Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens durch Unterzeichnung desselben werden.
Zusatzprotokoll vom 24. Juni 1976 zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung
0.812.321
AS 1977 1259
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung
Abgeschlossen in Strassburg am 24. Juni 1976
in Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1977
(Stand am 15. August 2006)
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung[*] (hiernach «das Übereinkommen» genannt) und dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet haben,
angesichts der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens, welcher lautet «die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Massnahmen, um die ihnen von andern Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien»;
in der Erwägung, dass, bezüglich der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft diese Gemeinschaft durch ihren Grundvertrag die nötigen Vollmachten und die Zuständigkeit besitzt, diese Befreiung zu gewähren;
in der Erwägung, dass es für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens notwendig ist, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann,
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens, die durch das in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden können, zur Unterzeichnung auf.
Kein Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls zu werden, das integrierender Bestandteil des Übereinkommens ist.
Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
- a. jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls;
- b. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
- c. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.