1. Besitzt eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme dieses Stoffes in eine der Tabellen dieses Übereinkommens erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei. Dieses Verfahren ist ebenfalls anzuwenden, wenn eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben ist, welche die Übertragung eines Stoffes von einer Tabelle in eine andere Tabelle oder die Streichung eines Stoffes aus einer Tabelle rechtfertigen.
2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei stammt, der Weltgesundheitsorganisation.
3. Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, dass der Stoff aufgrund von Absatz 4 in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufgenommen werden sollte, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden.
4. Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest:
- a) dass der Stoff die Fähigkeit besitzt
- i) 1) einen Zustand der Abhängigkeit, und
- 2) eine Anregung oder Dämpfung des zentralen Nervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktion, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt, oder
- ii) einen ähnlichen Missbrauch oder ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Tabelle I, II, III oder IV aufgeführten Stoffe zu erzeugen, und
- b) dass genügend Grund für die Annahme vorliegt, der Stoff werde derart missbraucht oder könnte derart missbraucht werden, dass er ein volksgesundheitliches und soziales Problem darstellt, das seine Unterstellung unter internationale Kontrolle rechtfertigt,
so übermittelt sie der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Angabe des Ausmasses oder der Gefahr eines Missbrauchs, der Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie des Nutzens des Stoffes in der Therapie sowie der Empfehlungen über allfällige Kontrollmassnahmen, die aufgrund ihrer Bewertung des Stoffes angezeigt wären.
5. Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Umstände kann die Kommission den Stoff in Tabelle I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann zusätzliche Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.
6. Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einer der
Tabellen aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weitgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen sowie eine allfällige nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre allfälligen Empfehlungen über Kontrollmassnahmen, die sie aufgrund dieser Bewertung für angezeigt erachtet. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der gemäss Absatz 5 von der Weltgesundheitsorganisation erhaltenen Mitteilung und unter Beachtung der in diesem Absatz genannten Umstände beschliessen, den Stoff von einer Tabelle in eine andere zu übertragen oder aus den Tabellen auszutragen.
7. Der Generalsekretär gibt jeden aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ bekannt. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen für die Vertragspartei, die innerhalb dieser Frist und hinsichtlich eines Beschlusses, nach dem ein Stoff in eine Tabelle aufgenommen wurde, den Generalsekretär schriftlich wissen lässt, dass sie wegen ausserordentlicher Umstände nicht in der Lage ist, alle auf die in der betreffenden Tabelle aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens auf den fraglichen Stoff anzuwenden. In der Notifikation sind die Gründe für den aussergewöhnlichen Entscheid aufzuführen. Ungeachtet dieser Notifikation hat jede Vertragspartei zum mindesten die folgenden Kontrollmassnahmen anzuwenden.
- a) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend
einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden und in Tabelle I aufgenommenen Stoff bekannt gegeben hat, berücksichtigt so weit wie möglich die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmassnahmen und hat, was diesen Stoff anbelangt:
- i) Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben, entsprechend den nach Artikel 8 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Bestimmungen;
- ii) die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben, entsprechend den nach Artikel 9 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Bestimmungen;
- iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen in Hinsicht auf die Ein- und Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die ebenfalls eine Notifikation in Bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat;
- iv) die in Artikel 13 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen betreffend Verbot oder Beschränkung der Ein‑ und Ausfuhr zu erfüllen;
- v) dem Organ statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a vorzulegen;
- vi) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Reglemente zu treffen.
- b) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend
einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle Il aufgenommenen Stoff bekannt gegeben hat, hat hinsichtlich dieses Stoffes:
- i) nach Artikel 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben;
- ii) nach Artikel 9 die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben;
- iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen betreffend Ein‑ oder Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die gleichfalls eine Notifikation in Bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat;
- iv) die in Artikel 13 betreffend das Verbot sowie die Beschränkungen der Ein‑ und Ausfuhren vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen;
- v) dem Organ statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a, c und d vorzulegen und
- vi) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Reglemente zu treffen.
- c) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend
einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle III aufgenommenen Stoff bekannt gegeben hat, hat, was diesen Stoff anbelangt:
- i) nach Artikel 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben;
- ii) nach Artikel 9 die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben;
- iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die ebenfalls eine Notifikation in Bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat;
- iv) die in Artikel 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein‑ und Ausfuhr vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen und
- v) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung erlassenen Gesetze und Reglemente zu treffen.
- d) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend
einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle IV aufgenommenen Stoff bekannt gegeben hat, hat hinsichtlich dieses Stoffes:
- i) nach Artikel 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben;
- ii) die in Artikel 13 betreffend das Verbot sowie die Beschränkungen von Ein‑ und Ausfuhr vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen und
- iii) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Reglemente zu treffen.
- e) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss hinsichtlich
eines Stoffes bekannt gegeben hat, der in eine Tabelle mit strengeren Kontrollmassnahmen und Verpflichtungen übertragen wurde, wendet zum mindesten alle für die Tabelle, aus welcher der Stoff übertragen wurde, geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens an. - 8. a) Die aufgrund dieses Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innert 180 Tagen nach Erhalt der Notifikation des Beschlusses verlangt. Das Begehren auf Nachprüfung ist gleichzeitig mit allen einschlägigen Angaben zu seiner Begründung beim Generalsekretär einzureichen.
- b) Der Generalsekretär stellt der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien eine Abschrift des Nachprüfungsbegehrens und der einschlägigen Angaben mit der Aufforderung zu, innert einer Frist von 90 Tagen ihre Bemerkungen dazu anzubringen. Alle eingehenden Bemerkungen werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt.
- c) Der Rat kann den Beschluss der Kommission bestätigen, abändern oder aufheben. Sein Beschluss wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ notifiziert.
- d) Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluss der Kommission unter Vorbehalt des Absatzes 7 in Kraft.
9. Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihrer Macht stehende, um auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, jedoch zur ungesetzlichen Herstellung psychotroper Substanzen verwendet werden können, möglichst alle Überwachungsmassnahmen anzuwenden.