0.814.289.1
AS 1988 1498; BBl 1986 II 717
Übersetzung
Protokoll von 1973 über Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Abgeschlossen in London am 2. November 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1987
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988
(Stand am 16. Juli 2024)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 29. November 1969 in Brüssel beschlossenen Internationalen Übereinkommens über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs‑Unfällen,
unter Berücksichtigung der von der Internationalen Juristischen Konferenz von 1969 über Meeresverschmutzungsschäden angenommenen Entschliessung über internationale Zusammenarbeit in Bezug auf andere Schmutzstoffe als Öl,
sowie mit Rücksicht darauf, dass die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrts‑ Organisation auf Grund der genannten Entschliessung im Zusammenwirken mit
allen beteiligten internationalen Organisationen ihre Arbeit über alle Aspekte der Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl verstärkt hat,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls können die erforderlichen Massnahmen auf hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer, ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden.
2. «Andere Stoffe als Öl» im Sinne des Absatzes 1 sind:
- a) Stoffe gemäss einer Liste, die von einem von der Organisation bestimmten zuständigen Gremium aufgestellt und diesem Protokoll als Anlage beigefügt wird;
- b) andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, die lebenden Naturschätze und die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres sowie die Annehmlichkeiten der Umwelt zu schädigen oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres zu beeinträchtigen.
3. Sobald eine Vertragspartei Massnahmen hinsichtlich eines in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Stoffes trifft, obliegt es ihr, zu beweisen, dass der Stoff unter den zurzeit der Massnahmen herrschenden Umständen aller Wahrscheinlichkeit nach eine unmittelbare ernste Gefahr entsprechend derjenigen darstellen könnte, die ein Stoff gemäss der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Liste darstellt.
1. Artikel I Absatz 2 und die Artikel II bis VIII des Übereinkommens von 1969 über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs‑Unfällen und seine Anlage, soweit sie sich auf Öl beziehen, finden auf die in Artikel I dieses Protokolls bezeichneten Stoffe Anwendung.
2. Für die Zwecke dieses Protokolls wird die in Artikel III Buchstabe c und Artikel IV des Übereinkommens bezeichnete Sachverständigenliste auf Sachverständige erweitert, die befähigt sind, Gutachten über andere Stoffe als Öl abzugeben. Mitgliedstaaten der Organisation und Vertragsparteien dieses Protokolls können Sachverständige für die Liste benennen.
1. Die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete Liste wird von dem von der Organisation bezeichneten zuständigen Gremium auf dem laufenden gehalten.
2. Jede von einer Vertragspartei dieses Protokolls vorgeschlagene Änderung der Liste wird der Organisation vorgelegt, die sie spätestens drei Monate vor der Prüfung durch das zuständige Gremium an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiterleitet.
3. Die Vertragsparteien dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des zuständigen Gremiums.
4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls beschlossen.
5. Ist eine Änderung nach Absatz 4 beschlossen worden, so wird sie von der Organisation allen Vertragsparteien dieses Protokolls zur Annahme übermittelt.
6. Die Änderung gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Übermittlung als angenommen, wenn innerhalb dieser Zeit nicht mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dieses Protokolls der Organisation einen Einspruch gegen die Änderung übermittelt hat.
7. Eine Änderung, die nach Absatz 6 als angenommen gilt, tritt drei Monate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien dieses Protokolls mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Änderung nicht annehmen.
1. Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das in Artikel II bezeichnete Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie für jeden Staat, der eingeladen wurde, sich auf der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung vertreten zu lassen, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom
15. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.
4. Nur Staaten, die das in Artikel II bezeichnete Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.
1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
2. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle derzeitigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem fünfzehn Staaten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben; das Protokoll tritt jedoch nicht vor Inkrafttreten des in Artikel II bezeichneten Übereinkommens in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.
4. Die Kündigung des in Artikel II bezeichneten Übereinkommens gilt als Kündigung dieses Protokolls durch die betreffende Vertragspartei. Eine solche Kündigung wird an demselben Tag wirksam, an dem die Kündigung des Übereinkommens nach dessen Artikel XII Absatz 3 wirksam wird.
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien dieses Protokolls zu seiner Revision oder Änderung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.
1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Organisation
- a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
- i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
- ii) vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls;
- iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung des Protokolls sowie von dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird;
- iv) von allen Änderungen des Protokolls oder seiner Anlage sowie von jedem Einspruch und jeder Erklärung, dass die Änderung nicht angenommen wird;
- b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.