0.812.121.6
AS 1953 187; BBl 1952 II 553
Übersetzung
Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln
Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1936
Geändert durch das Protokoll in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnet
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1952
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Dezember 1952
In Kraft getreten für die Schweiz am 31. März 1953
(Stand am 1. April 1983)
Der Bundespräsident von Österreich, Seine Majestät der König der Belgier,
der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen Dominiens, Kaiser von Indien,
Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der National-Regierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, Seine Majestät der König von Ägypten, der Vertreter der Republik Ecuador, der Präsident der Spanischen Republik, der Präsident der
Republik Estland, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Honduras, Seine Durchlaucht der Regent des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der Kaiser von Japan,
der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der
Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, das zentrale Exekutiv-Komitee der Vereinigten sozialistischen Sowjet-Republiken, der Präsident der Republik Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela
im Betreben, die Massnahmen zur Unterdrückung der Übertretung der Bestimmungen des in Den Haag am 23. Januar 1912 abgeschlossenen Internationalen Opium-Abkommens, des in Genf am 19. Februar 1925 abgeschlossenen Abkommens und des in Genf am 13. Juli 1931 abgeschlossenen Abkommens zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel zu verstärken und den unerlaubten Verkehr mit den in diesen Abkommen behandelten Betäubungsmitteln unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst wirksam zu bekämpfen,
haben als Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben.
Art. 1 In der vorliegenden Fassung der einzelnen Bestimmungen sind die mit dem Protokoll vom 11. Dezember 1946 am ursprünglichen Wortlaut vorgenommenen Änderungen berücksichtigt ( SR 0.812.121.2 ). 1. Im vorliegenden Abkommen versteht man unter «Betäubungsmittel» die Drogen und Stoffe, auf welche die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 23. Januar 1912 und der Abkommen von Genf vom 19. Februar 1925 und 13. Juli 1931 gegenwärtig oder in der Zukunft angewendet werden.
2. Im Sinne des vorliegenden Abkommens versteht man unter «Extraktion» das Verfahren, womit ein Betäubungsmittel vom Stoffe oder von der Mischung, in der es enthalten ist, getrennt wird, ohne dass eine eigentliche Herstellung oder Umwandlung erfolgen würde. Diese Begriffsbestimmung des Wortes «Extraktion» berührt die Verfahren zur Gewinnung des Roh-Opiums aus Mohn nicht, da diese im Begriff «Herstellung» enthalten sind.
Jeder vertragschliessende Teil verpflichtet sich, die nötigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um folgende Tatbestände streng und namentlich mit Gefängnis oder andern Freiheitsstrafen zu ahnden:
- a. die Herstellung, die Umwandlung, die Extraktion, die Zubereitung, die Aufbewahrung, das Angebot, die Ausstellung, die Verteilung, den Kauf, den Verkauf, die Abtretung in jeder Form, die Vermittlung, das Abschicken, die Transitsendung, die Beförderung, die Ein- und Ausfuhr der Betäubungsmittel, sofern sie den Bestimmungen der erwähnten Abkommen widersprechen;
- b. die vorsätzliche Teilnahme an den in diesem Artikel erwähnten Handlungen;
- c. den Zusammenschluss oder die Abmachung zwecks Erfüllung eines der oben erwähnten Tatbestände;
- d. den Versuch und, unter den von der Landesgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen.
Die vertragschliessenden Teile, die im Gebiete eines andern vertragschliessenden Teils exterritoriale Gerichtsbarkeit besitzen, verpflichten sich, die nötigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um ihre Staatsangehörigen, die sich auf diesem Gebiete eine der in Artikel 2 erwähnten Vergehens schuldig gemacht haben, mindestens ebenso streng zu bestrafen, wie wenn das Vergehen in ihrem eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre.
Wenn Handlungen im Sinne von Artikel 2 in verschiedenen Ländern begangen worden sind, so wird jede derselben als besonderes Vergehen betrachtet.
Die vertragschliessenden Teile, deren Landesgesetzgebung Anbau, Ernte und Produktion im Hinblick auf die Erlangung von Betäubungsmitteln regelt, werden jede Übertretung dieser Gesetzgebung ebenfalls streng bestrafen.
Die Länder, welche den internationalen Grundsatz des Rückfalls anwenden, anerkennen unter den in ihrer Landesgesetzgebung enthaltenen Bedingungen die ausländischen Verurteilungen wegen einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen als Ausgangspunkt für einen Rückfall.
1. In den Ländern, welche den Grundsatz der Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht anerkennen, sollen die zurückgekehrten Staatsangehörigen, die sich im Ausland einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen schuldig gemacht haben, in gleicher Weise verfolgt und bestraft werden, wie wenn die Handlung im eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre, und zwar auch dann, wenn der Täter dieser Nationalität erst nach vollendeter Übertretung erworben hat.
2. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, sofern im gleichen Falle die Auslieferung eines Fremden nicht bewilligt werden kann.
Ausländer, die eine in Artikel 2 erwähnte Handlung im Auslande begangen haben und sich im Gebiete eines vertragschliessenden Teiles befinden, sollen in gleicher Weise verfolgt und bestraft werden, wie wenn die Handlung in diesem Gebiete begangen worden wäre, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. die verlangte Auslieferung hat aus einem mit dem Straftatbestand nicht zusammenhängenden Grunde nicht bewilligt werden können;
- b. die Gesetzgebung des Zufluchtlandes anerkennt als allgemeinen Grundsatz, dass von Ausländern im Auslande begangene Vergehen zu verfolgen sind.
Art. 9 Siehe auch Art. 44 Ziff. 2 des Einheits-Übereinkommens von 1961 vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel ( SR 0.812.121.0 ). Die Schweiz belässt diesen Art. weiterhin in Kraft. 1. Die in Artikel 2 erwähnten Tatbestände sollen von Rechts wegen als Auslieferungsgrund in jedem abgeschlossenen oder abzuschliessenden Auslieferungsvertrag zwischen den vertragschliessenden Teilen enthalten sein.
2. Die vertragschliessenden Teile, welche die Auslieferung nicht von einem Vertrag oder von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig machen, anerkennen unter sich die oben erwähnten Handlungen als Auslieferungsgründe.
3. Die Auslieferung soll gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Landes erfolgen, von dem sie verlangt wird.
4. Der vertragschliessende Teil, an den ein Auslieferungsbegehren gerichtet wird, soll das Recht haben, die Verhaftung oder die Auslieferung zu verweigern, sofern seine zuständigen Behörden die Handlung, welche zur Verfolgung oder zur Verurteilung geführt haben, nicht als schwer genug erachten.
Die Betäubungsmittel sowie die Stoffe und Instrumente, die zur Begehung einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen bestimmt sind, sollen beschlagnahmt und konfisziert werden.
1. Jeder vertragschliessende Teil soll im Rahmen seiner Landesgesetzgebung eine Zentralstelle zur Überwachung und Koordination der Anordnungen errichten, die zur Verhinderung der in Artikel 2 erwähnten Handlungen und zur Verfolgung der fehlbaren Personen nötig sind.
2. Diese Zentralstelle soll:
- a. enge Verbindung mit den andern Institutionen und amtlichen Organen, die sich mit Betäubungsmitteln befassen, unterhalten;
- b. alle Auskünfte sammeln, welche die Nachforschungen über die in Artikel 2 erwähnten Handlungen und deren Verhinderung erleichtern können;
- c. enge Verbindung mit den Zentralstellen der übrigen Länder unterhalten und mit ihnen direkt verkehren können.
3. Wenn die Regierung eines vertragschliessenden Teils den Charakter eine Bundesbehörde hat oder wenn die Befugnisse dieser Regierung zwischen der Zentralregierung und lokalen Behörden geteilt werden, so sind die in Ziffer 1 erwähnte Überwachung und Koordinierung, ferner die Ausführung der in Ziffer 2 Buchstaben a und b umschriebenen Verpflichtungen gemäss dem bestehenden verfassungsrechtlichen oder administrativen System zu organisieren.
4. Sofern das vorliegende Abkommen in Anwendung von Artikel 18 auf ein Territorium angewendet wird, so kann die Ausführung des vorliegenden Artikels durch die Errichtung einer Zentralstelle in diesem oder für dieses Territorium sichergestellt werden; nötigenfalls hat diese Zentralstelle in Verbindung mit jener des zuständigen Mutterlandes zu arbeiten.
5. Die für die Zentralstelle vorgesehenen Befugnisse können der in Artikel 15 der Konvention von 1931 Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vorgesehenen besondern Verwaltungsstelle übertragen werden.
1. Die Zentralstelle wird in möglichst weitgehendem Masse mit den ausländischen Zentralstellen zusammenarbeiten, um die Verhinderung und Unterdrückung der in Artikel 2 erwähnten Handlungen zu erleichtern.
2. Die Zentralstelle wird innerhalb der Grenzen, die sie für nützlich erachtet, der Zentralstelle jedes andern interessierten Landes mitteilen:
- a. die Auskünfte, die zur Vornahme aller Erhebungen und Anordnungen über im Gange befindliche oder beabsichtigte Transaktionen dienlich sind;
- b. die Angaben, die sie zwecks Überwachung der Ortsveränderungen der Händler über deren Identität und Signalement sammeln konnte;
- c. die Entdeckung geheimer Betäubungsmittelfabriken.
1. Die Übermittlung der Rechtshilfegesuche für die in Artikel 2 erwähnten Vergehen soll folgendermassen erfolgen:
- a. vorzugsweise durch direkte Verbindung zwischen den zuständigen Behörden jedes Landes, gegebenenfalls durch die Vermittlung der Zentralstelle;
- b. durch direkten Briefwechsel der Justizminister beider Länder, oder durch direkten Briefwechsel einer andern zuständigen Stelle des ersuchenden Landes mit dem Justizministerium des ersuchten Landes;
- c. durch Vermittlung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Die Rechtshilfegesuche sind durch diesen Vertreter der vom ersuchten Lande bezeichneten Behörde zu übergeben.
2. Jeder vertragschliessende Teil kann in einer an die übrigen vertragschliessenden Teile gerichteten Mitteilung erklären, dass er nur die ihm auf diplomatischem Wege übermittelten Rechtshilfegesuche entgegennimmt.
3. Im Falle von Ziffer 1 Buchstabe c ist eine Abschrift des Rechtshilfegesuches vom diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Landes gleichzeitig dem Minister für Auswärtiges des ersuchten Landes zuzustellen.
4. Wenn keine andere Abmachung getroffen worden ist, soll das Rechtshilfegesuch entweder in der Landessprache des zu ersuchenden oder in der von den interessierten Ländern vereinbarten Sprache abgefasst werden.
5. Jeder vertragschliessende Teil wird in einer den übrigen vertragschliessenden Teilen zu übergebenden Mitteilung das oder die von ihr zugelassenen Zustellungsverfahren für Rechtshilfegesuche bekanntgeben.
6. Bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung bleibt für jeden vertragschliessenden Teil das gegenwärtige Verfahren für die Zustellung der Rechtshilfegesuche massgebend.
7. Die Ausführung der Rechtshilfegesuche soll nicht zur Rückerstattung von Taxen oder Kosten verpflichten; ausgenommen sind die Kosten von Expertisen.
8. Kein Punkt des vorliegenden Artikels darf so ausgelegt werden, als ob er die vertragschliessenden Teile verpflichten würde, in bezug auf das Beweisverfahren von ihren eigenen Strafgesetzen abzuweichen und einem Rechtshilfegesuch in anderer Weise als im Rahmen des eigenen Gesetzes zu entsprechen.
Die Teilnahme eines vertragschliessenden Teiles am vorliegenden Abkommen darf nicht dahin ausgelegt werden, dass dadurch seine Haltung gegenüber der allgemeinen Frage des internationalen Rechts betreffend die strafrechtliche Zuständigkeit berührt würde.
Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise den Grundsatz, dass die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten Handlungen in jedem Lande gemäss der Landesgesetzgebung behandelt, verfolgt und beurteilt werden sollen.
Die vertragschliessenden Teile stellen einander durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die zur Ausführung des vorliegenden Abkommens erlassenen Gesetze und Reglemente sowie einen jährlichen Bericht über die Ausführung des Abkommens in ihrem Gebiete zu.
1. Entsteht zwischen den vertragschliessenden Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens und kann diese auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beigelegt werden, so soll sie entsprechend dem unter den vertragschliessenden Teilen bestehenden Abkommen über die Regelung internationaler Streitigkeiten beigelegt werden.
2. Bestehen zwischen den am Streit beteiligten Parteien keine solchen Bestimmungen, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichtes, so unterbreiten sie auf Antrag einer Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof, sofern sie an dessen Statut beteiligt sind. Wenn dies nicht für alle Parteien zutrifft, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.
1. Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei der Annahme dieses Abkommens erklären, dass er mit dem Beitritt keine Verpflichtung für sämtliche oder für einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder unter seine Hoheit oder sein Mandat gestellte Gebiete übernimmt und somit das vorliegende Abkommen auf die in dieser Erklärung bezeichneten Gebiete nicht anwenden wird.
2. Jeder vertragschliessende Teil kann ferner jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, er wünsche, dass das vorliegende Abkommen für sämtliche oder für einen Teil seiner Gebiete angewendet werde, welche Gegenstand der in der vorangehenden Ziffer erwähnten Erklärung bilden; in diesem Falle wird das Abkommen nach Ablauf von 90 Tagen seit Empfang dieser Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf die in dieser Erklärung bezeichneten Gebiete anwendbar.
3. Nach Ablauf der in Artikel 21 vorgesehenen Frist von fünf Jahren kann jeder vertragschliessende Teil erklären, er wünsche, dass das vorliegende Abkommen für sämtliche oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder unter seiner Hoheit oder sein Mandat gestellte Gebiete nicht mehr angewendet werde; in diesem Falle wird das Abkommen nach Ablauf eines Jahres seit Empfang dieser Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht mehr auf die in der Erklärung bezeichneten Gebiete angewendet.
4. Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten alle auf Grund des gegenwärtigen Artikels erhaltenen Erklärungen oder Anzeigen mit.
Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich sind, wird das Datum des heutigen Tages tragen; es wird bis 31. Dezember 1936 zur Unterzeichnung jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes und jedem Nicht-Mitgliedstaat, der an die Konferenz, welche das Abkommen ausgearbeitet hat, eingeladen wurde oder der zu diesem Zwecke vom Völkerbundesrat ein Doppel des Abkommens erhalten wird, offen stehen.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Vom 1. Januar 1947 an sind die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihre Niederlegung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, die vom Generalsekretär ein Exemplar des Abkommens erhalten haben, bekanntgeben wird.
1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder der in Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten kann dem vorliegenden Abkommen beitreten.
2. Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zuzustellen, der die Hinterlegung allen Mitgliedstaaten und den im erwähnten Artikel bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten bekanntgeben wird.
Das vorliegende Abkommen wird 90 Tage nach dem Zeitpunkte in Kraft treten, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes die Ratifikationsurkunden oder die Beitrittserklärungen von 10 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Nicht-Mitgliedstaaten erhalten haben wird. Das Inkrafttreten wird an diesem Tage durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen festgestellt werden.
Die nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde oder Annahmeerklärung eingehenden Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen seit dem Tage ihres Empfanges durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft treten.
1. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens kann dieses mit schriftlicher, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegender Erklärung gekündigt werden. Die Kündigung wird ihre Rechtswirksamkeit ein Jahr nach dem Tage ihres Empfanges durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen erhalten. Sie ist nur für den vertragschliessenden Teil verbindlich, in dessen Namen sie abgegeben worden ist.
2. Der Generalsekretär gibt die so erhaltenen Kündigungen allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten bekannt.
3. Wenn zufolge der einzelnen oder der fortlaufenden Kündigungen die Zahl der vertragschliessenden Teile, die auf das vorliegende Abkommen verpflichtet sind, auf weniger als 10 zurückgeht, wird das Abkommen mit dem Tage, an dem die letzte dieser Kündigungen dem vorliegenden Artikel gemäss wirksam wird, ausser Kraft treten.
Jeder vertragschliessende Teil kann jederzeit mit entsprechender Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision des vorliegenden Abkommens beantragen. Dieser Antrag wird vom Generalsekretär den vertragschliessenden Teilen bekanntgegeben. Sofern ihm mindestens ein Drittel der beigetretenen Staaten zustimmt, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, eine Konferenz zur Revi-sion des Abkommens einzuberufen.