Inhaltsverzeichnis

SR 0.814.327

Protokoll vom 30. November 1999 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (mit Anhängen)

vom 30. November 1999
(Stand am 16.09.2024)

0.814.327

 AS 2006 259; BBl 2004 3013

Übersetzung

Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon Die Änd. vom 4. Mai 2012 ( SR 0.814.327.1 ; AS 2019 2709 ) ist im vorliegenden Text eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

Abgeschlossen in Göteborg am 30. November 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2005[*]

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. September 2005

In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2005

(Stand am 16. September 2024)

Die Vertragsparteien,

entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;

in dem Bewusstsein, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen, reduzierte Stickstoffverbindungen und partikelförmige Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;

besorgt darüber, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden;

ferner besorgt darüber, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel, flüchtigen organischen Verbindungen, Ammoniak und direkt ausgestossenen partikelförmigen Stoffen sowie sekundär gebildete Schadstoffe wie Ozon, partikelförmige Stoffe und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;

in Anerkennung der von internationalen Organisationen, wie zum Beispiel dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, und vom Arktischen Rat durchgeführten Auswertungen wissenschaftlicher Kenntnisse über die positiven Nebeneffekte der Verringerung von Russ und bodennahem Ozon, insbesondere in der Arktis und in den Alpenregionen, auf die menschliche Gesundheit und das Klima;

in Anerkennung dessen, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreinigung auf der Nordhalbkugel und in globalem Massstab beitragen, und in Anerkennung des Potentials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwendigkeit weiterer Untersuchung dieses Potentials;

ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Abkommens über Luftqualität zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, das Verpflichtungen beider Länder zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen vorsieht, auf bilateraler Ebene das Problem der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung angehen, und dass beide Länder die Aufnahme von Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe erwägen;

des Weiteren in Anerkennung dessen, dass sich Kanada zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet hat, um den kanadischen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu entsprechen und das nationale Ziel der Verringerung der Versauerung zu erreichen, und dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung von Programmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu erfüllen, weitere Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen von Versauerung und Eutrophierung zu erzielen sowie die Sichtverhältnisse in Nationalparks und städtischen Gebieten zu verbessern;

entschlossen, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken;

unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den hemisphärischen Transport der Luftverschmutzung, den Einfluss des Stickstoffkreislaufs und die potenziellen Synergien und Zielkonflikte zwischen Luftverunreinigung und Klimaänderungen;

in dem Bewusstsein, dass die Emissionen aus dem See- und Luftverkehr erheblich zu den nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beitragen und zu den wichtigen Themenbereichen zählen, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erörtert werden;

entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;

in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen[*] und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;

im Bewusstsein der Notwendigkeit eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Auswirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt werden;

inAnbetracht des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre;

in dem Bewusstsein, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten;

unter Berücksichtigungder besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;

in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 31. Oktober 1988[*] in Sofia angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses und dem am 18. November 1991[*] in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen enthalten;

ferner in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 14. Juni 1994[*] in Oslo angenommenen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen;

des Weiteren in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, befasst;

in Anbetrachtdessen, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und reduzierten Stickstoffverbindungen den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreislauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschliesslich Distickstoffmonoxid und Nitrat in Ökosystemen, die andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnten;

im Bewusstsein dessen, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in Gegenwart von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung bodennahen Ozons beitragen, und

ferner im Bewusstseinder Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen[*] eingegangen sind,[*]

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

  1. 1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979[*] in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
  2. 1 bis . Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). bedeuten die Begriffe «dieses Protokoll», «das Protokoll» und «das vorliegende Protokoll» das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in seiner jeweils geltenden Fassung;
  3. 2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
  4. 3. bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
  5. 4. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
  6. 5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
  7. 6. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984[*] in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;
  8. 7. bedeutet «Emission» die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
  9. 8. bedeutet «Stickstoffoxide» Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2);
  10. 9. Bereinigt gemäss Anhang Bst. B Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). bedeutet «reduzierte Stickstoffverbindungen» Ammoniak und seine Reaktionsprodukte«, ausgedrückt als Ammoniak (NH3);
  11. 10. bedeutet «Schwefel» alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO2);
  12. 11. bedeutet «flüchtige organische Verbindungen», sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Photooxidantien bilden können;
  13. 11 bis . Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). bedeutet «partikelförmige Stoffe» oder «PM» einen Luftschadstoff, der sich aus einer Mischung von in der Luft schwebenden Partikeln zusammensetzt. Diese Partikel unterscheiden sich hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften (z. B. Grösse und Form) und ihrer chemischen Zusammensetzung. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich im vorliegenden Protokoll alle Verweise auf partikelförmige Stoffe auf Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (µm) (PM10), einschliesslich Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 µm (PM2,5);
  14. 11 ter . Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). bedeutet «Russ» kohlenstoffhaltige Partikel, die Licht absorbieren;
  15. 11 quater . Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). bedeutet «Ozonvorläufersubstanzen» Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Methan und Kohlenmonoxid;
  16. 12. bedeutet «kritische Eintragsrate» eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
  17. 13. Bereinigt gemäss Anhang Bst. B Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). bedeutet «kritische Konzentrationen» Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre oder Schadstoffströme zu Rezeptoren, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;
  18. 14. bedeutet «Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden» (Pollutant emissions management area) oder «PEMA» ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet;
  19. 15. Bereinigt gemäss Anhang Bst. B Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). bedeutet «ortsfeste Quelle» jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak oder partikelförmige Stoffe direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
  20. 16. Fassung gemäss Anhang Bst. B Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschliessen, eine ortsfeste Quelle, für die die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits erteilt hatten, nicht als neue ortsfeste Quelle einzustufen, sofern der Bau oder die wesentliche Veränderung innerhalb von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt begonnen werden. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
Art. 2 Ziel

1. Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung, partikelförmigen Stoffen oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten:[*]

  1. a) Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
  2. b) Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
  3. c)

    für Ozon:

    1. i) für Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon,
    2. ii) Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). für Kanada die kanadische Luftqualitätsnorm für Ozon, und
    3. iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon;
  4. d) Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ).

    für partikelförmige Stoffe:

    1. i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe,
    2. ii) für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe, und
    3. iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe;
  5. e) Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak;
  6. f) Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.

2. Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Massnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe – soweit sie dies für angemessen erachten – den Massnahmen zur Emissionsverringerung Vorrang einräumen sollten, die auch in erheblichen Masse die Verringerung von Russ bewirken, um einen Nutzen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erbringen und um dazu beizutragen, sich kurzfristig abzeichnende Klimaänderungen einzudämmen.[*]

Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Verpflichtung zur Emissionsreduktion angegeben ist, verringert entsprechend dieser Verpflichtung und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschädigender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II. Bei der Ergreifung von Massnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei – soweit sie dies für angemessen erachtet – anstreben, Reduktionen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Russ ausstossen.[*]

2. Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen.[*]2bis.  Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine «bestehende ortsfeste Quelle» geltenden Grenzwerte auf jede Quelle einer solchen neuen Kategorie anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.[*]2ter.  Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine «neue ortsfeste Quelle» eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf jede Quelle anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.[*]

3. Vorbehaltlich der Absätze 2bis und 2ter wendet jede Vertragspartei, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.[*]

4.[*]

5. Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen.

6. Jede Vertragspartei sollte unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die besten verfügbaren Techniken auf die unter Anhang VIII fallenden mobilen Quellen und alle unter die Anhänge IV, V, VI und X fallenden ortsfesten Quellen anwenden, und – soweit sie dies für angemessen erachtet –Massnahmen zur Begrenzung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.[*]

7. Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Massgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.[*]

8. Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10:

  1. a) mindestens die in Anhang IX festgelegten Massnahmen zur Ammoniakverringerung anwenden und
  2. b) Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 8 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). dort, wo sie es für geeignet hält, die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen anwenden, wie sie in dem vom Exekutivorgan angenommenen Leitfaden aufgeführt sind. Besonderes Augenmerk sollte auf die Reduktion von Ammoniakemissionen aus für diese Vertragspartei bedeutenden Quellen von Ammoniak gelegt werden.

9. Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei:

  1. a) deren gesamte Landfläche mehr als 2 Millionen Quadratkilometer beträgt;
  2. b) Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 9 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). deren jährliche Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und/oder partikelförmigen Stoffen, die zur Versauerung, Eutrophierung, Ozonbildung oder erhöhten Konzentrationen von partikelförmigen Stoffen in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, vor allem aus einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, das in Anhang III als PEMA aufgeführt ist, und die hierüber nach Buchstabe c entsprechende Unterlagen vorgelegt hat;
  3. c) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll eine Beschreibung des geographischen Anwendungsbereichs eines oder mehrerer PEMAs für einen oder mehrere Schadstoffe samt Belegunterlagen zur Einbeziehung in Anhang III vorgelegt hat; und
  4. d) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln.

10. Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss:

  1. a) sofern im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, diesen Artikel und Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; oder
  2. b) Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 10 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). sofern nicht im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Anhangs II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff (Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und/oder partikelförmige Stoffe) befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; sie muss Absatz 8 in ihrem Hoheitsbereich nicht befolgen.

11. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder der Änderung des Protokolls gemäss Beschluss 2012/2, oder beim Beitritt zu diesem Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.[*]11bis.  Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.[*]11ter.  Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.[*]11quater.  Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.[*]11quinquies.  Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäss Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.[*]

12. Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsverringerung auf.

Art. 3 bis Eingefügt durch Anhang Bst. E des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Flexible Übergangsregelungen [*]

1. Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der in den Anhängen VI und/oder VIII genannten Grenzwerte gemäss den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.

2. Jede Vertragspartei, die für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen nach diesem Artikel entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit:

  1. a) die spezifischen Bestimmungen der Anhänge VI und/oder VIII, bei denen sich die Vertragspartei für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet;
  2. b) einen Umsetzungsplan, einschliesslich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der angegebenen Bestimmungen.

3. Ein Umsetzungsplan nach Absatz 2 Buchstabe b sieht mindestens vor, dass die in den Tabellen 1 und 5 des Anhangs VI und in den Tabellen 1, 2, 3, 13 und 14 des Anhangs VIII aufgeführten Grenzwerte für neue und bestehende ortsfeste Quellen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei oder spätestens zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

4. In keinem Fall darf die Umsetzung der in Anhang VI oder Anhang VIII aufgeführten Grenzwerte für neue oder bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.

5. Eine Vertragspartei, die sich nach Massgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Anhangs VI und/oder des Anhangs VIII. Der Exekutivsekretär der Kommission stellt diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung.

Art. 4 Informations- und Technologieaustausch

1. Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, zu verringern, indem sie unter anderem folgende Massnahmen fördert:[*]

  1. a) Bereinigt gemäss Anhang Bst. F Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über die besten verfügbaren Techniken, einschliesslich solcher, die die Energieeffizienz, emissionsarme Brenner, umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft und Massnahmen, die bekanntermassen eine Minderung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe bewirken, verbessern;
  2. b) den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung umweltfreundlicherer Verkehrssysteme;
  3. c) direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen; und
  4. d) die Gewährung technischer Hilfe.

2. Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.

Art. 5 Öffentliches Bewusstsein

1. Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschliesslich Informationen über:

  1. a) Bereinigt gemäss Anhang Bst. G Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion und anderer in Artikel 3 genannter Verpflichtungen;
  2. b) die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen;
  3. c) Fassung gemäss Anhang Bst. G Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Konzentrationen des bodennahen Ozons und partikelförmiger Stoffe;
  4. d) Bereinigt gemäss Anhang Bst. G Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Massnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern; und
  5. e) Eingefügt durch Anhang Bst. G Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Verbesserungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die mit der Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für 2020 und darüber hinaus in Zusammenhang stehen. Für Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP werden die Informationen über diese Verbesserungen in vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien vorgelegt.

2. Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschliesslich Informationen über:

  1. a) weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, einschliesslich ihrer Nutzung im Verkehr;
  2. b) flüchtige organische Verbindungen in Produkten, einschliesslich ihrer Kennzeichnung;
  3. c) Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten;
  4. d) gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammoniakemissionen;
  5. e) Bereinigt gemäss Anhang Bst. G Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die mit der Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe in Zusammenhang gebracht werden; und
  6. f) Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.
Art. 6 Strategien, Politiken, Programme, Massnahmen und Informationen

1. Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3:

  1. a) unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für sie unterstützende Strategien, Politiken und Programme verabschieden;
  2. b) Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffe ergreifen;
  3. c) Massnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ergreifen;
  4. d) Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs umweltschädigender Kraftstoffe ergreifen;
  5. e) Transportsysteme mit geringerer Umweltbelastung entwickeln und einführen sowie Verkehrsmanagementsysteme zur Verringerung der Gesamtemissionen aus dem Strassenverkehr fördern;
  6. f) Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Massnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung schadstoffarmer Verfahren und Produkte ergreifen, wobei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitfäden zu berücksichtigen sind;
  7. g) Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Durchführung von Betriebsführungsprogrammen, einschliesslich freiwilliger Programme, zur Emissionsverringerung und die Nutzung ökonomischer Instrumente fördern, wobei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitfaden zu berücksichtigen sind;
  8. h) Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Politiken und Massnahmen entsprechend den nationalen Bedingungen durchführen und weiterentwickeln, beispielsweise den schrittweisen Abbau oder die Abschaffung von Unzulänglichkeiten des Marktes, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen in allen Sektoren, die Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe emittieren, die dem Ziel des Protokolls zuwiderlaufen, und Marktinstrumente anwenden; und
  9. i) sofern kosteneffizient, Massnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Produkten im Abfall, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, anwenden.

2. Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über:

  1. a) Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen;
  2. b) Immissionskonzentrationen von Ozon, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen; und
  3. c) sofern möglich, Schätzungen der Exposition gegenüber bodennahem Ozon und partikelförmigen Stoffen.

Sofern möglich werden zudem von jeder Vertragspartei Informationen über die Auswirkungen all dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme, Materialien und das Klima gesammelt und verfügbar gehalten. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP sollen die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, sollen als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden verwenden.[*]2bis.  Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Russemissionen entwickeln und aktualisieren.[*]

3. Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Massnahmen ergreifen.

Art. 7 Berichterstattung

1. Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll:

  1. a)

    übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmässigen Abständen, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt werden, Informationen über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Ausserdem gilt:

    1. i) Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 andere Strategien zur Emissionsminderung an, so dokumentiert sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen nach jenen Absätzen,
    2. ii) Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). erachtet eine Vertragspartei bestimmte Grenzwerte nach Artikel 3 Absätze 3 und 7 unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen als technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie Bericht und rechtfertigt es;
  2. b)

    übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission auf der Grundlage der vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die folgenden Informationen über die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen:[*]

    1. i) Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Niveaus der Emissionen; sie hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind,
    2. ii) Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Niveaus der Emissionen im Basisjahr (nach Anhang II); sie hält sich dabei an dieselben Methoden sowie dieselbe zeitliche und räumliche Auflösung,
    3. iii) Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Angaben über prognostizierte Emissionen, und
    4. iv) Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). einen aussagekräftigen Inventarbericht (Informative Inventory Report) mit ausführlichen Angaben zu den übermittelten Emissionsinventaren und Emissionsprognosen;
  3. b bis ) Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 7 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission dem Exekutivorgan die verfügbaren Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen;
  4. c) Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 8 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). übermitteln die Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP die verfügbaren Informationen über das Ausmass der Emissionen, einschliesslich für das in Anhang II genannte Basisjahr, die für das geografische Gebiet, auf die sich ihre Verpflichtungen zur Emissionsreduktion beziehen, angemessen sind. Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP sollten ähnliche Informationen wie die in Buchstabe bbis vorgesehenen zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden;
  5. d) Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 9 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). sollte jede Vertragspartei darüber hinaus, falls vorhanden, ihre Inventare und Prognosen für die Russemissionen übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden.

2. Die nach Absatz 1 Buchstabe a vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.

3. Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über:[*]

  1. a) Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 11 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie, sofern verfügbar, die Immissionskonzentrationen von partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon;
  2. b) Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Berechnungen der atmosphärischen Transfermengen von Schwefel und von oxidiertem und reduziertem Stickstoff sowie entsprechende Informationen über den weiträumigen Transport von partikelförmigen Stoffen, bodennahem Ozon und ihren Vorläufersubstanzen;
  3. c) Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 13 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen, einschliesslich der Wechselbeziehungen mit den Klimaänderungen und der Umwelt im Zusammenhang mit den durch dieses Protokoll erfassten Stoffen, sowie die Fortschritte bei der Erreichung von Verbesserungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die in den vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien beschrieben werden; und
  4. d) Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 13 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Berechnung von Stickstoffbilanzen, der Stickstoffnutzungseffizienz und von Stickstoffüberschüssen, sowie die entsprechenden Verbesserungen im geographischen Gebiet des EMEP unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien.

[*]

4. Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen zusammengestellt werden.[*]

5. Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmässigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschliesslich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.[*]

6. Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern:

  1. a) die Vertragspartei zuvor für den fraglichen Schadstoff keine Berichtspflichten nach Massgabe des vorliegenden Protokolls oder eines anderen Protokolls zu erfüllen hatte;
  2. b) die Zusammenfassung des Inventars der Vertragspartei mindestens alle grossen Punktquellen des Schadstoffs oder der Schadstoffe innerhalb des Staatsgebiets der Vertragspartei oder eines entsprechenden PEMA enthält.

Das Exekutivorgan gibt derartigen Anträgen während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei für jeweils ein Jahr statt, jedoch in keinem Fall bezüglich der Emissionsberichterstattung für Jahre nach dem Jahr 2019. Dem genannten Antrag sind Informationen über die Fortschritte bei der Entwicklung eines umfassenderen Inventars im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Vertragspartei beizufügen.[*]

Art. 8 Forschung, Entwicklung und Überwachung

Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf:

  1. a) die internationale Harmonisierung von Methoden zur Berechnung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen, mit denen die durch dieses Protokoll erfassten Stoffe in Verbindung gebracht werden, zur Verwendung bei der Festlegung von kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen und, sofern angebracht, die Ausarbeitung von Verfahren für eine solche Harmonisierung;
  2. b) Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Verbesserung von Emissionsdatenbanken, insbesondere für partikelförmige Stoffe, einschliesslich Russ, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen;
  3. c) Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Verbesserung der Überwachungsmethoden und ‑systeme sowie der Modellierung des Transports, der Konzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, sowie der Bildung von Ozon und sekundären partikelförmigen Stoffen;
  4. d) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Langzeitverbleib von Emissionen und deren Auswirkungen auf die hemisphärischen Hintergrundkonzentrationen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen, Ozon und partikelförmigen Stoffen, mit Schwerpunkt auf der Chemie der freien Troposphäre und dem Potential für interkontinentale Schadstoffströme;
  5. d bis ) Eingefügt durch Anhang Bst. J Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die potenziellen positiven Nebeneffekte auf die Eindämmung der Klimaänderungen, die mit möglichen Szenarien der Reduktion von Luftschadstoffen (wie z. B. Methan, Kohlenmonoxid und Russ) in Zusammenhang stehen, die einen kurzfristigen Strahlungsantrieb bewirken und weitere Auswirkungen auf das Klima haben;
  6. e) Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die weitere Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung, Fotooxidantien und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Synergismen und kombinierter Wirkungen;
  7. f) Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Strategien für die weitere Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und anderen Ozonvorläufersubstanzen sowie partikelförmigen Stoffen auf der Grundlage kritischer Eintragsraten und Konzentrationen sowie technischer Entwicklungen und die Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen für Emissionsverringerungen, wobei übermässige Kosten für eine Vertragspartei zu vermeiden sind. Besonderer Nachdruck sollte auf Emissionen aus Landwirtschaft und Verkehr gelegt werden;
  8. g) Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Identifizierung von zeitlichen Trends und das wissenschaftliche Verständnis für die weiter reichenden Auswirkungen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Photooxidantien auf die menschliche Gesundheit, auf die Umwelt, insbesondere Versauerung und Eutrophierung, und auf Materialien, vor allem historische und kulturelle Denkmäler, wobei die Beziehungen zwischen Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen, partikelförmigen Stoffen und bodennahem Ozon zu berücksichtigen sind;
  9. h) Emissionsverringerungstechniken und Verfahren und Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz, Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien;
  10. i) die Wirksamkeit von Techniken zur Begrenzung von Ammoniak für landwirtschaftliche Betriebe und ihre Wirkung auf die lokale und regionale Deposition;
  11. j) die Bewältigung der Verkehrsnachfrage und die Entwicklung und Förderung umweltfreundlicherer Transportmittel;
  12. k) Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 7 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). die Quantifizierung und, sofern möglich, die wirtschaftliche Bewertung des Nutzens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Auswirkungen auf das Klima, der sich aus der Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen; und
  13. l) die Entwicklung von Instrumenten, um die Methoden und Ergebnisse dieser Arbeit allgemein anwendbar und verfügbar zu machen.
Art. 9 Einhaltung des Protokolls

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmässig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschliesslich seiner Änderungen, Bericht.

Art. 10 Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

1. Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Photooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.[*]

  1. 2. a)

    Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen, darunter:

    1. i) ihre Verpflichtungen im Hinblick auf ihre berechneten und international optimierten Zuteilungen der in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Emissionsverringerungen, und
    2. ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;
  2. b) Bereinigt gemäss Anhang Bst. K Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Photooxidantien berücksichtigt, einschliesslich der Bewertung aller diesbezüglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, positiven Nebeneffekte auf das Klima, der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen, der Entwicklung und Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle, der technologischen Entwicklungen, der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Fortschritte bei den Datengrundlagen für Emissionen und Emissionsminderungstechniken, insbesondere hinsichtlich partikelförmiger Stoffe, Ammoniak und flüchtiger organischer Verbindungen, und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionsmengen;
  3. c) die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

3. Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Massnahmen zur Eindämmung der Russemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein.[*]

4. Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung die Massnahmen zur Ammoniakreduktion und prüfen die Notwendigkeit einer Revision des Anhangs IX.[*]

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten

1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.

2. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:

  1. a) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;
  2. b) ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald wie möglich auf einer Tagung des Exekutivorgans in einem Anhang über ein Schiedsverfahren beschlossen werden.

Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

5. Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.

6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Art. 12 Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

Art. 13 Fassung gemäss Anhang Bst. L des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Anpassungen [*]

1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und prozentualen Emissionsreduktionen hinzuzufügen.

2. Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ihrer bereits in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion vorschlagen. Ein solcher Vorschlag muss zusammen mit Belegunterlagen eingereicht werden und wird, wie in einem Beschluss des Exekutivorgans ausgeführt, überprüft. Diese Überprüfung erfolgt vor der Erörterung des Vorschlags durch die Vertragsparteien nach Massgabe von Absatz 4.

3. Jede Vertragspartei, die die Bedingungen nach Artikel 3, Absatz 9 erfüllt, kann eine Anpassung des Anhangs III vorschlagen, um ein oder mehrere PEMAs hinzuzufügen oder Änderungen an einem PEMA in ihrem Hoheitsbereich vorzunehmen, das in genanntem Anhang aufgeführt ist.

4. Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

5. Anpassungen bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat.

Art. 13 bis Eingefügt durch Anhang Bst. L des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Änderungen [*]

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

2. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

3. Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

4. Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

5. Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

6. Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäss Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.

7. Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben:

  1. a) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge IV bis XI nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
  2. b)

    Änderungen der Anhänge IV bis XI treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder:

    1. i) eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens a vorgelegt haben; oder
    2. ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.
Art. 14 Unterzeichnung

1. Dieses Protokoll liegt am 30. November und 1. Dezember 1999 in Göteborg (Schweden) und danach bis zum 30. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind.

2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Art. 15 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

2. Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

4. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in seiner bzw. ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er bzw. sie nicht beabsichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 13bis Absatz 7 betreffend die Änderungen der Anhänge IV bis XI gebunden zu sein.[*]

Art. 16 Verwahrer

Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 17 Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für alle die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllenden Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 18 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 18 bis Eingefügt durch Anhang Bst. N des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 ( AS 2019 2709 ; BBl 2018 5671 ). Beendigung von Protokollen [*]

Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Massgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet:

  1. a) das Protokoll von Helsinki von 1985[*] zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent;
  2. b) das Protokoll von Sofia von 1988[*] betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
  3. c) das Protokoll von Genf von 1991[*] betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;
  4. d) das Protokoll von Oslo von 1994[*] betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen.
Art. 19 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.