Die Vertragsparteien des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon[*] beschliessen auf der 30. Tagung des Exekutivorgans, das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon («Protokoll von Göteborg») zu dem Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung gemäss dem Anhang des vorliegenden Beschlusses zu ändern.
Beschluss 2012/2 vom 4. Mai 2012 zur Änderung des Protokolls von 1999 zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (mit Anhang)
0.814.327.1
AS 2019 2709; BBl 2018 5671
Beschluss 2012/2 vom 4. Mai 2012 zur Änderung des Protokolls von 1999 zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
Von den Vertragsparteien angenommen am 4. Mai 2012
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 2019[*]
Annahmeurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. Juli 2019
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Oktober 2019
(Stand am 25. Juni 2024)
Übersetzung
Weder ein Staat noch eine Organisation für regionale Wirtschaftsintegration dürfen eine Annahmeurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, sofern der Staat oder die Organisation nicht zuvor oder gleichzeitig eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum Protokoll von Göteborg hinterlegt hat.
Gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls von Göteborg tritt diese Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien des Göteborger Protokolls ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft.
Anhang zum Beschluss 2012/2
A. Präambel
11. Im zweiundzwanzigsten Abschnitt der Präambel:
- a) werden die Worte «und Ammoniak» durch die Worte «und reduzierten Stickstoffverbindungen» ersetzt; und
- b) die Worte «einschliesslich Distickstoffmonoxid, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte» durch die Worte «einschliesslich Distickstoffmonoxid und Nitrat in Ökosystemen, die andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnten» ersetzt.
B. Art. 1
1. Der folgende Absatz wird nach Absatz 1 eingefügt:
- «1 bis . bedeuten die Begriffe «dieses Protokoll», «das Protokoll» und «das vorliegende Protokoll» das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in seiner jeweils geltenden Fassung;»
3. Nach Absatz 11 werden folgende Absätze eingefügt:
- «11 bis . bedeutet «partikelförmige Stoffe» oder «PM» einen Luftschadstoff, der sich aus einer Mischung von in der Luft schwebenden Partikeln zusammensetzt. Diese Partikel unterscheiden sich hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften (z. B. Grösse und Form) und ihrer chemischen Zusammensetzung. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich im vorliegenden Protokoll alle Verweise auf partikelförmige Stoffe auf Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (µm) (PM10), einschliesslich Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 µm (PM2,5);
- 11 ter . bedeutet «Russ» kohlenstoffhaltige Partikel, die Licht absorbieren;
- 11 quater . bedeutet «Ozonvorläufersubstanzen» Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Methan und Kohlenmonoxid;»
6. Absatz 16 erhält folgende Fassung:
- «16. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschliessen, eine ortsfeste Quelle, für die die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits erteilt hatten, nicht als neue ortsfeste Quelle einzustufen, sofern der Bau oder die wesentliche Veränderung innerhalb von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt begonnen werden. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.»
C. Art. 2
1. Im Einleitungssatz:
- a) wird «(1.)» vor den Worten «Ziel dieses Protokolls» eingefügt;
- b) werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen»;
- c) werden die Worte «und die Umwelt» nach den Worten «die menschliche Gesundheit» eingefügt;
- d) werden die Worte «Materialien und landwirtschaftliche Kulturen» ersetzt durch die Worte «Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima»;
- e) werden die Worte «, partikelförmigen Stoffen» nach dem Wort «Eutrophierung» eingefügt.
5. Nach Buchstabe c) werden die folgenden neuen Buchstaben d), e) und f) angefügt:
- «d)
für partikelförmige Stoffe:
- i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe,
- ii) für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe, und
- iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe;
- e) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak;
- f) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.»
D. Art. 3
1. In Absatz 1:
- a) wird das Wort «Emissionshöchstmenge» in der zweiten Zeile durch das Wort «Verpflichtung zur Emissionsreduktion» ersetzt;
- b) wird das Wort «Höchstmenge» in der dritten Zeile durch das Wort «Verpflichtung» ersetzt;
- c) Am Ende des Absatzes wird der Satz «Bei der Ergreifung von Massnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei – soweit sie dies für angemessen erachtet – anstreben, Reduktionen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Russ ausstossen.» angefügt.
8. In Absatz 8 Buchstabe b):
- a) werden die Worte «auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)» und «V und eventuellen Änderungen desselben» gestrichen;
- b) wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
E. Art. 3 bis
« Art. 3 bis Flexible Übergangsregelungen
2. Jede Vertragspartei, die für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen nach diesem Artikel entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit:
- a) die spezifischen Bestimmungen der Anhänge VI und/oder VIII, bei denen sich die Vertragspartei für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet;
- b) einen Umsetzungsplan, einschliesslich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der angegebenen Bestimmungen.
F. Art. 4
G. Art. 5
1. In Absatz 1 Buchstabe a:
- a) werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ,»;
- b) werden die Worte «nationaler Emissionshöchstmengen oder» werden ersetzt durch die Worte «der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion und».
2. Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- «c) die Konzentrationen des bodennahen Ozons und partikelförmiger Stoffe;»
4. Der folgende neue Absatz 1 Buchstabe e) wird angefügt:
- «e) die Verbesserungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die mit der Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für 2020 und darüber hinaus in Zusammenhang stehen. Für Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP werden die Informationen über diese Verbesserungen in vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien vorgelegt.»
5. In Absatz 2 Buchstabe e):
- a) werden die Worte «Gesundheit und die Umwelt» ersetzt durch die Worte «menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima»;
- b) werden die Worte «den durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffen» ersetzt durch die Worte «der Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe».
H. Art. 6
«2. Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über:
- a) Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen;
- b) Immissionskonzentrationen von Ozon, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen; und
- c) sofern möglich, Schätzungen der Exposition gegenüber bodennahem Ozon und partikelförmigen Stoffen.
I. Art. 7
2. Der Einleitungssatz von Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- «b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission auf der Grundlage der vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die folgenden Informationen über die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen:»
4. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:
- a) werden die Worte «für jeden Stoff» gestrichen; und
- b) die Jahreszahl «(1990)» wird ersetzt durch die Worte «nach Anhang II».
6. Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:
- «iv) einen aussagekräftigen Inventarbericht (Informative Inventory Report) mit ausführlichen Angaben zu den übermittelten Emissionsinventaren und Emissionsprognosen;»
7. Der folgende neue Absatz 1 Buchstabe bbis wird eingefügt:
- «b bis ) sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission dem Exekutivorgan die verfügbaren Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen;»
8. Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- «c) übermitteln die Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP die verfügbaren Informationen über das Ausmass der Emissionen, einschliesslich für das in Anhang II genannte Basisjahr, die für das geografische Gebiet, auf die sich ihre Verpflichtungen zur Emissionsreduktion beziehen, angemessen sind. Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP sollten ähnliche Informationen wie die in Buchstabe bbis vorgesehenen zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.»
9. Der folgende neue Buchstabe d) wird nach Absatz 1 Buchstabe c) angefügt:
- «d) sollte jede Vertragspartei darüber hinaus, falls vorhanden, ihre Inventare und Prognosen für die Russemissionen übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden.»
13. Die folgenden neuen Buchstaben c) und d) werden nach Absatz 3 Buchstabe b) angefügt:
- «c) nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen, einschliesslich der Wechselbeziehungen mit den Klimaänderungen und der Umwelt im Zusammenhang mit den durch dieses Protokoll erfassten Stoffen, sowie die Fortschritte bei der Erreichung von Verbesserungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die in den vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien beschrieben werden; und
- d) die Berechnung von Stickstoffbilanzen, der Stickstoffnutzungseffizienz und von Stickstoffüberschüssen, sowie die entsprechenden Verbesserungen im geographischen Gebiet des EMEP unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien.»
«6. Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern:
- a) die Vertragspartei zuvor für den fraglichen Schadstoff keine Berichtspflichten nach Massgabe des vorliegenden Protokolls oder eines anderen Protokolls zu erfüllen hatte;
- b) die Zusammenfassung des Inventars der Vertragspartei mindestens alle grossen Punktquellen des Schadstoffs oder der Schadstoffe innerhalb des Staatsgebiets der Vertragspartei oder eines entsprechenden PEMA enthält.
J. Art. 8
3. Nach Buchstabe d wird der folgende neue Buchstabe dbis eingefügt:
- «d bis ) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die potenziellen positiven Nebeneffekte auf die Eindämmung der Klimaänderungen, die mit möglichen Szenarien der Reduktion von Luftschadstoffen (wie z. B. Methan, Kohlenmonoxid und Russ) in Zusammenhang stehen, die einen kurzfristigen Strahlungsantrieb bewirken und weitere Auswirkungen auf das Klima haben;»
6. In Buchstabe g:
- a) werden die Worte «Stickstoff und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen»;
- b) werden die Worte «einschliesslich ihres Beitrags zu den Konzentrationen partikelförmiger Stoffe,» gestrichen;
- c) werden die Worte «flüchtigen organischen Verbindungen und troposphärischem Ozon» ersetzt durch die Worte «flüchtigen organischen Verbindungen, partikelförmigen Stoffen und bodennahem Ozon».
7. In Buchstabe k:
- a) werden die Worte «die Umwelt und die menschliche Gesundheit» ersetzt durch die Worte «die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Auswirkungen auf das Klima».
- b) werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen».
K. Art. 10
2. In Absatz 2 Buchstabe b:
- a) werden die Worte «gesundheitlichen Auswirkungen» ersetzt durch die Worte «Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, positiven Nebeneffekte auf das Klima»;
- b) werden die Worte «partikelförmiger Stoffe,» nach dem Wort «hinsichtlich» eingefügt.
L. Art. 13
« Art. 13 Anpassungen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
2. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
3. Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.
4. Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
5. Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
6. Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäss Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.
7. Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben:
- a) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge IV bis XI nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
- b)
Änderungen der Anhänge IV bis XI treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder:
- i) eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens a vorgelegt haben; oder
- ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.»
M. Art. 15
N. Neuer Art. 18 bis
« Art. 18 bis Beendigung von Protokollen
Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Massgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet:
- a) das Protokoll von Helsinki von 1985[*] zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent;
- b) das Protokoll von Sofia von 1988[*] betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
- c) das Protokoll von Genf von 1991[*] betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
- d) das Protokoll von Oslo von 1994[*] betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen.»