SR 0.814.06

Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo) (mit Anhängen)

vom 25. February 1991
(Stand am 21.03.2024)

0.814.06

AS 2003 4093

Übersetzung

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

(Übereinkommen von Espoo)

Abgeschlossen in Espoo am 25. Februar 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 1996[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1996

In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 1997

(Stand am 21. März 2024)

Die Parteien dieses Übereinkommens,

in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Umweltfolgen,

in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten,

entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern,

im Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemassnahmen zu treffen und erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im Allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhindern, abzuschwächen und zu überwachen,

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945[*], der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlussdokumente der Madrider und der Wiener Folgekonferenz der KSZE-Staaten,

in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Massnahmen die Durchführung der UVP sicherzustellen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren ausdrücklich und frühzeitig bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, indem die UVP auf allen zuständigen Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, so weit wie möglich reduziert werden,

eingedenk der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der UVP auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung der unter Leitung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) durchgeführten Arbeit an der UVP, insbesondere der auf dem Seminar über UVP (September 1987 in Warschau, Polen) erzielten Ergebnisse, sowie in Beachtung der vom Verwaltungsrat des UN-Umweltprogramms (UNEP) verabschiedeten Ziele und Grundsätze für die UVP und der Ministererklärung über nachhaltige Entwicklung (Mai 1990 in Bergen, Norwegen)[*]

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. i) «Parteien» die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anderweitig definiert;
  2. ii) «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, in deren Zuständigkeitsbereich ein Projekt geplant ist;
  3. iii) «betroffene Partei» die Vertragspartei oder ‑parteien dieses Übereinkommens, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Auswirkung eines Vorhabens betroffen wird bzw. werden;
  4. iv) Die Berichtigungen vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text ( AS 2015 769 ). «beteiligte Parteien» die Ursprungspartei und die betroffene Partei einer UVP nach diesem Übereinkommen;
  5. v) Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2015 769 ). «Vorhaben» jedes Projekt oder jede grössere Änderung einer Anlage, das oder die der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren unterliegt;
  6. vi) «UVP» ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens;
  7. vii) «Auswirkungen» jede Wirkung eines Vorhabens auf die Umwelt, u. a. auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf die Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima, die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige Bauten oder die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren; hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomi-sche Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren;
  8. viii) «grenzüberschreitende Auswirkungen» jede – nicht nur globale – Auswirkung eines Vorhabens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren eigentlicher Ursprung ganz oder teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt;
  9. ix) «zuständige Behörde» die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw. sind, und/oder die Behörde bzw. Behörden, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur Entscheidung über ein Vorhaben übertragen worden sind;
  10. x) Fassung gemäss Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Aug. 2014 ( AS 2014 3167 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. «die Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmässigen und wirksamen Massnahmen zur Verhütung, Reduzierung und Bewältigung[*] von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines Vorhabens.

2. Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I aufgeführten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben, die Schaffung eines Verfahrens zur UVP, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur UVP gestattet.

3. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass eine UVP entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang I aufgeführten Vorhabens, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird.

4. Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, dass die betroffenen Parteien von einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden.

5. Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gespräche darüber auf, ob nicht in Anhang I aufgeführte Vorhaben erhebliche, grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin aufgeführt. Falls sich diese Parteien hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen.

6. Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, bei den Vorhaben an den jeweiligen Verfahren zur UVP mitzuwirken, und stellt sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei die gleiche Gelegenheit hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei.

7. Als Mindestforderung sind die nach diesem Übereinkommen geforderten Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Projektplanungsphase durchzuführen. In angemessenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein, die Grundsätze der UVP auf Strategien, Pläne und Programme anzuwenden.

8. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit abträglich wäre.

9. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Massnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls durch bi- oder multilaterale Übereinkünfte.

10. Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen tatsächlich haben oder wahrscheinlich haben werden.

11. Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur UVP durchzuführen, so soll die betroffene Partei in angemessenem Umfang Gelegenheit erhalten, an diesem Verfahren mitzuwirken.[*]

Art. 3 Benachrichtigung

1. Zur Gewährleistung angemessener und sachdienlicher Beratungen entsprechend Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zum Zeitpunkt der Information ihrer eigenen Öffentlichkeit über das Vorhaben.

2. Die Benachrichtigung hat insbesondere folgendes zu umfassen:

  1. a) Angaben über das Vorhaben, einschliesslich aller verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen;
  2. b) die Art der möglichen Entscheidung; und
  3. c) die Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung einer Antwort gemäss Absatz 3 dieses Artikels unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens;

und kann die in Absatz 5 dieses Artikels aufgeführten Angaben enthalten.

3. Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie am Verfahren der UVP mitwirken will.4.[*]  Falls die betroffene Partei mitteilt, dass sie am Verfahren der UVP nicht mitwirken will, oder wenn sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist äussert, finden die nachstehenden Absätze 5–8 sowie die Artikel 4–7 keine Anwendung. Unter diesen Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine UVP aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken durchführen will, unberührt.

5. Die Ursprungspartei übermittelt, sofern dies noch nicht geschehen ist, der betroffenen Partei nach Eingang einer Mitteilung derselben, dass sie am Verfahren der UVP mitzuwirken wünscht, folgendes:

  1. a) relevante Informationen über das Verfahren der UVP, unter Angabe der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen; und
  2. b) relevante Informationen über das Vorhaben und dessen möglicherweise erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen.

6. Eine betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei auf deren Ersuchen die zumutbarerweise zu beschaffenden Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt im Zuständigkeitsbereich der betroffenen Partei, soweit solche Angaben für die Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP erforderlich sind. Die Informationen sind umgehend, gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht, zu übermitteln.

7. Glaubt eine Partei, dass sie von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines in Anhang I aufgeführten Vorhabens betroffen wäre, und ist keine Benachrichtigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfolgt, tauschen die beteiligten Parteien auf Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV zwecks Stellungnahme zu der Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen.[*]

8. Die beteiligten Parteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das Vorhaben informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äusserung von Einwänden erhält sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen bzw. Einwände auf direktem Wege an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder – soweit zweckmässig – über die Ursprungspartei selbst.

Art. 4 Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP

1. Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur UVP muss mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.

2. Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei – gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht – die Dokumentation zur UVP. Die beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und an die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder – soweit zweckmässig – über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Entscheidung über das Vorhaben.[*]

Art. 5 Beratungen auf der Grundlage der Dokumentation zur UVP

Nach Fertigstellung der Dokumentation zur UVP nimmt die Ursprungspartei ohne übermässige Verzögerung Beratungen mit der betroffenen Partei auf, insbesondere über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens und über Massnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung. Gegenstand der Beratungen kann folgendes sein:

  1. a) mögliche Alternativen zum Vorhaben, einschliesslich des Verzichts, sowie mögliche Massnahmen zur Abschwächung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen und zur Überwachung der Folgen solcher Massnahmen auf Kosten der Ursprungspartei;
  2. b) andere Möglichkeiten für eine gegenseitige Unterstützung bei der Verringerung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens; und
  3. c) sonstige massgebliche Fragen im Zusammenhang mit dem Vorhaben.

Bei der Aufnahme solcher Beratungen vereinbaren die Parteien eine angemessene Beratungsdauer. Die Beratungen können über ein entsprechendes gemeinsames Gremium, soweit vorhanden, abgewickelt werden.

Art. 6 Endgültige Entscheidung

1. Die Parteien stellen sicher, dass bei der endgültigen Entscheidung über das Vorhaben das Ergebnis der UVP, einschliesslich der Dokumentation zur UVP, sowie die gemäss Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 4 Absatz 2 dazu übermittelten Stellungnahmen und das Ergebnis der in Artikel 5 genannten Beratungen angemessen berücksichtigt werden.

2. Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei die endgültige Entscheidung über das Vorhaben zusammen mit den für die Entscheidung massgebenden Gründen und Überlegungen.

3. Falls einer beteiligten Partei über die erheblichen, grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Vorhabens zusätzliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das betreffende Vorhaben noch nicht vorlagen und die sich wesentlich auf die Entscheidung hätten auswirken können, bekannt werden, bevor die Arbeit am Projekt aufgenommen worden ist, unterrichtet diese Partei unverzüglich die andere(n) beteiligte(n) Partei(en). Falls eine der beteiligten Parteien darum ersucht, werden Beratungen über die Frage durchgeführt, ob die Entscheidung revidiert werden muss.

Art. 7 Beurteilung nach Projektdurchführung

1. Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und – wenn ja – in welchem Umfang eine Beurteilung nach Projektdurchführung vorzunehmen ist, wobei die wahrscheinlichen erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens, für das eine UVP entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wurde, zu berücksichtigen sind. Jede nach der Projektdurchführung vorgenommene Beurteilung hat insbesondere eine Kontrolle des Projektes und die Feststellung etwaiger grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen einzuschliessen. Die Kontrolle und die Feststellung können im Hinblick auf die in Anhang V angegebenen Ziele durchgeführt werden.

2. Wenn die Ursprungspartei oder die betroffene Partei aufgrund der Beurteilung nach der Projektdurchführung ausreichenden Grund zur Annahme hat, dass erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen gegeben sind, oder wenn Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, festgestellt worden sind, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die beteiligten Parteien beraten daraufhin über die notwendigen Massnahmen zur Reduzierung oder Beseitigung der Auswirkungen.

Art. 8 Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text ( AS 2015 769 ). Bi- und multilaterale Zusammenarbeit [*]

Die Parteien können bestehende bi- oder multilaterale Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortführen oder neue abschliessen, um die Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen sowie nach jedem dazugehörigen Protokoll, dessen Vertragspartei sie sind,[*] zu erfüllen. Solche Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen können auf den in Anhang VI aufgeführten Elementen beruhen.

Art. 9 Forschungsprogramme

Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung gezielter Forschungsprogramme, um

  1. a) die bestehenden qualitativen und quantitativen Methoden zur Prüfung der Auswirkungen der Vorhaben zu verbessern;
  2. b) zu einem besseren Verständnis der kausalen Beziehungen und deren Rolle bei einer ganzheitlichen Umweltgestaltung zu gelangen;
  3. c) im Bestreben, Auswirkungen weitestgehend zu beschränken bzw. zu verhindern, die wirksame Durchführung der Entscheidungen über Vorhaben zu beurteilen und zu überwachen;
  4. d) Methoden zur Förderung kreativer Lösungsansätze bei der Suche nach umweltgerechten Alternativen zu Vorhaben, Produktions- und Verbrauchsstrukturen zu entwickeln;
  5. e) Methoden für die Umsetzung der Grundsätze der UVP auf volkswirtschaftlicher Ebene zu entwickeln.

Die Ergebnisse der vorgenannten Programme werden zwischen den Parteien ausgetauscht.

Art. 10 Status der Anhänge

Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Art. 11 Konferenzen der Parteien

1. Die Parteien kommen nach Möglichkeit anlässlich der jährlichen Tagungen der leitenden Berater der Regierungen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen[*] für Umwelt- und Gewässerschutzfragen zu einer Konferenz zusammen. Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden Konferenzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien unter der Voraussetzung abgehalten, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.

2. Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; vor diesem Hintergrund:

  1. a) überprüfen sie Strategien und methodische Ansätze der Parteien in Bezug auf die UVP im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verfahren zur UVP im grenzüberschreitenden Rahmen;
  2. b) tauschen sie Informationen aus über Erfahrungen mit dem Abschluss und der Durchführung bi- und multilateraler Übereinkommen oder sonstiger Vereinbarungen über die Anwendung der UVP im grenzüberschreitenden Rahmen, denen eine oder mehrere der Parteien beigetreten sind;
  3. c) Fassung gemäss Ziff. 3 Bst. c des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. suchen sie gegebenenfalls die Mitwirkung kompetenter Gremien, die über einschlägige Fachkenntnisse für die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;
  4. d) beraten sie auf ihrer ersten Konferenz die Geschäftsordnung für ihre Konferenzen und beschliessen sie durch Konsens;
  5. e) erörtern und, soweit erforderlich, beschliessen sie Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens;
  6. f) erörtern und treffen sie weitere Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendig sein können;
  7. g) Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. d des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen;
  8. h) Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. d des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. setzen sie zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein, soweit sie dies für notwendig erachten.
Art. 12 Stimmrecht

1. Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.

2. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Fragen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben und umgekehrt.

Art. 13 Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr:

  1. a) Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien;
  2. b) Weitergabe von entsprechend diesem Übereinkommen übermittelten Berichten und sonstigen Informationen an die Parteien; und
  3. c) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder gegebenenfalls von den Parteien festgelegt werden.
Art. 14 Änderungen des Übereinkommens

1. Jede Partei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2. Änderungsvorschläge sind in schriftlicher Form dem Sekretariat zuzuleiten, das sie allen Parteien übermittelt. Die Änderungsvorschläge werden auf der nächsten Konferenz der Parteien erörtert, vorausgesetzt, dass diese Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Sekretariat an die Parteien verteilt worden sind.

3. Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, über jeden Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen einen Konsens zu erzielen. Wenn alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Konsenses erschöpft sind und keine Einigung erzielt wurde, wird die Änderung notfalls auf dem Abstimmungswege durch eine Dreiviertel-Mehrheit der auf der Konferenz vertretenen und abstimmenden Parteien angenommen.

4. Die entsprechend Absatz 3 dieses Artikels angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens drei Vierteln der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungen vorhandenen Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde.[*] Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung hinterlegt hat.

5. Im Sinne dieses Artikels sind «vertretene und abstimmende Parteien» die Parteien, die anwesend sind und entweder eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.

6. Das in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Abstimmungsverfahren soll einer Regelung für künftige Übereinkommen, die innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa ausgehandelt werden, in keiner Weise vorgreifen.

Art. 14 bis Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. f des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens [*]

1. Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend dem nicht streitigen, auf Unterstützung ausgerichteten Verfahren, das von der Konferenz der Parteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmässigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmässige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in die Berichte aufzunehmen sind.

2. Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen kann auf jedes aufgrund dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden.

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten

1. Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese um eine Lösung auf dem Verhandlungswege oder durch andere, für die streitenden Parteien annehmbare Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten.

2. Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Partei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, dass sie im Fall einer Streitigkeit, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz 1 beigelegt wird, eines oder beide der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten als verbindlich gegenüber jeder Partei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, anerkennt:

  1. a) Vorlage der Streitigkeit an den internationalen Gerichtshof;
  2. b) Schiedsverfahren nach Anhang VII.

3. Falls sich die streitenden Parteien mit beiden der im vorstehenden Absatz 2 genannten Mitteln zur Beilegung von Streitigkeiten einverstanden erklärt haben, darf die Streitigkeit nur dem internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 16 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für die Staaten, die nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status beratender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, einschliesslich der Befugnis zum Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten.

Art. 17 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

2. Dieses Übereinkommen liegt ab dem 3. September 1991 für die in Artikel 16 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt auf.

3. Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Konferenz der Parteien beitreten. Die Konferenz der Parteien prüft oder genehmigt kein Beitrittsersuchen eines solchen Staates, solange dieser Absatz nicht für alle Staaten und Organisationen, die am 27. Februar 2001 Vertragsparteien dieses Übereinkommens waren, in Kraft getreten ist.[*]

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Depositars wahrnimmt.[*]

5. Für jede der in Artikel 16 genannten Organisationen, die diesem Übereinkommen beitritt, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, sind alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verbindlich. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Parteien des Übereinkommens, so entscheiden die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Verantwortlichkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. In solchen Fällen sind die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten nicht berechtigt, ihre Rechte aus diesem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.[*]

6. In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden geben die in Artikel 16 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten an. Sie unterrichten ausserdem den Depositar von jeder relevanten Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit.[*]

7. Von jedem Staat oder jeder Organisation, der/die dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt, wird angenommen, dass er/sie gleichzeitig die Änderung des Übereinkommens, die in dem auf der zweiten Konferenz der Parteien gefassten Beschluss II/14 enthalten ist, ratifiziert, annimmt oder genehmigt.[*]

Art. 18 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.

3. Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder jede dort genannte Organisation, der (die) nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der Organisation in Kraft.

Art. 19 Rücktritt

Eine Partei kann jederzeit nach einem Zeitraum von vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar vom Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 3–6 des Übereinkommens auf ein Vorhaben, über das vor Inkrafttreten des Rücktritts eine Benachrichtigung nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgt ist oder ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 7 gestellt wurde.

Art. 20 Verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.