt.Die Eigenschaften der Käsesorten, für die diese Benennungen gelten, sind von der in Frage stehenden Vertragspartei zu umschreiben und sollen sich hauptsächlich auf die Form, das Gewicht, die Dimensionen, die Art und die Farbe der Rinde und des Teiges, wie auch auf den Fettgehalt des Käses beziehen.Die im Anhang B aufgeführten Käsebenennungen dürfen nicht in den Anhang A übertragen werden; sie können von den andern Vertragsparteien verwendet werden, um ausschliesslich Käsesorten zu bezeichnen, die auf ihrem Gebiet hergestellt werden und den Eigenschaften der im Anhang B[*] aufgeführten Käse entsprechen, unter der Bedingung, dass die Bezeichnung des Fabrikationslandes in nach Schriftart, Grösse und Farbe gleichen Buchstaben beigefügt wird, wie sie für die Benennung verwendet werden.
Jede Vertragspartei kann die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer Käsebenennung in die Anhänge A und B[*] verlangen, wie auch jede weitere Ergänzung zu diesen Anhängen.Zu diesem Zwecke teilt die Vertragspartei ihr Gesuch der Regierung der Italienischen Republik als Hinterlegungsstelle dieses Abkommens mit. Diese wird ihrerseits die Mitteilung allen Mitgliedern des nachstehend erwähnten Permanenten Rates bekannt geben.Das Gesuch und die Begleitdokumente sind in so vielen Exemplaren auszufertigen, als es Vertragsparteien gibt.Dem Gesuche sind beizufügen:
- a. für jedes Eintragungsgesuch in den Anhang B der Text, dessen Eintragung in den genannten Anhang verlangt wird, das rechtfertigende Memorandum und das Gutachten des Weltmilchwirtschaftsverbandes (F. I. L.), das die gesuchstellende Vertragspartei vorgängig einzuholen hat;
- b. für jede Eintragung in den Anhang A die gleichen Dokumente und ausserdem den in Artikel 3 erwähnten Text der landesrechtlichen Regelung sowie alle Dokumente, die gestatten festzustellen, dass die fragliche Herkunftsbezeichnung auf dem Gebiete der gesuchstellenden Vertragspartei oder einem Teil davon verwendet wurde, um damit gestützt auf lokale, loyale und konstante Gebräuche Käse zu bezeichnen, die aus einer abgegrenzten Gegend stammen, aus der sie ihre typischen Eigenschaften beziehen.
Für die Prüfung dieser Gesuche wird ein Permanenter Rat eingesetzt, dem je ein Vertreter jeder Vertragspartei angehört und der seine eigenen Statuten und Verfahrensregeln aufstellt.Die Eintragungen in den Anhang A erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtheit der Mitglieder des Permanenten Rates und diejenigen in den Anhang B die einfache Mehrheit.Der Permanente Rat entscheidet über die Eintragungsgesuche innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten vom Tage an gerechnet, an dem die Italienische Regierung die Mitteilung der gesuchstellenden Vertragspartei erhalten hat. Die Regierung der Italienischen Republik teilt den Entscheid jeder Vertragspartei mit.Für den Inlandmarkt wird den Vertragsparteien eine Frist von höchstens zwei Jahren, vom Tage der Neueintragung an gerechnet, zugestanden, um ihnen zu gestatten, sich den neuen Verpflichtungen anzupassen; diejenige Vertragspartei, die in den Genuss dieser Bestimmung zu gelangen wünscht, teilt ihren Beschluss der Regierung der Italienischen Republik mit, die ihrerseits die Mitglieder des Permanenten Rates davon in Kenntnis setzt.
Die zum Export bestimmten Käse müssen mit den folgenden Anschriften versehen werden.
- a. Bezeichnung des Fabrikationslandes;
- b. Angabe des prozentualen Mindestfettgehaltes in der Trockenmasse, wobei bei Käsesorten, die mindestens 45 Prozent Fett in der Trockenmasse enthalten, die Prozentangabe durch den Ausdruck «fett» ersetzt werden kann.
Für die in Packung verkauften Käse sind diese Anschriften, sofern sie nicht auf dem Käse selber angebracht werden können, auf der Verpackung, in der der Käse dem Konsumenten angeboten wird, anzubringen.Ausserdem müssen auch die Dokumente, die sich auf die Käse beziehen, die Käsebenennung enthalten.
Das Wort «Käse» wie auch jede Ursprungsbezeichnung oder Käsebenennung muss vom Qualifikativ «geschmolzen» begleitet sein, wenn damit ein Käseschmelzprodukt bezeichnet werden soll.Der Ausdruck «Schmelzkäse» ist für das Produkt vorbehalten, das durch Schmelzen einer Käsesorte oder einer Mischung von Käsesorten gegebenenfalls unter Beifügung anderer Milchprodukte, inbegriffen Milchpulver, Kasein oder Molkenkonzentrat mit oder ohne Beifügung von Mineralsalzen, Gewürzen und Aromaten oder, wo die Landesgesetzgebung es gestattet, unter Beifügung von Vitaminen entsteht; schliesslich dürfen Auflösungs‑ und Emulsionssalze in einem 3 Prozent des Gesamtgewichtes nicht übersteigenden Prozentsatz beigefügt werden.Die Beimischung von Magerschinken zum Schmelzkäse ist gestattet unter der Bedingung, dass der Käse ausdrücklich als «Schinkenschmelzkäse» bezeichnet wird.Die Verwendung einer im Artikel 3 hievor erwähnten Ursprungsbezeichnung ist für Schmelzkäse gestattet unter der Bedingung, dass derselbe einzig durch das Einschmelzen von Naturkäse gewonnen wird, dessen Ursprungsbezeichnung verwendet wird.Die Verwendung einer in Artikel 4 hievor erwähnten Käsebenennung ist für Schmelzkäse gestattet, wenn mindestens 75 Prozent des verwendeten Käses von der Käsesorte herstammen, deren Benennung verwendet wird und sofern die Ergänzungskäse von ähnlicher Qualität sind.Die Schmelzkäse dürfen nicht die Formen und gleichzeitig die äussern Eigenschaften der Käsesorten aufweisen, die Gegenstand dieses Abkommens sind; dieser Vorbehalt betrifft nicht die Rechteckform, die einem Schmelzkäse gegeben werden darf, der nicht die äussern Eigenschaften der Naturkäse aufweist.
Ausser den in Artikel 6 hievor aufgezählten Anschriften haben auf der Verpackung der Schmelzkäse zu stehen: das Fabrikationsdatum (in Form von Code‑Zeichen oder andern) und die Angabe des minimalen Nettogewichtes des Käses beim Verlassen der Fabrik ohne Umhüllung.Auf den Packungen, die mehrere kleine Einheiten öder Portionen enthalten, dürfen das Totalgewicht und die andern erforderlichen Angaben nur auf den Packungen angegeben werden.
Alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder aus Durchführungsschwierigkeiten ergeben und die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, sind vor den in Artikel 5 hievor erwähnten Permanenten Rat zu bringen.Der Rat soll nach Befragung des Weltmilchwirtschaftsverbandes und unter Berücksichtigung aller Unterlagen und nützlichen Beweismittel zu vermitteln versuchen; misslingt dies und sind alle Verständigungsmittel ausgeschöpft, so steht den interessierten Vertragsparteien das Recht zu, in letzter Instanz an den Internationalen Gerichtshof zu rekurrieren.Die interessierten Regierungen verpflichten sich, die Verfahrenskosten gemeinsam zu tragen.
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden, welche das Datum dieser Hinterlegungen jeder einzelnen Signatarregierung zur Kenntnis bringen wird.Dieses Abkommen tritt dreissig Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch vier Signatarstaaten in Kraft. Für jeden andern Signatarstaat tritt es dreissig Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Abkommen jedem Staate offen. Der Beitritt wird herbeigeführt durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Italienischen Republik. Diese wird jedem Unterzeichner und dem beitretenden Staat das Datum der jeweiligen Hinterlegung mitteilen. Dieses Abkommen tritt für jeden Staat, in dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wurde, dreissig Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Datum seines Inkrafttretens gekündigt werden.Die Kündigung des Abkommens durch eine Vertragspartei erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung seitens dieser Vertragspartei an die Adresse der Regierung der Italienischen Republik, welche allen andern Vertragsparteien diese Mitteilung und das Datum ihres Empfanges zur Kenntnis bringen wird.Die Kündigung erlangt Wirkung ein Jahr nachdem die Regierung der Italienischen Republik die Mitteilung erhalten hat. Nach Ablauf dieses Jahres verliert das Abkommen die Gültigkeit für die Vertragspartei, welche es gekündigt hat, bleibt aber zwischen den andern Vertragsparteien in Kraft.