Inhaltsverzeichnis

SR 0.812.121.02

Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (mit Anhang)

vom 21. February 1971
(Stand am 27.07.2018)

0.812.121.02

AS 1996 1752; BBl 1994 III 1273

Übersetzung

Übereinkommen über psychotrope Stoffe

Abgeschlossen in Wien am 21. Februar 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 1995[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 22. April 1996
Inkrafttreten für die Schweiz am 21. Juli 1996

(Stand am 27. Juli 2018)

Präambel

Die Vertragsparteien

In der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;

besorgt über das volksgesundheitliche und das soziale Problem, die sich aus dem Missbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;

entschlossen, den Missbrauch dieser Stoffe und den dadurch veranlassten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;

in der Erwägung, dass strenge Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Verwendung dieser Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;

in der Erkenntnis, dass die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerlässlich ist und dass die Möglichkeit ihrer Beschaffung für derartige Zwecke nicht ungerechtfertigterweise eingeschränkt werden sollte;

in der Meinung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch dieser Stoffe nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;

in der Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Kontrolle psychotroper Substanzen und vom Wunsche geleitet, dass die in Betracht kommenden internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben;

überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen erforderlich ist, um diese Zwecke zu erreichen;

kommen wie folgt überein:

Art. 1 Verzeichnis der Ausdrücke

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, haben die folgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die nachstehend angegebene Bedeutung:

  1. a) Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts‑ und Sozialrat der Vereinten Nationen.
  2. b) Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.
  3. c) Der Ausdruck «Organ» bezeichnet das aufgrund des Einheits‑Übereinkommens von 1961[*] über die Betäubungsmittel eingesetzte internationale Betäubungsmittel‑Kontrollorgan.
  4. d) Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
  5. e) Der Ausdruck «psychotroper Stoff» bezeichnet jeden in den Tabellen I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff.
  6. f)

    Der Ausdruck «Zubereitung» bezeichnet:

    1. i) eine Lösung oder Mischung – ungeachtet ihres Aggregatzustandes –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder
    2. ii) einen oder mehrere in Einnahme‑Einheiten unterteilte psychotrope Stoffe.
  7. g) Die Ausdrücke «Tabelle I», «Tabelle II», «Tabelle III» und «Tabelle IV» bezeichnen die entsprechend nummerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe, die aufgrund von Artikel 2 jeweils abgeändert werden können.
  8. h) Die Ausdrücke «Ausfuhr» und «Einfuhr» bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen andern Staat.
  9. i) Der Ausdruck «Herstellung» bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Dieser Ausdruck umfasst auch die Herstellung von Zubereitungen, die nicht aufgrund ärztlicher Verschreibung in Apotheken angefertigt werden.
  10. j) Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet die gegen dieses Übereinkommen verstossende Herstellung psychotroper Stoffe oder den dagegen verstossenden Verkehr mit solchen.
  11. k) Der Ausdruck «Region» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der nach Artikel 28 für die Zwecke dieses Übereinkommens als gesonderte Einheit behandelt wird.
  12. l) Der Ausdruck «Räumlichkeiten» bezeichnet Gebäude, Gebäudeteile sowie das zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen gehörende Grundstück.
Art. 2 Bericht der Kontrolle der Stoffe

1. Besitzt eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme dieses Stoffes in eine der Tabellen dieses Übereinkommens erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei. Dieses Verfahren ist ebenfalls anzuwenden, wenn eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben ist, welche die Übertragung eines Stoffes von einer Tabelle in eine andere Tabelle oder die Streichung eines Stoffes aus einer Tabelle rechtfertigen.

2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei stammt, der Weltgesundheitsorganisation.

3. Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, dass der Stoff aufgrund von Absatz 4 in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufgenommen werden sollte, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden.

4. Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest:

  1. a) dass der Stoff die Fähigkeit besitzt
    1. i) 1) einen Zustand der Abhängigkeit, und
      1. 2) eine Anregung oder Dämpfung des zentralen Nervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktion, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt, oder
    2. ii) einen ähnlichen Missbrauch oder ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Tabelle I, II, III oder IV aufgeführten Stoffe zu erzeugen, und
  2. b) dass genügend Grund für die Annahme vorliegt, der Stoff werde derart missbraucht oder könnte derart missbraucht werden, dass er ein volksgesundheitliches und soziales Problem darstellt, das seine Unterstellung unter internationale Kontrolle rechtfertigt,

so übermittelt sie der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Angabe des Ausmasses oder der Gefahr eines Missbrauchs, der Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie des Nutzens des Stoffes in der Therapie sowie der Empfehlungen über allfällige Kontrollmassnahmen, die aufgrund ihrer Bewertung des Stoffes angezeigt wären.

5. Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Umstände kann die Kommission den Stoff in Tabelle I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann zusätzliche Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.

6. Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einer der
Tabellen aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weitgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen sowie eine allfällige nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre allfälligen Empfehlungen über Kontrollmassnahmen, die sie aufgrund dieser Bewertung für angezeigt erachtet. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der gemäss Absatz 5 von der Weltgesundheitsorganisation erhaltenen Mitteilung und unter Beachtung der in diesem Absatz genannten Umstände beschliessen, den Stoff von einer Tabelle in eine andere zu übertragen oder aus den Tabellen auszutragen.

7. Der Generalsekretär gibt jeden aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ bekannt. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen für die Vertragspartei, die innerhalb dieser Frist und hinsichtlich eines Beschlusses, nach dem ein Stoff in eine Tabelle aufgenommen wurde, den Generalsekretär schriftlich wissen lässt, dass sie wegen ausserordentlicher Umstände nicht in der Lage ist, alle auf die in der betreffenden Tabelle aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens auf den fraglichen Stoff anzuwenden. In der Notifikation sind die Gründe für den aussergewöhnlichen Entscheid aufzuführen. Ungeachtet dieser Notifikation hat jede Vertragspartei zum mindesten die folgenden Kontrollmassnahmen anzuwenden.

  1. a) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend

    einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden und in Tabelle I aufgenommenen Stoff bekannt gegeben hat, berücksichtigt so weit wie möglich die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmassnahmen und hat, was diesen Stoff anbelangt:

    1. i) Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben, entsprechend den nach Artikel 8 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Bestimmungen;
    2. ii) die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben, entsprechend den nach Artikel 9 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Bestimmungen;
    3. iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen in Hinsicht auf die Ein- und Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die ebenfalls eine Notifikation in Bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat;
    4. iv) die in Artikel 13 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen betreffend Verbot oder Beschränkung der Ein‑ und Ausfuhr zu erfüllen;
    5. v) dem Organ statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a vorzulegen;
    6. vi) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Reglemente zu treffen.
  2. b) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend

    einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle Il aufgenommenen Stoff bekannt gegeben hat, hat hinsichtlich dieses Stoffes:

    1. i) nach Artikel 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben;
    2. ii) nach Artikel 9 die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben;
    3. iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen betreffend Ein‑ oder Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die gleichfalls eine Notifikation in Bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat;
    4. iv) die in Artikel 13 betreffend das Verbot sowie die Beschränkungen der Ein‑ und Ausfuhren vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen;
    5. v) dem Organ statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a, c und d vorzulegen und
    6. vi) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Reglemente zu treffen.
  3. c) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend

    einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle III aufgenommenen Stoff bekannt gegeben hat, hat, was diesen Stoff anbelangt:

    1. i) nach Artikel 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben;
    2. ii) nach Artikel 9 die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben;
    3. iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die ebenfalls eine Notifikation in Bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat;
    4. iv) die in Artikel 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein‑ und Ausfuhr vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen und
    5. v) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung erlassenen Gesetze und Reglemente zu treffen.
  4. d) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend

    einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle IV aufgenommenen Stoff bekannt gegeben hat, hat hinsichtlich dieses Stoffes:

    1. i) nach Artikel 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben;
    2. ii) die in Artikel 13 betreffend das Verbot sowie die Beschränkungen von Ein‑ und Ausfuhr vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen und
    3. iii) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Reglemente zu treffen.
  5. e) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss hinsichtlich
    eines Stoffes bekannt gegeben hat, der in eine Tabelle mit strengeren Kontrollmassnahmen und Verpflichtungen übertragen wurde, wendet zum mindesten alle für die Tabelle, aus welcher der Stoff übertragen wurde, geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
  6. 8. a) Die aufgrund dieses Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innert 180 Tagen nach Erhalt der Notifikation des Beschlusses verlangt. Das Begehren auf Nachprüfung ist gleichzeitig mit allen einschlägigen Angaben zu seiner Begründung beim Generalsekretär einzureichen.
  7. b) Der Generalsekretär stellt der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien eine Abschrift des Nachprüfungsbegehrens und der einschlägigen Angaben mit der Aufforderung zu, innert einer Frist von 90 Tagen ihre Bemerkungen dazu anzubringen. Alle eingehenden Bemerkungen werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt.
  8. c) Der Rat kann den Beschluss der Kommission bestätigen, abändern oder aufheben. Sein Beschluss wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ notifiziert.
  9. d) Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluss der Kommission unter Vorbehalt des Absatzes 7 in Kraft.

9. Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihrer Macht stehende, um auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, jedoch zur ungesetzlichen Herstellung psychotroper Substanzen verwendet werden können, möglichst alle Überwachungsmassnahmen anzuwenden.

Art. 3 Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der folgenden Absätze des vorliegenden Artikels unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmassnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält, und, wenn sie mehr als einen derartigen Stoff enthält, den auf den am strengsten kontrollierten Stoff angewendeten Massnahmen.

2. Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Tabelle I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, dass keine oder nur eine zu vernachlässigende Gefahr des Missbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch leicht anwendbare Mittel in einer zum Missbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so dass die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlass gibt, so kann die betreffende Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen ausgenommen werden.

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die Bedingungen des vorhergehenden Absatzes erfüllt sind, so kann sie beschliessen, die Zubereitungen in ihrem Staat oder in einer ihrer Regionen von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen zu befreien; die Zubereitung bleibt jedoch den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Verpflichtungen unterstellt:

  1. a) Artikel 8 (Lizenzen), was die Herstellung anbelangt;
  2. b) Artikel 11 (Eintragungen), was die befreiten Zubereitungen anbelangt;
  3. c) Artikel 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren);
  4. d) Artikel 15 (Inspektion), was die Herstellung anbelangt;
  5. e) Artikel 16 (von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte), was die befreiten Präparate anbelangt; und
  6. f) Artikel 22 (Strafbestimmungen), in dem zur Unterdrückung von Widerhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Reglemente erforderlichen Ausmass.

Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär alle derartigen Beschlüsse sowie Namen und Zusammensetzung der befreiten Zubereitung und die Kontrollmassnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den andern Vertragsparteien, der Weitgesundheitsorganisation und dem Organ.

4. Ist eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben über eine nach Absatz 3 befreite Zubereitung, die nach ihrer Ansicht die völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie diese dem Generalsekretär und stellt ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zur Verfügung. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation gibt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Umstände bekannt, begleitet von einer Empfehlung über die Kontrollmassnahmen, von denen die Zubereitung gegebenenfalls nicht länger ausgenommen werden sollte. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich betrachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und andern Umstände beschliessen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitungen von einzelnen oder allen Kontrollmassnahmen aufzuheben. Der Generalsekretär teilt jeden Beschluss der Kommission aufgrund dieses Absatzes allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ mit. Alle Vertragsparteien ergreifen Massnahmen, um innerhalb von 180 Tagen nach Erlass der Mitteilung des Generalsekretärs die Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmassnahmen aufzuheben.

Art. 4 Weitere Sonderbestimmungen über den Kontrollbereich

Was die nicht in Tabelle I aufgeführten psychotropen Stoffe betrifft, können die Vertragsparteien folgendes zulassen:

  1. a) Das Mitführen geringer Mengen von Zubereitungen zum persönlichen Gebrauch durch internationale Reisende; jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu fordern, dass derartige Zubereitungen auf rechtmässigem Wege erlangt wurden;
  2. b) die Verwendung dieser Stoffe in der Industrie zur Herstellung nicht psychotroper Stoffe oder Erzeugnisse, wobei jedoch die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmassnahmen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden sind, in dem psychotrope Stoffe in einen Zustand übergeführt sind, der in der Praxis ihren Missbrauch oder ihre Zurückgewinnung nicht erlaubt; und
  3. c) die Verwendung derartiger Stoffe, unter Vorbehalt der durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmassnahmen, zum Tierfang durch Personen, denen die Verwendung derartiger Stoffe zu diesem Zwecke von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet wurde.
Art. 5 Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke

1. Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Tabelle I aufgeführten Stoffe nach Massgabe des Artikels 7.

2. Jede Vertragspartei hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 4, durch die ihr angebracht erscheinenden Massnahmen die Herstellung, die Ausfuhr, die Einfuhr, die Verteilung, die Vorratshaltung, die Verwendung und den Besitz von in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffen sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.

3. Es ist wünschenswert, dass die Vertragsparteien den Besitz von in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht gestatten.

Art. 6 Besondere Verwaltungsstelle

Es ist wünschenswert, dass jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsstelle einrichtet und unterhält. Mit Vorteil ist diese Stelle die gleiche wie die nach den Übereinkommen zur Kontrolle der Betäubungsmittel geschaffene, besondere Verwaltungsstelle oder arbeitet mit dieser besonderen Verwaltungsstelle eng zusammen.

Art. 7 Sonderbestimmungen über die in Tabelle I aufgeführten Stoffe

Was die in Tabelle I aufgeführten Stoffe betrifft, haben die Vertragsparteien:

  1. a) jede Verwendung dieser Substanzen zu verbieten, ausser für wissenschaftliche oder für sehr beschränkte medizinische Zwecke durch ordnungsgemäss ermächtigte Personen in medizinischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar ihren Regierungen unterstehen oder von diesen ausdrücklich zugelassen sind;
  2. b) für die Herstellung, den Handel, die Verteilung und den Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige Ermächtigung vorzuschreiben;
  3. c) eine strenge Überwachung der unter den Absätzen a und b genannten Betätigungen und Handlungen vorzusehen;
  4. d) an eine ordnungsgemäss ermächtigte Person nur die für die jeweils zugelassenen Zwecke benötigten Mengen abgeben zu lassen;
  5. e) vorzuschreiben, dass Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben erfüllen, über den Bezug dieser Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Buch führen, wobei die Unterlagen mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind;
  6. f) die Ein‑ und Ausfuhr dieser Stoffe zu verbieten ausser in den Fällen, in denen der Importeur und Exporteur die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle des ein‑ bzw. ausführenden Staates oder der ein‑ bzw. ausführenden Region oder sonstige Personen und Unternehmen sind, denen von den zuständigen Behörden ihres Landes oder ihrer Region für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt wurde. Die in Absatz 1 des Artikels 12 vorgesehenen Vorschriften über Ein‑ und Ausfuhrgenehmigungen für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Tabelle I aufgeführten Stoffe.
Art. 8 Lizenzen

1. Die Vertragsparteien unterstellen die Herstellung und die Verteilung der in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit (einschliesslich des Ein‑ und Ausfuhrhandels) einer Lizenzpflicht oder einer andern ähnlichen Kontrollmassnahme.

2. Die Vertragsparteien:

  1. a) überwachen alle ordnungsgemäss ermächtigten Personen und Unternehmen, die sich mit der Herstellung oder der Verteilung von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 oder dem Handel damit (einschliesslich des Ein‑ und Ausfuhrhandels) befassen;
  2. b) unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung, der Handel oder die Verteilung ausgeübt werden können, der Lizenzpflicht oder einer andern ähnlichen Kontrollmassnahme; und
  3. c) sind dafür besorgt, dass in derartigen Betrieben und Räumlichkeiten Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um Diebstähle oder andere Entwendungen von Vorräten zu verhüten.

3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels betreffend die Lizenzpflicht oder eine andere ähnliche Kontrollmassnahme brauchen nicht unbedingt auf Personen angewendet zu werden, die berechtigt sind, therapeutische oder wissenschaftliche Aufgaben zu erfüllen und in Ausübung dieser Aufgaben handeln.

4. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass alle Personen, die nach Massgabe dieses Übereinkommens Lizenzen erhalten haben oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach Absatz b des Artikels 7 gleichartige Bewilligungen besitzen, zur wirksamen und gewissenhaften Ausführung der aufgrund dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften ausreichend befähigt sein müssen.

Art. 9 Ärztliche Verordnungen

1. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung durch Einzelpersonen nur gegen ärztliches Rezept geliefert oder abgegeben werden dürfen, ausser in den Fällen, in denen Einzelpersonen diese Stoffe rechtmässig in der ordnungsgemäss genehmigten Ausübung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben erwerben, verwenden, abgeben oder verabreichen dürfen.

2. Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Massnahmen, damit die Rezepte für die in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffe nach den medizinischen Regeln ausgestellt und Vorschriften, insbesondere über die Wiederholbarkeit und die Gültigkeitsdauer, unterstellt werden, wie sie zum Schutze der Gesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind.

3. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen, einschliesslich des Registrierverfahrens, lizenzierte Apotheker oder sonstige von den für die Volksgesundheit in ihrem Lande oder
einem Teil desselben zuständigen Behörden zugelassene Detaillisten ermächtigen, nach ihrem Ermessen und ohne Rezept innerhalb der von den Vertragsparteien zu bestimmenden Grenzen geringe Mengen der in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen abzugeben.

Art. 10 Warnvermerke auf Packungen und Werbeschriften

1. Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschliesslich Vorsichtsmassregeln und Warnvermerke vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Etiketten, in jedem Fall aber auf den für den Detailhandel bestimmten Packungen beigelegten Prospekten psychotroper Stoffe anzubringen.

2. Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungsbestimmungen die Publikumswerbung für psychotrope Substanzen.

Art. 11 Eintragungen

1. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass für die in Tabelle I aufgeführten Stoffe die Hersteller und alle andern nach Artikel 7 zum Handel damit und zu ihrer Verteilung ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass die hergestellten und vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Abgabe Menge, Datum, Namen des Lieferanten und Empfängers genau ersichtlich sind.

2. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass hinsichtlich der in den Tabellen II und III aufgeführten Stoffe die Hersteller, die Grossverteiler, die Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Abgabe Menge, Datum, Namen des Lieferanten und Empfängers genau ersichtlich sind.

3. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass hinsichtlich der in Tabelle II aufgeführten Stoffe die Detailverteiler, Krankenanstalten, Behandlungsstellen und die wissenschaftlichen Institute in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass bei jedem Erwerb und jeder Abgabe Menge, Datum, Namen des Lieferanten und Empfängers genau ersichtlich sind.

4. Die Vertragsparteien sorgen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der eigenen Berufs‑ und Handelsgepflogenheiten dafür, dass Angaben über Erwerb und Abgabe der in Tabelle III aufgeführten Stoffe durch Detailverteiler, Krankenanstalten, Behandlungsstellen und wissenschaftliche Institute ohne Schwierigkeiten eingesehen werden können.

5. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass hinsichtlich der in Tabelle IV aufgeführten Stoffe die Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen ersichtlich sind.

6. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Hersteller der nach Absatz 3 des Artikels 3 ausgenommenen Zubereitungen über die Menge jedes zur Herstellung
einer ausgenommenen Zubereitung verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Abgabe der daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung Buch führen.

7. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Buchführungen und Angaben, soweit sie für Berichte nach Artikel 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Art. 12 Bestimmungen über den internationalen Handel
  1. 1. a) Jede Vertragspartei, welche die Ein‑ oder Ausfuhr der in Tabelle I oder II aufgeführten Stoffe zulässt, schreibt eine besondere Ein‑ oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der Kommission ausgearbeiteten Formular ausgestellt wird und für jede derartige Ein‑ oder Ausfuhr vorzulegen ist, gleichgültig, ob sie einen oder mehrere Stoffe umfasst.
  2. b) In dieser Bewilligung sind die internationale abgekürzte Sachbezeichnung der Substanz oder, in Ermangelung einer solchen Bezeichnung, die in der Tabelle verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein‑ oder auszuführende Menge, die pharmazeutische Form, der Name und die Anschrift des Ein‑ und Ausführenden sowie die Frist, innerhalb welcher die Ein‑ oder Ausfuhr erfolgen muss, anzugeben. Wird der Stoff in Form einer Zubereitung aus‑ oder eingeführt, so ist deren Name, wenn vorhanden, ebenfalls anzugeben. In der Ausfuhrbewilligung sind ferner die Nummer und das Datum des Einfuhrzeugnisses sowie die Behörde, welche dieses ausgestellt hat, anzugeben.
  3. c) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion ausgestelltes Einfuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des Stoffes oder der Stoffe genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, das um die Ausfuhrbewilligung ersucht, beizubringen.
  4. d) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausstellt, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion.
  5. e) Wurde die Einfuhr durchgeführt, so sendet die Regierung des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion der Regierung des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion die Ausfuhrbewilligung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt, zurück.
  6. 2. a)

    Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Exporteure für jede Ausfuhr von in Tabelle III aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission ausgearbeiteten Formular in dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält:

    1. i) den Namen und die Adresse des Exporteurs und des Importeurs;
    2. ii) die internationale abgekürzte Sachbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die in der Tabelle verwendete Bezeichnung des Stoffes;
    3. iii) die Menge des Stoffes und die pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, sofern es sich um eine Zubereitung handelt, den Namen dieser Zubereitung, wenn ein solcher besteht;
    4. und
    5. iv) das Versanddatum.
  7. b) Die Exporteure reichen den zuständigen Behörden ihres Staates oder ihrer Region zwei Exemplare dieser Erklärung ein. Das dritte Exemplar ist der Sendung beizufügen.
  8. c) Die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Tabelle III aufgeführter Stoff ausgeführt wurde, sendet so bald als möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Versanddatum, ein Exemplar der vom Exporteur eingereichten Erklärung als Einschreibesendung mit Empfangsbescheinigung an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion.
  9. d) Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass der Importeur nach Empfang der Sendung die dieser beigefügte Ausfertigung mit einem Vermerk über die ordnungsgemäss empfangenen Mengen und das Empfangsdatum versieht und an die zuständigen Behörden seines Staates oder seiner Region sendet.

3. Die in den Tabellen I und II aufgeführten Stoffe sind zusätzlich folgenden Bestimmungen unterstellt:

  1. a) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle wie in andern Teilen ihres Gebietes aus, wobei sie jedoch strengere Massnahmen anwenden können.
  2. b) Ausfuhren in Form von Sendungen an eine Bank auf das Konto einer andern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind verboten.
  3. c) Ausfuhren von Substanzen der Tabelle I in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten. Ausfuhren von Substanzen der Tabelle II in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten, es sei denn, die Regierung des Einfuhrstaates bescheinige auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vorzulegen haben, dass sie die Einfuhr der Sendung zur Hinterlegung in einem Zolllager genehmigt hat. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung anzugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zolllager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vorzuweisen; ist die Sendung für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.
  4. d) Sendungen, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.
  5. e) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung irgendeines dieser Stoffe auf ihrem Gebiete in Richtung eines andern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt.
  6. f) Die zuständigen Behörden eines Staates oder einer Region, durch welche die Durchfuhr einer Sendung dieser Stoffe gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, die Regierung des Durchfuhrstaates oder der Durchfuhrregion bewillige diese Bestimmungsänderung. Die Regierung dieses Staates oder der Region behandelt jedes Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion nach dem neuen Bestimmungsstaat oder der Bestimmungsregion. Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen von Buchstabe e von Absatz 1 auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion und dem Staate oder der Region, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
  7. g) Ein auf der Durchfuhr oder in einem Zolllager befindlicher Stoff darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Stoffe verändert. Die Verpackung darf nicht ohne Bewilligung der zuständigen Behörden verändert werden.
  8. h) Die Bestimmungen der Absätze e bis g über die Durchfuhr dieser Stoffe durch das Gebiet einer Vertragspartei sind nicht anwendbar, wenn die Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion keine Landung vornimmt. Landet das Luftfahrzeug dagegen im Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion, so finden, soweit es die Umstände erfordern, die genannten Bestimmungen Anwendung.
  9. i) Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes berühren diejenigen jedes internationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei bei der Durchfuhr dieser Stoffe ausgeübte Kontrolle eingeschränkt wird, nicht.
Art. 13 Verbote und Beschränkungen von Aus‑ und Einfuhr

1. Eine Vertragspartei kann allen andern Vertragsparteien durch Vermittlung des Generalsekretärs notifizieren, dass sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Tabelle II, III oder IV aufgeführter und in der Notifikation angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eine ihrer Regionen verbietet. In dieser Notifikation hat die Vertragspartei den Namen des Stoffes gemäss Tabelle II, III oder IV anzugeben.

2. Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Absatz 1 notifiziert worden, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder einer der Regionen der Vertragspartei, welche die Notifikation vorgenommen hat, ausgeführt wird.

3. Ungeachtet der vorhergehenden Absätze kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrbewilligung die Einfuhr bestimmter Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, gestatten. Die die Bewilligung ausstellende Behörde des Einfuhrstaates sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrbewilligung unter Angabe von Name und Adresse des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand vorzunehmen. Eine ordnungsgemäss mit dem Visum der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion versehene Abschrift der Sondereinfuhrbewilligung ist der Sendung beizufügen.

Art. 14 Besondere Bestimmungen über das Mitführen von psychotropen Substanzen in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr

1. Das Mitführen beschränkter Mengen von Substanzen der Tabelle II, III oder IV, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe und für dringende Fälle benötigt werden können, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder andern Transportmitteln im internationalen Verkehr, gilt nicht als Ein‑, Aus‑ oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.

2. Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen.

3. Für die nach den Bestimmungen des Absatzes 1 auf Schiffen, Luftfahrzeugen oder andern öffentlichen internationalen Transportmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unbeschadet des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Transportmittels Überprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen des Absatzes 1 von Artikel 9.

Art. 15 Inspektionen

Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Exporteure, Importeure sowie Gross‑ und Einzelverteiler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Anstalten, die derartige Stoffe verwenden. Sie sehen Inspektionen der Räumlichkeiten, der Vorräte und Eintragungen vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für notwendig erachten.

Art. 16 Von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte

1. Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere
einen Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens in jedem ihrer Gebiete mit Auskünften über:

  1. a) wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und Verordnungen über psychotrope Stoffe;
  2. b) besonders bedeutende Tatsachen im Missbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen auf ihren Hoheitsgebieten.

2. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär ferner die Namen und Adressen der im Absatz f des Artikels 7, in Artikel 12 und im Absatz 3 des Artikels 13 bezeichneten staatlichen Behörden mit. Der Generalsekretär übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsparteien.

3. Die Vertragsparteien erstatten dem Generalsekretär unverzüglich Bericht über die Fälle von ungesetzlichem Handel mit psychotropen Stoffen und von Beschlagnahme von Stoffen im ungesetzlichen Handel, wenn sie solche Fälle wegen:

  1. a) der Aufdeckung neuer Entwicklungen,
  2. b) der betroffenen Mengen,
  3. c) des Hinweises auf Nachschubquellen oder
  4. d) der von den am ungesetzlichen Handel beteiligten angewendeten Methoden für wichtig halten.

Abschriften des Berichtes werden nach Absatz b des Artikels 21 übermittelt.

4. Die Vertragsparteien liefern dem Organ auf Formularen, die dieses vorschreibt, jährlich statistische Berichte. Diese Berichte haben zu enthalten:

  1. a) hinsichtlich jedes in den Tabellen I und II aufgeführten Stoffes Angaben über die hergestellten, nach jedem Staat oder jeder Region ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der Hersteller;
  2. b) hinsichtlich jedes in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffes Angaben über die hergestellten Mengen sowie die aus‑ und eingeführten Gesamtmengen;
  3. c) hinsichtlich jedes in den Tabellen II und III aufgeführten Stoffes Angaben über die zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendeten Mengen und
  4. d) hinsichtlich jedes in andern als in Tabelle I aufgeführten Stoffes Angaben über die nach den Bestimmungen des Absatzes b des Artikels 4 für industrielle Zwecke verwendeten Mengen.

Die unter den Absätzen a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten Zubereitungen.

5. Eine Vertragspartei legt dem Organ auf Verlangen zusätzliche statistische Auskünfte für künftige Zeiträume über die Mengen eines bestimmten in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder jeder Region ausgeführt oder von dort eingeführt werden. Diese Vertragspartei kann verlangen, dass das Organ sowohl sein Ersuchen um Auskünfte als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Auskünfte vertraulich behandelt.

6. Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Auskünfte in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Organ bestimmt werden.

Art. 17 Aufgaben der Kommission

1. Die Kommission kann alle Fragen prüfen, die sich auf die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen beziehen; sie kann entsprechende Empfehlungen abgeben.

2. Beschlüsse der Kommission aufgrund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelsmehrheit ihrer Mitglieder.

Art. 18 Berichte des Organs

1. Das Organ erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm vorliegenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung der allfälligen von den Regierungen gelieferten oder verlangten Erläuterungen enthalten sowie irgendwelche Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Das Organ kann ebenfalls alle zusätzlichen Berichte, die es für notwendig hält, abgeben. Die Berichte sind dem Rat durch die Vermittlung der Kommission vorzulegen, die befugt ist, ihr gut scheinende Bemerkungen dazu anzubringen.

2. Die Berichte sind den Vertragsparteien mitzuteilen und sodann vom Generalsekretär zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien gestatten die unbeschränkte Verbreitung dieser Berichte.

Art. 19 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen
  1. 1. a) Hat das Organ nach Prüfung der ihm von den Regierungen oder von Organen der Vereinten Nationen mitgeteilten Auskünfte Grund zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil ein Staat oder eine Region dessen Bestimmungen nicht durchführt, so ist es berechtigt, bei der Regierung des betreffenden Staates oder der Region Erklärungen einzuholen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Absatz c zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder eine aufgrund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung als vertraulich.
  2. b) Nachdem es gemäss dem vorstehenden Buchstabe a vorgegangen ist, und, wenn es dies als notwendig betrachtet, kann das Organ die betreffende Regierung auffordern, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.
  3. c) Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstabe a keine zufrieden stellenden Erklärungen abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstabe b keine Abhilfemassnahmen getroffen hat, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen.

2. Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Buchstabe c des Absatzes 1 auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es diese Massnahme als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Ausfuhr von psychotropen Stoffen nach diesem Staate oder der betreffenden Region oder die Einfuhr von psychotropen Stoffen aus dem betreffenden Staate oder der Region oder gleichzeitig Aus‑ und Einfuhr entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ die Lage in diesem Staate oder dieser Region als zufrieden stellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.

3. Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fallende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Bericht
einen aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezügliche Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.

4. Wurde ein aufgrund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.

5. Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu lassen, an denen eine ihn unmittelbar interessierende Frage aufgrund dieses Artikels behandelt wird.

6. Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder.

7. Die Bestimmungen der oben aufgeführten Absätze finden auch Anwendung, wenn das Organ Grund zur Annahme hat, dass die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach Absatz 7 des Artikels 2 gefassten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.

Art. 20 Massnahmen gegen den Missbrauch psychotroper Stoffe

1. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung des Missbrauchs psychotroper Stoffe und zur raschen Erkennung sowie Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen; sie koordinieren ihre diesbezüglichen Bemühungen.

2. Die Vertragsparteien fördern soweit als möglich die Ausbildung von Personal für die Behandlung, die Nachbehandlung, die Rehabilitierung und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe missbrauchen.

3. Die Vertragsparteien helfen Personen, die dies in der Ausübung ihres Berufes benötigen, sich Kenntnisse über die Probleme des Missbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung anzueignen und fördern diese Kenntnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Missbrauch dieser Stoffe sehr stark ausbreitet.

Art. 21 Bekämpfung des unerlaubten Handels

Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs‑, Rechts‑ und Verwaltungsordnungen werden die Vertragsparteien:

  1. a) innerstaatlich dafür besorgt sein, dass die Massnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Handels aufeinander abgestimmt werden; zu diesem Zweck können sie mit Vorteil eine für diese Koordination zuständige Stelle bestimmen;
  2. b) einander bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit psychotropen Stoffen unterstützen und insbesondere den andern unmittelbar betroffenen Vertragsparteien umgehend auf diplomatischem Wege oder über die von den Vertragsparteien dafür bestimmten zuständigen Stellen eine Abschrift jedes nach Artikel 16 an den Generalsekretär gerichteten Berichtes im Zusammenhang mit der Aufdeckung eines Falles von unerlaubtem Handel oder einer Beschlagnahme übermitteln;
  3. c) miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind, eng zusammenarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr koordiniert zu führen;
  4. d) dafür sorgen, dass die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen sich rasch abspielt, und
  5. e) sich vergewissern, dass Verfahrensschriftstücke, die zum Zweck von Gerichtsverfahren zwischenstaatlich übermittelt werden, den von den Vertragsparteien bezeichneten Amtsstellen rasch zugeleitet werden; diese Bestimmung berührt nicht das Recht einer Vertragspartei zu verlangen, dass ihr Verfahrensschriftstücke auf diplomatischem Wege zu übermitteln seien.
Art. 22 Strafbestimmungen
  1. 1. a) Unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen behandelt jede Vertragspartei eine gegen ein aufgrund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erlassenes Gesetz oder eine Verordnung verstossende Handlung, die vorsätzlich begangen wurde, als strafbare Widerhandlung; sie wird die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit schwere Widerhandlungen angemessen geahndet werden, z. B. mit Gefängnis oder einer andern Art des Freiheitsentzuges.
  2. b) Wenn Personen, die psychotrope Substanzen missbrauchen, derartige Widerhandlungen begangen haben, können die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes entweder an Stelle der Verurteilung oder der Bestrafung oder zusätzlich zu dieser vorsehen, dass diese Personen sich Massnahmen der Behandlung, der Erziehung, der Nachbehandlung, der Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung nach Absatz 1 in Artikel 20 zu unterziehen haben.

2. Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, der Rechtsordnung und der nationalen Gesetzgebung jeder Vertragspartei:

  1. a) i) wird jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Widerhandlungen nach Absatz 1 darstellen und in verschiedenen Staaten begangen worden sind, als selbständige Widerhandlung angesehen;
    1. ii) werden die vorsätzliche Teilnahme an einer dieser Widerhandlungen, die Vereinigung oder Abmachung zu ihrer Begehung oder der Versuch ihrer Begehung sowie die vorsätzlich begangenen Vorbereitungshandlungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen als mit Strafen im Sinne des Absatzes 1 bedrohte Widerhandlungen angesehen;
    2. iii) werden im Ausland ausgesprochene Verurteilungen wegen solcher Widerhandlungen bei der Feststellung des Rückfalls miteinbezogen; und
    3. iv) werden die oben erwähnten schweren Widerhandlungen, gleichgültig, ob sie von eigenen Staatsangehörigen oder Ausländern begangen wurden, von der Vertragspartei belangt, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Gebiet der Täter sich aufhält, sofern dessen Auslieferung aufgrund der Gesetzgebung der Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet wurde, nicht vereinbar ist und sofern der betreffende Täter noch nicht belangt und verurteilt worden ist.
  2. b) Es ist wünschenswert, dass die in Absatz 1 und im Teil ii des Buchstabens a von Absatz 2 bezeichneten Widerhandlungen in jedem bestehenden oder abzuschliessenden Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien und auch von den Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, als Auslieferungsfall angesehen werden, wobei jedoch gilt, dass die Auslieferung im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt wird, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet ist, und dass diese berechtigt ist, die Festnahme des Täters zu verweigern oder die Auslieferung abzulehnen, wenn die zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.

3. Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.

4. Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die in der nationalen Gesetzgebung einer Vertragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit.

5. Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt den Grundsatz, dass die darin bezeichneten Widerhandlungen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung einer Vertragspartei definiert, verfolgt und geahndet werden soll.

Art. 23 Anwendung strengerer Kontrollmassnahmen als der im Übereinkommen vorgeschriebenen

Die Vertragsparteien können strengere oder schärfere Kontrollmassnahmen ergreifen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutze der Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.

Art. 24 Den internationalen Organen bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Kosten

Die Kosten, die der Kommission und dem Organ bei der Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Übereinkommens entstehen, werden unter den von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen von der Organisation der Vereinten Nationen getragen. Die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, beteiligen sich an diesen Kosten mit Beträgen, welche die Generalversammlung für angemessen erachtet und in regelmässigen Abständen nach Rücksprache mit den Regierungen dieser Vertragsparteien festsetzt.

Art. 25 Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

1. Die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, die Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation oder die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle andern vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:

  1. a) indem sie es unterzeichnen oder
  2. b) indem sie es ratifizieren, nachdem sie es unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet haben, oder
  3. c) indem sie ihm beitreten.

2. Das vorliegende Übereinkommen liegt bis und mit 1. Januar 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.

3. Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 26 Inkrafttreten

1. Das vorliegende Übereinkommen tritt 90 Tage, nachdem 40 der in Absatz 1 des Artikels 25 genannten Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, in Kraft.

2. Für jeden andern Staat, der es nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung nach Absatz 1 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder eine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das vorliegende Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 27 Territoriale Anwendung

Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlandes Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt, ausgenommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohnheitsrecht erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegenden Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mutterlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.

Art. 28 Regionen im Sinne dieses Übereinkommens

1. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass ihr Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens in zwei oder mehrere Regionen aufgeteilt ist oder dass zwei oder mehrere ihrer Regionen eine einzige Region bilden.

2. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie aufgrund einer untereinander errichteten Zollunion eine einzige Region im Sinne dieses Übereinkommens bilden.

3. Jede aufgrund von Absatz 1 oder 2 erstattete Notifikation wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.

Art. 29 Kündigung

1. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.

2. Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem 1. Juli oder an diesem Tage, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte.

3. Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 notifizierten Kündigungen die in Absatz 1 des Artikels 26 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.

Art. 30 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen eine Änderung vorschlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder:

  1. a) aufgrund von Absatz 4 des Artikels 62 der Satzung der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlages einzuberufen oder
  2. b) die Vertragsparteien anzufragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen und auch sie zu ersuchen, dem Rat ihre Bemerkungen zu diesem Vorschlag einzureichen.

2. Wird ein nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verteilter Änderungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertragspartei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschliessen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.

Art. 31 Streitigkeiten

1. Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, so beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs‑ oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisationen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl, beizulegen.

2. Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Art. 32 Vorbehalte

1. Andere als die nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels angebrachten Vorbehalte sind nicht zulässig.

2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen:

  1. a) Artikel 19 Absätze 1 und 2;
  2. b) Artikel 27 und
  3. c) Artikel 31.

3. Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt bekannt gegeben hat, ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt keinen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen.

4. Jeder Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in Tabelle I aufgeführten Arten enthalten und die von beschränkten, klar abgegrenzten Gruppen traditionsgemäss für magische oder religiöse Riten verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikels 7 mit Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel erheben.

5. Ein Staat, der Vorbehalte erhoben hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Art. 33 Notifikationen

Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz 1 von Artikel 25 erwähnten Staaten:

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 25;
  2. b) das Datum, an dem das vorliegende Übereinkommen gemäss Artikel 26 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigungen gemäss Artikel 29 und
  4. d) die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln 27, 28, 30 und 32.