0.812.32
AS 1977 1247; BBl 1974 II 1368
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung
Abgeschlossen in Strassburg am 17. September 1974
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. September 1975
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1977
(Stand am 15. August 2006)
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass die Reagenzien zur Gewebstypisierung nur in beschränkten Mengen verfügbar sind,
in der Erwägung, dass es höchst erwünscht ist, wenn sich die Mitgliedstaaten im Bedarfsfall bei der Beschaffung solcher Reagenzien im Geiste europäischer Solidarität gegenseitig unterstützen;
in der Erwägung, dass dieser gegenseitige Beistand nur dann möglich ist, wenn Beschaffenheit und Verwendung dieser Reagenzien zur Gewebstypisierung von den Mitgliedstaaten gemeinsam aufgestellten Vorschriften unterworfen sind und für die Einfuhr dieser Reagenzien die erforderlichen Erleichterungen und Befreiungen gewährt werden,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich der Ausdruck «Reagenzien zur Gewebstypisierung» auf alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen und anderen Ursprungs, die zur Gewebstypisierung verwendet werden.
2. Die Bestimmungen der Artikel 2–6 dieses Übereinkommens finden auch auf Zellen mit bekannter antigener Zusammensetzung Anwendung, die zur Untersuchung der hier in Frage stehenden Reagenzien benutzt werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Reagenzien zur Gewebstypisierung gegen Erstattung der Kosten ihrer Gewinnung, Zubereitung und Beförderung sowie gegebenenfalls ihres Kaufpreises anderen Vertragsparteien zu überlassen, die ihrer bedürfen, sofern sie selbst über ausreichende Vorräte für ihren eigenen Bedarf verfügen.
Reagenzien zur Gewebstypisierung werden anderen Vertragsparteien nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass damit keinerlei Gewinn verbunden ist, dass sie nur für medizinische und wissenschaftliche Zwecke, also nicht kommerziell verwendet und nur an Laboratorien geliefert werden, die gemäss Artikel 6 dieses Übereinkommens von den beteiligten Regierungen bezeichnet worden sind.
1. Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der im Protokoll zu diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen.
2. Sie beachten ferner die von ihnen angenommenen einschlägigen internationalen Standardbestimmungen.
3. Jeder Sendung von Reagenzien zur Gewebstypisierung ist eine Bescheinigung darüber beizufügen, dass sie gemäss den Vorschriften des Protokolls hergestellt worden sind. Diese Bescheinigung entspricht dem in der Anlage zum Protokoll wiedergegebenen Muster.
4. Das Protokoll und seine Anlage stellen eine Verwaltungsvereinbarung dar, die von den Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens geändert oder ergänzt werden kann.
1. Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Massnahmen, um die ihnen von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien.
2. Sie treffen ferner alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass diese Substanzen den in Artikel 3 dieses Übereinkommens bezeichneten Empfängern schnell und auf dem kürzesten Wege zugehen.
Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig über den Generalsekretär des Europarates eine Liste der nationalen und/oder regionalen Referenzlaboratorien, die zur Ausstellung der in Artikel 4 vorgesehenen Bescheinigung und zur Verteilung der eingeführten Reagenzien zur Gewebstypisierung befugt sind.
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragspartei werden durch:
- a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme, oder
- b. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit nachfolgender Ratifikation oder Annahme.
2. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates nach Artikel 7 Vertragsparteien geworden sind.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde in Kraft.
1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.
1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe von Artikel 11 zurückgenommen werden.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- a. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
- b. jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
- c. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
- d. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;
- e. jede nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
- f. jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
- g. jede Änderung oder Ergänzung des Protokolls und seiner Anlage nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Übereinkommens.