Inhaltsverzeichnis

SR 0.812.121.0

Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel, abgeschlossen am 30. März 1961

vom 30. March 1961
(Stand am 10.11.2016)

0.812.121.0

AS 1970 802; BBl 1968 I 757

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltexts.

Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel Die Schlussakte und die Resolutionen der Konferenz der Vereinten Nationen zur Annahme eines Einheits-Übereinkommens über Betäubungsmittel finden sich in BBl 1968 I 801. Die Änd. vom 25. März 1972 ( SR 0.812.121.01 ; AS 1996 1941 ) ist im vorliegenden Text eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

Abgeschlossen in New York am 30. März 1961
Unterzeichnet von der Schweiz am 20. April 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1968[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Januar 1970
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1970

(Stand am 10. November 2016)

Präambel

Die Vertragsparteien

In der Sorgeum die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;

In der Erkenntnis,dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen;

in der Erkenntnis,dass die Betäubungsmittelsucht für den Einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt;

im Bewusstseinder ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen;

in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;

in der Meinung,dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusammenarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt;

in Anerkennungder Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzuführen;

vom Wunsche geleitet,ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen abzuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen;

kommen wie folgt überein:

Art. 1 Definitionen

1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens:

  1. a) Der Ausdruck «Organ» bezeichnet das Internationale Betäubungsmittel-Kontrollorgan.
  2. b) Der Ausdruck «Cannabis» bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze (ausgenommen die Samen und die nicht mit solchen Ständen vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist, gleichgültig, wofür sie verwendet werden.
  3. c) Der Ausdruck «Hanfkrautpflanze» bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.
  4. d) Der Ausdruck «Cannabisharz» bezeichnet das abgetrennte, von der Hanfkrautpflanze gewonnene Harz in roher oder gereinigter Form.
  5. e) Der Ausdruck «Kokastrauch» bezeichnet jeden Strauch der Gattung Erythroxylon.
  6. f) Der Ausdruck «Kokablatt» bezeichnet das Blatt des Kokastrauches. Sofern dem Blatt nicht alles Ekgonin, das Kokain und alle anderen Ekgonin-Alkaloide entzogen wurden.
  7. g) Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.
  8. h) Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.
  9. i) Der Ausdruck «Anbau» bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches und der Hanfkrautpflanze.
  10. j) Der Ausdruck «Betäubungsmittel» bezeichnet jeden in den Tabellen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.
  11. k) Der Ausdruck «Generalversammlung» bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
  12. l) Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet den den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufenden Betäubungsmittelanbau oder Betäubungsmittelverkehr.
  13. m) Die Ausdrücke «Einfuhr» und «Ausfuhr» bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen von Betäubungsmitteln von einem Staat in einen andern Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.
  14. n) Der Ausdruck «Herstellung» bezeichnet alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen von Betäubungsmitteln wie auch deren Umwandlung in andere Betäubungsmittel.
  15. o) Der Ausdruck «medizinisches Opium» bezeichnet Opium, das die für seinen therapeutischen Gebrauch erforderlichen Verfahren durchlaufen hat.
  16. p) Der Ausdruck «Opium» bezeichnet den eingedickten Milchsaft des Mohnopiums.
  17. q) Der Ausdruck «Opiummohn» bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.
  18. r) Der Ausdruck «Mohnstroh» bezeichnet alle Teile, ausgenommen die Samen, des Opiummohns nach dem Mähen.
  19. s) Der Ausdruck «Zubereitung» bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Betäubungsmittel enthält.
  20. t) Der Ausdruck «Gewinnung» bezeichnet das Isolieren, Sammeln des Opiums, des Kokablattes, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, die sie hervorbringen.
  21. u) Die Ausdrücke «Tabelle I», «Tabelle II», «Tabelle III» und «Tabelle IV» bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Betäubungsmitteln und Zubereitungen, die auf Grund von Artikel 3 jeweils abgeändert werden können.
  22. v) Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
  23. w) Der Ausdruck «Sonderbestände» bezeichnet die in einem Staat oder Gebiet von der Regierung dieses Staates oder Gebietes für Sonderzwecke und im Hinblick auf aussergewöhnliche Umstände in Vorrat gehaltenen Betäubungsmittel; der Ausdruck «Sonderzwecke» ist entsprechend zu verstehen.
  24. x)

    Der Ausdruck «Lagerbestände» bezeichnet die in einem Staate oder Gebiete in Vorrat gehaltenen, für folgende Zwecke bestimmten Betäubungsmittelmengen:

    1. i) Verbrauch in diesem Staat oder Gebiet für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke;
    2. ii) Herstellung und Zubereitung von Betäubungsmitteln und andern Substanzen in diesem Staat oder Gebiet;
    3. iii) Ausfuhr;
  25. wobei aber die Betäubungsmittelmengen nicht eingeschlossen sind, die in einem Staat oder Gebiet:

    1. iv) sich in den Händen von Apothekern oder andern, zur Abgabe von kleinen Mengen befugten Verteilern befinden, sowie von qualifizierten Anstalten oder Personen, die zur Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben gebührend ermächtigt sind; oder
    2. v) als Sonderbestände aufbewahrt werden.
  26. y) Der Ausdruck «Gebiet» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der in bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 31 als eine gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Definition gilt nicht für den in den Artikeln 42 und 46 verwendeten Ausdruck «Gebiet».

2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Betäubungsmittel als verbraucht, wenn es an eine Person oder ein Unternehmen für die Verteilung im kleinen, für ärztliche Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung abgegeben worden ist; das Wort «Verbrauch» ist gemäss dieser Definition zu verstehen.

Art. 2 Unter Kontrolle stehende Stoffe

1) Abgesehen von Kontrollmassnahmen, die auf bestimmte Betäubungsmittel beschränkt sind, unterliegen die in Tabelle I aufgeführten Betäubungsmittel allen Kontrollmassnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Betäubungsmittel anwendbar sind, insbesondere den in den folgenden Artikeln vorgeschriebenen Massnahmen: 4 (Abs. c), 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37.2) Die Betäubungsmittel der Tabelle II unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die Betäubungsmittel der Tabelle I, mit Ausnahme der in Artikel 30, Absatz 2 und 5 in bezug auf den Kleinhandel vorgesehenen Massnahmen.3) Die nicht in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die in ihnen enthaltenen Betäubungsmittel. Ausser den Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) über diese Betäubungsmittel sind jedoch keine weiteren erforderlich, und die Bestimmungen von Artikel 29 (Abs. 2, c) und von Artikel 30 (Abs. 1, b, ii) sind nicht anwendbar.4) Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten. Die Absätze 1b und 3–15 des Artikels 31 und hinsichtlich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel, Buchstabe b von Artikel 34 brauchen jedoch nicht unbedingt angewendet zu werden, und die zur Aufstellung der Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben beschränken sich auf die Betäubungsmittelmengen, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.[*]5) Die in der Tabelle IV aufgeführten Betäubungsmittel sind auch in der Tabelle I enthalten und sind allen auf die Betäubungsmittel dieser Tabelle anzuwendenden Kontrollmassnahmen unterstellt; überdies

  1. a) haben die Vertragsparteien alle besondern Kontrollmassnahmen, die sie im Hinblick auf die besonders gefährlichen Eigenschaften dieser Betäubungsmittel für erforderlich halten, zu treffen;
  2. b) haben die Vertragsparteien, wenn sie der Meinung sind, dass dies im Hinblick auf die in ihrem Staate herrschenden Verhältnisse das geeignetste Mittel ist, um die Volksgesundheit zu schützen, die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, den Besitz oder die Verwendung dieser Betäubungsmittel sowie den Handel damit zu verbieten; ausgenommen sind die Mengen, die lediglich für die medizinische und wissenschaftliche Forschung, einschliesslich klinischer Versuche, notwendig sind; derartige Versuche sind unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Vertragsparteien oder unter der Bedingung einer solchen Aufsicht und Kontrolle durchzuführen.

6) Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f und der Artikel 21bis, 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Artikels 28 anzuwenden.[*]7) Der Opiummohn, der Kokastrauch, die Hanfkrautpflanze, das Mohnstroh und die Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt: Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e), Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g), Artikel 21bisund Artikel 22–24; 22, 26, und 27; 22 und 28; 25 und 28.[*]8) Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende vorkehren, damit Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, soweit wie möglich Überwachungsmassnahmen unterstellt werden.9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Betäubungsmittel anzuwenden, die in der Industrie laufend für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unter der Bedingung:

  1. a) dass sie Massnahmen treffen, um mit Hilfe von geeigneten Denaturierungsverfahren oder auf andere Weise zu verhindern, dass die so verwendeten Betäubungsmittel zu Missbrauch führen oder schädliche Wirkungen (Art. 3, Abs. 3) hervorrufen können und die schädliche Substanz praktisch zurückgewonnen werden kann; und
  2. b) dass sie die Menge jedes so verwendeten Betäubungsmittels in den von ihnen eingereichten statistischen Angaben (Art. 20) anführen.
Art. 3 Änderungen des Kontrollbereiches

1) Falls eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben besitzt, die ihrer Auffassung nach die Änderung der einen oder andern Tabelle erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei.2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei eingereicht wurde, der Weltgesundheitsorganisation.3) Betrifft die Notifikation einen nicht in der Tabelle I oder in der Tabelle II aufgeführten Stoff, so

  1. i) prüfen die Vertragsparteien im Lichte der verfügbaren Unterlagen, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden;
  2. ii) kann die Kommission bis zu dem unter Ziffer iii vorgesehenen Entscheid beschliessen, dass die Vertragsparteien alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen vorläufig auf diesen Stoff anwenden sollen. Die Vertragsparteien wenden diese Massnahmen auf die betreffende Substanz vorläufig an;
  3. iii) stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass dieser Stoff in der gleichen Weise missbraucht werden und gleiche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie in der Tabelle I oder der Tabelle II aufgeführten Betäubungsmittel, oder dass er in ein Betäubungsmittel umgewandelt werden kann, so benachrichtigt sie die Kommission, welche alsdann auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschliessen kann, dass dieser Stoff in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufzunehmen ist.

4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass eine Zubereitung auf Grund der darin enthaltenen Stoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Abs. 3), und dass das darin enthaltene Betäubungsmittel praktisch nicht zurückgewonnen werden kann, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in der Tabelle III aufnehmen.5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass ein in der Tabelle I aufgeführtes Betäubungsmittel besonders geeignet ist, missbraucht zu werden und schädliche Wirkungen zu erzeugen (Abs. 3), und dass diese Wirkung nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die andere, in der Tabelle IV nicht aufgeführte Stoffe nicht aufweisen, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Betäubungsmittel in die Tabelle IV aufnehmen.6) Betrifft eine Notifikation ein Betäubungsmittel der Tabelle I oder der Tabelle II oder eine Zubereitung der Tabelle III, so kann die Kommission, ausser dem im Absatz 5 vorgesehenen Verfahren, auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation die eine oder die andere der Tabellen abändern, indem sie:

  1. a) ein Betäubungsmittel der Tabelle I in die Tabelle II oder ein Betäubungsmittel der Tabelle II in die Tabelle I versetzt; oder
  2. b) je nach der Sachlage ein Betäubungsmittel oder eine Zubereitung in einer Tabelle streicht.

7) Der Generalsekretär notifiziert jeden auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss beim Empfang der oben erwähnten Notifikation in Kraft, und die Vertragsparteien ergreifen sodann alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen.

  1. 8) a) Jeder Entscheid der Kommission über die Änderung einer Tabelle ist dem Rat zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt der Notifikation des Beschlusses beantragt. Dieser Antrag ist dem Generalsekretär zusammen mit allen Unterlagen zu seiner Begründung einzureichen.
  2. b) Der Generalsekretär leitet Abschriften des Antrages und der dazugehörenden Begründung an die Kommission, die Weltgesundheitsorganisation und alle Vertragsparteien weiter und fordert sie auf, innerhalb neunzig Tagen dazu Stellung zu nehmen. Alle eingegangenen Bemerkungen sind dem Rat zur Prüfung vorzulegen.
  3. c) Der Rat kann den Entscheid der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Sein Entscheid ist endgültig und wird allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ notifiziert.
  4. d) Solange ihn der Rat nicht behandelt hat, bleibt der Beschluss der Kommission in Kraft.

9) Die auf Grund des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung gemäss Artikel 7 nicht.

Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen,

  1. a) um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren eigenen Gebieten durchzuführen,
  2. b) um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit andern Staaten zusammenzuarbeiten und
  3. c) um unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Betäubungsmitteln sowie den Handel damit auf ausschliesslich ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
Art. 5 Die internationalen Kontrollorgane

Die Vertragsparteien anerkennen die Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der internationalen Betäubungsmittelkontrolle und vereinbaren, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und das Organ mit den jedem dieser Organe im vorliegenden Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.

Art. 6 Ausgaben der internationalen Kontrollorgane

Die Ausgaben der Kommission und des Organs gehen unter den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen zu Lasten der Organisation der Vereinten Nationen. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, leisten an die Kosten der internationalen Kontrollorgane Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultierung der Regierungen dieser Vertragsparteien periodisch festgesetzten Höhe.

Art. 7 Nachprüfung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission

Ausser den in Artikel 3 vorgesehenen Beschlüssen unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen dem Vorbehalt der Genehmigung oder der Abänderung durch den Rat oder die Generalversammlung.

Art. 8 Aufgaben der Kommission

Die Kommission ist befugt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Fragen zu prüfen und insbesondere:

  1. a) die Tabellen aufgrund von Artikel 3 zu ändern;
  2. b) das Organ auf alle mit dessen Aufgaben zusammenhängenden Fragen aufmerksam zu machen;
  3. c) Empfehlungen auszuarbeiten, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder dessen Ziele zu verwirklichen, wissenschaftliche Forschungsprogramme und der Austausch wissenschaftlicher oder technischer Auskünfte eingeschlossen; und
  4. d) Nichtvertragsparteien auf Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam zu machen, die sie in Erfüllung der ihr durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben angenommen hat, damit diese die Massnahmen, zu welchen die Kommission diesem Übereinkommen gemäss veranlasst sein kann, einer Prüfung unterziehen.
Art. 9 Zusammensetzung und Funktionen des Organs Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ).

1) Das Organ besteht aus 13 durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern:

  1. a) drei Mitglieder mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation bezeichnet werden, und
  2. b) zehn Mitglieder aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, bezeichnet werden.[*]

2) Als Mitglieder des Organs sind Personen zu ernennen, die wegen ihrer fachlichen Kenntnisse, ihrer Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen geniessen. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung bekleiden und keine Tätigkeit ausüben, die geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit dem Organ alle notwendigen Anordnungen, um dessen volle technische Unabhängigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.3) Der Rat nimmt unter Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen geographischen Vertretung Rücksicht darauf, dass in das Organ in einem angemessenen Verhältnis Personen aufgenommen werden sollen, die über die Verhältnisse auf dem Gebiete der Betäubungsmittel in den Produktions-, Fabrikations- und Verbrauchsländern im Bilde sind und die Beziehungen zu solchen Ländern haben.4)  Das Organ wird sich, ungeachtet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und in Zusammenarbeit mit den Regierungen, bemühen, den Anbau, die Gewinnung, die Herstellung und die Verwendung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen zu beschränken, deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, den illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln sowie den unerlaubten Verkehr damit zu verhüten.[*]5)  Die vom Organ in Ausführung des vorliegenden Übereinkommens getroffenen Massnahmen sollen stets die geeignetsten sein, um die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Organ zu fördern und ein fortwährendes Gespräch zwischen den Regierungen und dem Organ zu ermöglichen, damit jede für die Erreichung des Ziels des Übereinkommens wirksame Massnahme der Regierungen unterstützt und erleichtert wird.[*]

Art. 10 Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder des Organs

1) Die Mitglieder des Organs werden für fünf Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.[*]2) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Organs endet am Vortag der ersten Sitzung des Organs, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist.3) Ein Mitglied des Organs, das an drei aufeinanderfolgenden Sessionen nicht teilgenommen hat, gilt als zurückgetreten.4) Der Rat kann auf Empfehlung des Organs ein Mitglied des Organs entlassen, falls es die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Organs.[*]5) Wird der Sitz eines Mitgliedes des Organs während seiner Amtszeit frei, so besetzt der Rat diese Stelle so bald als möglich, indem er gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt.6) Die Mitglieder des Organs erhalten eine angemessene Entschädigung, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

Art. 11 Geschäftsordnung des Organs

1) Das Organ wählt seinen Präsidenten und die ihm für die Bildung des Büros erforderlich erscheinenden Mitglieder; es beschliesst seine Geschäftsordnung.2) Das Organ tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist; in einem Kalenderjahr tritt es jedoch mindestens zweimal zusammen.3) Das Organ ist bei Anwesenheit von mindestens acht seiner Mitglieder beschlussfähig.[*]

Art. 12 Handhabung des Schätzungsverfahrens

1) Das Organ bestimmt den Termin oder die Termine, an denen die in Artikel 19 vorgesehenen Schätzungen einzureichen sind; es schreibt vor, in welcher Form und auf welchen Formularen diese vorgelegt werden müssen.2) Das Organ ersucht die zuständigen Regierungen der Staaten oder Gebiete, für die dieses Übereinkommen nicht gilt, um Schätzungen nach Massgabe dieses Übereinkommens.3) Reicht ein Staat für eines seiner Gebiete zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Schätzungen ein, so stellt das Organ so gut wie möglich und soweit dies angeht, in Zusammenarbeit mit der betreffenden Regierung selbst eine solche auf.4) Das Organ prüft die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann, soweit es sich nicht um einen Bedarf für Sonderzwecke handelt, in bezug auf jeden Staat oder jedes Gebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, die Auskünfte anfordern, die es für erforderlich hält, um die Schätzungen zu ergänzen, oder eine darin enthaltene Angabe zu erklären.5) Im Hinblick auf die Beschränkung der Verwendung und der Verteilung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen und um deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten, bestätigt das Organ hierauf sobald wie möglich die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann sie auch mit Zustimmung der betreffenden Regierungen abändern. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Organ hat dieses das Recht, seine eigenen Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen aufzustellen, bekanntzugeben und zu veröffentlichen.[*]6) Zusätzlich zu den in Artikel 15 erwähnten Unterlagen veröffentlicht das Organ zu Zeitpunkten, die es bestimmt, jedoch mindestens einmal jährlich die Angaben über die Schätzungen, die seiner Auffassung nach die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern.

Art. 13 Handhabung des Statistikverfahrens

1) Das Organ bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Angaben einzureichen sind, und schreibt die dazu notwendigen Formulare vor.2) Das Organ prüft die statistischen Angaben, um zu ermitteln, ob die Vertragsparteien oder andere Staaten die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben.3) Das Organ kann die zusätzlichen Auskünfte verlangen, die es für notwendig erachtet, um die in den Statistiken enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.4) Das Organ ist nicht befugt, zu den Statistiken über Betäubungsmittel, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Meinung zu äussern.

Art. 14 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen
  1. 1) a) Hat das Organ nach Prüfung der ihm von der Regierung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingereichten Auskünfte oder der ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von spezialisierten Institutionen oder, unter der Voraussetzung, dass sie von der Kommission auf Empfehlung des Organs anerkannt wurden, von andern zwischenstaatlichen Organisationen, oder von internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiete eine direkte Kompetenz und nach Artikel 71 der Charta der Vereinten Nationen[*] beim Wirtschafts- und Sozialrat einen konsultativen Status besitzen oder einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat geniessen, erteilten Auskünfte sachliche Gründe zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so ist das Organ berechtigt, der betreffenden Regierung Beratungen vorzuschlagen oder von ihr Auskünfte zu verlangen. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Unterlassungen bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der illegalen Herstellung und Gewinnung, des unerlaubten Verkehrs oder der illegalen Verwendung von Betäubungsmitteln geworden ist oder offensichtlich eine schwere Gefahr läuft, es zu werden, hat das Organ das Recht, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Buchstaben d) zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat oder die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft und eine aufgrund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Beratungen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes als vertraulich.
  2. b) Nachdem es gemäss dem vorstehenden Buchstaben a) vorgegangen ist und wenn es dies als notwendig betrachtet, kann das Organ die betreffende Regierung auffordern, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.
  3. c) Das Organ kann, wie es dies für die Beurteilung einer unter Buchstabe a) erwähnten Angelegenheit als notwendig erachtet, der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Untersuchung über die Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet in der von ihr für angemessen gehaltenen Art durchführen zu lassen. Entschliesst sich die betreffende Regierung, diese Untersuchung durchzuführen, so kann sie das Organ ersuchen, die technischen Mittel und die Dienste einer oder mehreren Personen mit den erforderlichen Kenntnissen zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeauftragten bei der beabsichtigten Untersuchung zu unterstützen. Die Person oder die Personen, die das Organ der Regierung zur Verfügung zu stellen beabsichtigt, bedürfen der Genehmigung dieser Regierung. Die Art und Weise der Untersuchung und die Frist, innerhalb welcher diese abzuschliessen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Organ festgelegt. Die Regierung übermittelt dem Organ die Untersuchungsergebnisse und gibt ihm die von ihr als erforderlich erachteten Verbesserungsmassnahmen bekannt.
  4. d) Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstabe a) keine zufriedenstellende Erklärung abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstabe b) keine Abhilfemassnahmen getroffen hat oder dass eine ernste Lage besteht, deren Behebung Massnahmen internationaler Zusammenarbeit bedarf, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen. Das Organ geht so vor, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu regeln. Es geht in gleicher Weise vor, wenn es feststellt, dass eine ernste Lage besteht, die Massnahmen internationaler Zusammenarbeit erforderlich macht, und wenn es der Ansicht ist, zur Behebung der Lage sei die Informierung der Vertragsparteien, des Rats und der Kommission das geeignetste Mittel, um die Zusammenarbeit zu erleichtern; nach Prüfung der vom Organ und gegebenenfalls von der Kommission erstellten Berichte kann der Rat die Generalversammlung auf die Angelegenheit aufmerksam machen.[*]

2) Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Absatz 1 Buchstabe d) auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es dies als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus dem betreffenden Staate oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach diesem Staate oder Gebiet oder gleichzeitig die Ein- und Ausfuhr für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ in diesem Staate oder Gebiete als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.[*]3) Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fallende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, welcher ihn an allen Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezügliche Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.4) Wurde ein auf Grund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.5) Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu lassen, an denen eine Frage, die für ihn von unmittelbarem Interesse ist, auf Grund dieses Artikels behandelt wird.6) Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder.

Art. 14 bis Eingefügt durch Art. 7 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ). Technische und finanzielle Hilfe [*]

Falls das Organ dies für angemessen hält, kann es mit der Zustimmung der betreffenden Regierung entweder zusammen mit den in Absatz 1 und 2 von Artikel 14 genannten Massnahmen oder an deren stelle den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den spezialisierten Institutionen empfehlen, dass der betreffenden Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe oder beides zusammen geboten werde; um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, insbesondere jener, die in Artikel 2, 35, 38 und 38bis aufgestellt oder erwähnt sind, zu unterstützen.

Art. 15 Berichte des Organs

1) Das Organ erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit sowie die von ihm für notwendig gehaltenen zusätzlichen Berichte; diese Unterlagen enthalten ebenfalls eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und Statistiken und, in geeigneten Fällen, eine Darlegung der Erklärungen, welche die Regierungen eingereicht haben, oder die sie einzureichen aufgefordert wurden, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Diese Berichte sind dem Rat durch die Vermittlung der Kommission vorzulegen; diese ist befugt, ihr gutscheinende Bemerkungen dazu anzubringen.2) Die Berichte sind den Vertragsparteien zu übermitteln und sodann vom Generalsekretär zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien gestatten die unbeschränkte Verbreitung dieser Berichte.

Art. 16 Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ). Sekretariat [*]

Die Sekretariatsdienste der Kommission und des Organs werden durch den Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Organs wird jedoch vom Generalsekretär nach Beratung mit dem Organ ernannt..

Art. 17 Besondere Verwaltungsstelle

Die Vertragsparteien unterhalten zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsstelle.

Art. 18 Von den Vertragsparteien dem Generalsekretär zu erteilende Auskünfte

1) Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere

  1. a) einen Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens in jedem ihrer Gebiete;
  2. b) von Zeit zu Zeit die Texte aller zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens erlassenen Gesetze und Verordnungen;
  3. c) alle von der Kommission einverlangten nähern Auskünfte über Fälle von unerlaubtem Verkehr und insbesondere die Einzelheiten über jeden von
    ihnen aufgedeckten Fall unerlaubten Verkehrs, die von Bedeutung sind, sei es wegen der Anhaltspunkte, die sie über Bezugsquellen für Betäubungsmittel im unerlaubten Verkehr liefern, sei es wegen der in Betracht kommenden Mengen oder wegen der im unerlaubten Verkehr angewandten Methode;
  4. d) die Namen und Adressen der Verwaltungsbehörden, die zur Ausstellung von Bewilligungen oder Bescheinigungen für die Aus- und Einfuhr befugt sind.

2) Die Vertragsparteien reichen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Angaben in der vorgeschriebenen Weise und zu den vorgesehenen Zeitpunkten ein; sie verwenden dabei die von der Kommission vorgeschriebenen Formulare.

Art. 19 Schätzungen des Betäubungsmittelbedarfs

1) Die Vertragsparteien übersenden dem Organ jährlich für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Schätzungen über:

  1. a) die für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
  2. b) die zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln;
  3. c) die Mengen von Betäubungsmitteln, die am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Schätzungen beziehen, in den Lagerbeständen vorhanden sein werden;
  4. d) die Mengen von Betäubungsmitteln, die für die Äufnung der besonderen Lager benötigt werden;
  5. e) die Anbaufläche (in Hektaren) und die geographische Lage der Ländereien, die dem Anbau des Opiummohns dienen sollen;
  6. f) die ungefähre Menge des zu gewinnenden Opiums;
  7. g) die Zahl der Industriebetriebe, die synthetische Betäubungsmittel herstellen werden; und
  8. h) die Mengen der synthetischen Betäubungsmittel, die von jedem unter den vorangehenden Buchstaben erwähnten Betriebe erzeugt werden sollen.[*]
  9. 2) a) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Gebiet und für jedes Betäubungsmittel mit Ausnahme von Opium und synthetischen Betäubungsmitteln aus der Summe der in den Buchstaben a), b) und d) des Absatzes 1 dieses Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vorhandenen Lager auf den Stand der Schätzung gemäss den Bestimmungen des Buchstabens c) des Absatzes 1 zu bringen.
  10. b) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 betreffend die Einfuhren und in Artikel 21bisAbsatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) des vorliegenden Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f) bezeichneten Menge, wenn diese grösser ist als die erste.
  11. c) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für jedes synthetische Betäubungsmittel entweder der Summe der in Absatz 1 Buchstabe a), b) und d) bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h) bezeichneten Mengen, wenn diese grösser ist als die erste.
  12. d) Die aufgrund der vorherigen Buchstaben dieses Absatzes eingereichten Schätzungen sind gegebenenfalls abzuändern, um jede beschlagnahmte und danach in den legalen Handel gebrachte sowie jede den Sonderbeständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommene Menge zu berücksichtigen.[*]

3) Jeder Staat kann im Laufe des Jahres Nachtragsschätzungen einreichen, wobei die sie erforderlich machenden Umstände anzugeben sind.4) Die Vertragsparteien haben dem Organ die zur Bestimmung der in den Schätzungen angegebenen Mengen verwendete Methode sowie allfällige Abänderungen dieser Methode bekanntzugeben.5) Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.[*]

Art. 20 Fassung gemäss Art. 10 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ). Dem Organ abzuliefernde Statistiken [*]

1) Die Vertragsparteien überreichen dem Organ für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Statistiken über:

  1. a) die Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln;
  2. b) die Verwendung von Betäubungsmitteln zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Stoffen sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Betäubungsmitteln;
  3. c) den Verbrauch von Betäubungsmitteln;
  4. d) die Ein- und Ausfuhren von Betäubungsmitteln und von Mohnstroh;
  5. e) Beschlagnahmen von Betäubungsmitteln und ihre Verwendung;
  6. f) Lager an Betäubungsmitteln am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Statistiken beziehen; und
  7. g) die bestimmbare Anbaufläche für Opiummohnkulturen.
  8. 2) a) Die Statistiken über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d) sind jährlich zu erstellen und dem Organ spätestens bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni einzureichen;
  9. b) Die Statistiken über die im Buchstaben d) des Absatzes 1 bezeichneten Punkte sind vierteljährlich zu erstellen und dem Organ innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vierteljahres, auf das sie sich beziehen, einzureichen.

3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Statistiken über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesondert Statistiken über Betäubungsmittel abzugeben, die für Sonderzwecke eingeführt oder im Staat oder Gebiet selber beschafft wurden, sowie über die Mengen an Betäubungsmitteln, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus den Sonderbeständen entnommen wurden.

Art. 21 Beschränkung der Herstellung und der Einfuhr

1) Die von einem Staat oder Gebiet während eines Jahres hergestellte und eingeführte Gesamtmenge eines jeden Betäubungsmittels darf die Summe folgender Mengen nicht überschreiten:

  1. a) die im Rahmen der entsprechenden Schätzung zu ärztlichen und wissenschaftlichen Zwecken verbrauchte Menge;
  2. b) die im Rahmen der entsprechenden Schätzung zur Herstellung von andern Betäubungsmitteln, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen verwendete Menge;
  3. c) die ausgeführte Menge;
  4. d) die den Beständen zugefügte Menge, um diese auf den in der entsprechenden Schätzung vorgesehenen Stand zu bringen;
  5. e) die im Rahmen der entsprechenden Schätzung für Sonderzwecke erworbene Menge.

2) Von der Summe der in Absatz 1 bezeichneten Mengen ist jede beschlagnahmte und für den gesetzlichen Verkehr freigegebene Menge sowie jede für den Bedarf der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommene Menge abzuziehen.3) Stellt das Organ fest, dass die während eines Jahres hergestellte und eingeführte Menge die Summe der in Absatz 1 aufgeführten Mengen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Abzüge übersteigt, so wird der so ermittelte, am Jahresende verbleibende Überschuss von den im darauffolgenden Jahre herzustellenden oder einzuführenden Mengen sowie von der in Absatz 2 des Artikels 19 bezeichneten Gesamtschätzung abgezogen.

  1. 4) a) Ergibt sich aus den Statistiken über Ein- und Ausfuhren (Art. 20), dass die nach einem Staate oder Gebiete ausgeführte Menge die in Absatz 2 von Artikel 19 bezeichnete Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Gebiet nach Zurechnung der als ausgeführt erklärten Mengen und nach Abzug eines nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgestellten Überschusses übersteigt, so kann das Organ dies den Staaten, die nach seiner Auffassung davon unterrichtet werden sollten, bekannt geben.
  2. b)

    Nach Empfang einer solchen Mitteilung dürfen die Vertragsparteien während des in Betracht kommenden Jahres keine weitere Ausfuhr des betreffenden Betäubungsmittels nach dem fraglichen Staate oder Gebiete genehmigen, ausser:

    1. i) in dem Falle, dass für diesen Staat oder dieses Gebiet eine Nachschätzung für die zuviel eingeführte und die benötigte zusätzliche Menge eingereicht wird; oder
    2. ii) in Ausnahmefällen, in denen die Ausfuhr nach Ansicht der Regierung des Ausfuhrstaates für die Krankenbehandlung unerlässlich ist.
Art. 21 bis Eingefügt durch Art. 11 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ). Beschränkung der Opiumsgewinnung [*]

1) Die Opiumsgewinnung durch irgendeinen Staat oder ein Hoheitsgebiet soll so organisiert und kontrolliert werden, dass die in einem gegebenen Jahre erzeugte Menge soweit wie möglich die Schätzung der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) zu gewinnende Menge Opium nicht überschreitet.2) Stellt das Organ aufgrund der ihm gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelieferten Angaben fest, dass eine Vertragspartei, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) eine Schätzung unterbreitet hat, das innerhalb ihrer Grenzen gewonnene Opium nicht auf legale Zwecke entsprechend den massgebenden Schätzungen beschränkt hat und dass eine bedeutende Menge des legal oder illegal gewonnenen Opiums innerhalb der Grenzen dieser Vertragspartei in den illegalen Handel übergegangen ist, so kann das Organ nach Prüfung der Erklärungen der betroffenen Vertragspartei, die ihm innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des genannten Tatbestandes zugehen müssen, beschliessen, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Menge von der zu gewinnenden Menge und von der Summe der nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) definierten Schätzungen für das erste Jahr, in dem ein derartiger Abzug technisch anwendbar sein wird, abzuziehen, wobei dem Jahresabschnitt und den der betroffenen Vertragspartei in Hinsicht auf die Opiumausfuhr eingegangenen Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist. Dieser Entscheid tritt neunzig Tage, nachdem die betroffene Vertragspartei seine Notifikation erhalten hat, in Kraft.3) Nachdem das Organ der betroffenen Vertragspartei seinen gemäss dem vorstehenden Absatz 2 getroffenen Entscheid über einen Abzug bekanntgegeben hat, tritt es mit dieser in Beratungen ein, um eine befriedigende Regelung der Lage herbeizuführen.4) Wenn die Lage nicht in zufriedenstellender Weise geregelt wird, kann das Organ gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 14 anwenden.5) Bei der Fällung seines Entscheides über einen Abzug gemäss dem vorstehenden Absatz 2 hat das Organ nicht nur alle massgebenden Umstände, insbesondere jene, die das in Absatz 2 erwähnte Problem des unerlaubten Verkehrs verursachen, sondern auch jede neue von der Vertragspartei ergriffene geeignete Kontrollmassnahme zu berücksichtigen.

Art. 22 Fassung gemäss Art. 12 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ). Den Anbau betreffende Sonderbestimmung [*]

1) Liegen in einem Staate oder Gebiete einer Vertragspartei solche Verhältnisse vor, dass ihrer Ansicht nach ein Anbauverbot für den Opiummohn, den Kokastrauch oder die Hanfpflanze die geeignetste Massnahme ist, um die öffentliche Gesundheit zu schützen sowie um zu verhindern, dass Betäubungsmittel in den ungesetzlichen Verkehr gelangen, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.2) Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Hanfpflanze verbietet, soll die geeigneten Massnahmen ergreifen, um die unerlaubt angebauten Pflanzen zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von kleinen, von der Vertragspartei zu wissenschaftlichen Forschungszwecken benötigten Mengen zu vernichten.

Art. 23 Staatliche Opiumstellen

1) Jede Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet, errichtet, wenn dies nicht bereits geschehen ist, und unterhält eine oder mehrere staatliche Stellen (nachstehend im vorliegenden Artikel als «Stelle» bezeichnet) zur Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben.2) Jede im vorhergehenden Absatz genannte Vertragspartei wendet auf den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium und auf Opium selbst folgende Bestimmungen an:

  1. a) Die Stelle grenzt den Bezirk ab und bezeichnet die Landparzellen, auf denen der Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet wird;
  2. b) mit der Erzeugung dürfen sich nur die Pflanzer befassen, die im Besitze
    einer von der Stelle ausgestellten Lizenz sind;
  3. c) jede Lizenz hat die bewilligte Mohnanbaufläche zu bezeichnen;
  4. d) jeder Pflanzer ist verpflichtet, seine gesamte Opiumernte an die Stelle abzuliefern; diese hat die Ernte zu kaufen und sie sobald als möglich in Verwahrung zu nehmen, spätestens jedoch vier Monate nach Beendigung der Ernte;
  5. e) die Stelle hat in bezug auf Opium das ausschliessliche Recht der Ein- und Ausfuhr, des Grosshandels und der Lagerhaltung, mit Ausnahme der Lagerbestände bei den Fabrikanten von Opiumalkaloiden, von Medizinalopium oder von Opiumzubereitungen. Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, diese Bestimmungen beim Medizinalopium und bei den Opiumzubereitungen anzuwenden.

3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsaufgaben werden von einer einzigen staatlichen Stelle durchgeführt, sofern die Verfassung der betreffenden Vertragspartei dies erlaubt.

Art. 24 Beschränkungen der Gewinnung von Opium für den internationalen Handel
  1. 1) a) Beabsichtigt eine Vertragspartei, die Gewinnung von Opium aufzunehmen oder eine schon vorhandene Gewinnung zu vermehren, so hat sie die in der Welt bestehende Nachfrage nach Opium auf Grund der vom Organ veröffentlichten Schätzungen zu berücksichtigen, damit ihre Opiumgewinnung nicht zu einer übermässigen Gewinnung von Opium in der Welt führt.
  2. b) Keine Vertragspartei soll die Gewinnung von Opium oder deren Vermehrung gestatten, wenn ihrer Ansicht nach eine solche Gewinnung oder die Mehrgewinnung auf ihrem Gebiete Anlass geben kann, den unerlaubten Verkehr zu versorgen.
  3. 2) a)

    Die Bestimmungen von Absatz 1 vorbehalten, hat die Vertragspartei, die am 1. Januar 1961 kein Opium für die Ausfuhr produzierte und die von ihrer Opiumgewinnung jährlich Mengen bis zu fünf Tonnen auszuführen beabsichtigt, dies dem Organ zu notifizieren und gleichzeitig mit dieser Notifikation folgende Angaben einzureichen:

    1. i) das Vorliegen der von diesem Übereinkommen geforderten Kontrollen der Opiumgewinnung und Opiumausfuhr; und
    2. ii) Name des Staates oder der Staaten, in die er Opium auszuführen gedenkt;
  4. das Organ kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffenden Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.
  5. b)

    Beabsichtigt eine nicht unter Absatz 3 fallende Vertragspartei mehr als fünf Tonnen Opium jährlich für die Ausfuhr zu gewinnen, so hat sie dies dem Rat zu notifizieren und ihm gleichzeitig mit dieser Notifikation einschlägige Angaben einzureichen, mitinbegriffen:

    1. i) die Schätzung der für die Ausfuhr zu gewinnenden Mengen;
    2. ii) die vorhandenen oder vorgeschlagenen, das zu gewinnende Opium betreffenden Kontrollen;
    3. iii) Name des Staates oder der Staaten, in die sie dieses Opium auszuführen gedenkt;
  6. der Rat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffenden Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.

3) Eine Vertragspartei, die während der am 1. Januar 1961 unmittelbar vorangegangenen zehn Jahre auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium ausgeführt hat, kann ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 2 auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium weiterhin ausführen.

  1. 4) a) Eine Vertragspartei darf Opium aus keinem Staate oder Gebiete einführen, ausser dieses Opium sei auf dem Gebiete einer Vertragspartei gewonnen worden, die
    1. i) unter Absatz 3 fällt;
    2. ii) dem Organ gemäss den Bestimmungen des Buchstabens a des Absatzes 2 eine Notifikation übermittelt hat; oder
    3. iii) die Genehmigung des Rates gemäss den Bestimmungen von Buchstabe b des Absatzes 2 erhalten hat.
  2. b) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a dieses Absatzes kann eine Vertragspartei Opium einführen, das in einem Staate gewonnen wurde, der Opium während der am 1. Januar 1961 vorangegangenen zehn Jahre gewonnen und ausgeführt hat, wenn eine Instanz oder eine Stelle für die staatliche Kontrolle errichtet wurde und gemäss Artikel 23 in dem betreffenden Staate unterhalten wird; dieser muss in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass das gewonnene Opium nicht in den unerlaubten Verkehr gelangt.

5) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels hindern eine Vertragspartei nicht:

  1. a) Opium in genügender Menge für ihre eigenen Bedürfnisse zu gewinnen; oder
  2. b) Opium, das im unerlaubten Verkehr beschlagnahmt wurde, gemäss den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens in das Gebiet einer andern Vertragspartei auszuführen.
Art. 25 Kontrolle des Mohnstrohs

1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als für die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen:

  1. a) dass aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird; und
  2. b) dass die Herstellung von Betäubungsmitteln aus Mohnstroh in befriedigender Weise kontrolliert wird.

2) Die Vertragsparteien wenden auf Mohnstroh das in Artikel 31 Absätze 4–15 vorgesehene System der Einfuhrgesuche und Ausfuhrbewilligungen an.3) Die Vertragsparteien reichen die in den Absätzen 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b des Artikels 20 für Betäubungsmittel vorgesehenen Statistiken auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.

Art. 26 Kokastrauch und Kokablätter

1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauches, so wendet sie auf diesen sowie auf dessen Blätter das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an: in bezug auf den Buchstaben d des Absatzes 2 dieses Artikels hat die dort genannte Stelle lediglich die Pflicht, die Ernte in Verwahrung zu nehmen, sobald sie eingebracht ist.2) Die Vertragsparteien sind, soweit dies möglich ist, dafür besorgt, dass die wildwachsenden Kokasträucher ausgerissen werden. Sie vernichten ungesetzlich angebaute Kokasträucher.

Art. 27 Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kokablätter

1) Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Herstellung eines aromatischen Produktes, das kein Alkaloid enthalten darf, gestatten, und sie können, soweit es für diese Verwendung notwendig ist, die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, den Besitz dieser Blätter sowie den Handel damit erlauben.2) Die Vertragsparteien reichen über die für die Zubereitung eines solchen aromatischen Produktes bestimmten Kokablätter gesondert Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) ein. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn dieselben Kokablätter sowohl zum Ausziehen der Alkaloide wie auch der aromatischen Produkte verwendet werden und wenn dies in den Schätzungen und Statistiken angegeben wird.

Art. 28 Kontrolle des Cannabis

1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau der Hanfkrautpflanze im Hinblick auf die Gewinnung von Cannabis oder von Cannabisharz, so wendet sie auf diese Pflanze das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an.2) Dieses Übereinkommen ist auf den Anbau der Hanfkrautpflanze zu ausschliesslich industriellen (Fasern und Samen) oder zu gärtnerischen Zwecken nicht anwendbar.3) Die Vertragsparteien treffen die notwendig erscheinenden Massnahmen, um den Missbrauch der Blätter der Hanfkrautpflanze oder den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern.

Art. 29 Herstellung

1) Die Vertragsparteien unterstellen die Herstellung von Betäubungsmitteln der Lizenzpflicht, ausser wenn diese Herstellung durch eine oder mehrere staatliche Unternehmen geschieht.2) Die Vertragsparteien:

  1. a) überwachen alle Personen und Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Betäubungsmitteln befassen oder daran beteiligt sind;
  2. b) unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung ausgeübt werden kann, der Lizenzpflicht;
  3. c) schreiben vor, dass Betäubungsmittel-Hersteller, die im Besitze einer Lizenz sind, periodisch eine Erlaubnis einholen, auf der die Arten und Mengen der Betäubungsmittel angegeben sind, die sie herstellen dürfen. Für die Zubereitung jedoch ist eine periodische Erlaubnis nicht notwendig.

3) Die Vertragsparteien verhindern, dass sich im Besitze von Betäubungsmittel-Herstellern Mengen von Betäubungsmitteln und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen.

Art. 30 Handel und Verteilung
  1. 1) a) Die Vertragsparteien schreiben für den Handel und die Verteilung von Betäubungsmitteln Lizenzen vor, ausser wenn Handel oder Verteilung durch ein oder mehrere staatliche Unternehmen ausgeübt werden.
  2. b)

    Die Vertragsparteien:

    1. i) überwachen alle Personen und Unternehmen, die sich mit dem Handel und der Verteilung von Betäubungsmitteln befassen oder daran beteiligt sind;
    2. ii) unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen der Handel und die Verteilung ausgeübt werden können, der Lizenzpflicht. Für die Zubereitung jedoch ist eine Lizenz nicht unbedingt notwendig.
  3. c) Die Bestimmungen der Buchstaben a und b betreffend Lizenzpflicht brauchen nicht unbedingt auf Personen angewendet zu werden, die berechtigt sind, therapeutische oder wissenschaftliche Aufgaben zu erfüllen und in Ausübung dieser Aufgaben handeln.

2) Die Vertragsparteien:

  1. a) verhindern ebenfalls, dass sich im Besitz von Händlern, Verteilern, staatlichen Unternehmen oder der oben erwähnten, ordnungsgemäss befugten Personen Mengen von Betäubungsmitteln oder Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse, benützten Mengen übersteigen;
  2. b) i) schreiben vor, dass Betäubungsmittel an Einzelpersonen nur auf ärztliche Verordnung geliefert oder abgegeben werden. Diese Bestimmung braucht nicht unbedingt auf Betäubungsmittel angewendet zu werden, die von Einzelpersonen in Ausübung ihrer ordnungsgemäss genehmigten therapeutischen Tätigkeit rechtmässig beschafft, verwendet abgegeben oder verordnet werden können;
    1. ii) schreiben vor, falls sie dies für notwendig oder wünschenswert erachten, dass Rezepte der Betäubungsmittel der Tabelle I auf amtlichen Formularen ausgestellt werden, welche die zuständigen Verwaltungsbehörden oder hierzu befugten Berufsvereinigungen in Form von Heften mit Kontrollblättern ausgeben.

3) Es ist wünschenswert, dass die Vertragsparteien darauf bestehen, dass die für Handelszwecke benötigten, schriftlichen oder gedruckten Betäubungsmittelofferten, Werbeinserate jeder Art oder beschreibenden Ankündigungen für Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel enthaltenen Packungen und Aufschriften, unter denen Betäubungsmittel zum Verkauf angeboten werden, die von der Weltgesundheitsorganisation bekanntgegebene internationale abgekürzte Sachbezeichnung enthalten.4) Hält eine Vertragspartei eine solche Massnahme für erforderlich oder wünschenswert, so schreibt sie vor, dass auf jeder Packung, die ein Betäubungsmittel enthält, ein deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen anzubringen ist. Auf der äussern Umhüllung, in der die Packung verschickt wird, ist der rote Doppelstreifen nicht anzubringen.5) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Aufschrift, unter der ein Betäubungsmittel in den Verkauf gelangt, den Namen des oder der darin enthaltenen Betäubungsmittel trägt sowie deren Gewicht oder den Prozentgehalt. Diese Angaben brauchen nicht unbedingt auf Aufschriften von Betäubungsmitteln zu stehen, die an Einzelpersonen aufgrund einer Magistralverschreibung abgegeben werden.6) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 5 gelten nicht unbedingt für den Einzelhandel oder für die Detailverteilung von Betäubungsmitteln der Tabelle II.

Art. 31 Sonderbestimmungen über den internationalen Handel

1) Die Vertragsparteien gestatten wissentlich die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach einem Staate oder Gebiete nur:

  1. a) im Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen dieses Staates oder Gebietes;
  2. b) im Rahmen der im Absatz 2 des Artikels 19 bezeichneten Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Gebiet unter Hinzufügung der für die Wiederausfuhr bestimmten Mengen.

2) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in andern Teilen ihrer Gebiete, wobei sie gegebenenfalls jedoch strengere Massnahmen anwenden können.

  1. 3) a) Die Vertragsparteien kontrollieren mittels einer Lizenz die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ausser in den Fällen, in denen die Ein- oder Ausfuhr durch ein oder mehrere Staatsunternehmen geschieht.
  2. b) Die Vertragsparteien kontrollieren alle Personen und Unternehmen, die sich mit einer solchen Ein- oder Ausfuhr befassen oder die daran beteiligt sind.
  3. 4) a) Gestattet eine Vertragspartei die Ein- oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels, so schreibt sie für jede Ein- oder Ausfuhr, gleichgültig, ob es sich um eine oder mehrere Betäubungsmittel handelt, die Erlangung einer besonderen Ein- oder Ausfuhrbewilligung vor.
  4. b) In dieser Bewilligung sind der Name des Betäubungsmittels, die internationale abgekürzte Sachbezeichnung, sofern vorhanden, die ein- oder auszuführende Menge, die Namen und Anschriften des Ein- und Ausführenden sowie die Frist, innerhalb welcher die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muss, anzugeben.
  5. c) In der Ausfuhrbewilligung sind ferner die Nummer und das Datum des Einfuhrzeugnisses (Abs. 5) sowie die Behörde, welche dieses ausgestellt hat, anzugeben.
  6. d) In der Einfuhrbewilligung kann die Einfuhr in mehr als einer Sendung gestattet werden.

5) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder -gebietes ausgestelltes Einfuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des oder der darin genannten Betäubungsmittel genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, welches um die Ausfuhrbewilligung ersucht, beizubringen. Die Vertragsparteien halten sich so eng wie möglich an das von der Kommission genehmigte Muster des Einfuhrzeugnisses.6) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausgestellt hat, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder -gebietes.

  1. 7) a) Wurde die Einfuhr durchgeführt oder ist die für die Einfuhr festgesetzte Frist abgelaufen, so sendet die Regierung des Einfuhrstaates oder Einfuhrgebietes der Regierung des Ausfuhrstaates oder Ausfuhrgebietes die Ausfuhrbewilligung mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
  2. b) In diesem Vermerk ist die tatsächlich eingeführte Menge anzugeben.
  3. c) Ist die tatsächlich ausgeführte Menge geringer als die in der Ausfuhrbewilligung angegebene, so haben die zuständigen Behörden auf der Ausfuhrbewilligung und auf allen amtlichen Abschriften die tatsächlich ausgeführte Menge anzugeben.

8) Ausfuhren in Form von Sendungen an eine Bank auf das Konto einer andern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind verboten.9) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten, es sei denn, dass die Regierung des Einfuhrstaates auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vorzulegen haben, bescheinigt, dass sie die Einfuhr der Sendung genehmigt hat, damit diese in einem Zolllager hinterlegt werden kann. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung anzugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zolllager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vorzuweisen; falls die Sendung für das Ausland bestimmt ist, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.10) Sendungen von Betäubungsmitteln, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.11) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr irgendeiner Betäubungsmittelsendung auf ihrem Gebiete in Richtung eines andern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt.12) Die zuständigen Behörden eines Staates oder Gebietes, durch welche die Durchfuhr einer Betäubungsmittelsendung gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, dass die Regierung des Durchfuhrstaates oder -gebietes diese Bestimmungsänderung bewilligt. Die Regierung dieses Staates oder Gebietes behandelt dieses Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder Bestimmungsgebiet. Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 7 auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staate oder Gebiete, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.13) Eine auf der Durchfuhr oder in einem Zolllager befindliche Betäubungsmittelsendung darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Betäubungsmittel verändert. Die Verpackung darf ohne Bewilligung der zuständigen Behörden nicht verändert werden.14) Die Bestimmungen der Absätze 11–13 über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln durch das Gebiet einer Vertragspartei sind nicht anwendbar, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Falls das Luftfahrzeug dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet landet, so finden, soweit es die Umstände erfordern, die genannten Bestimmungen Anwendung.15) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berühren diejenigen eines internationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei ausgeführte Kontrolle von Betäubungsmittelsendungen in der Durchfuhr eingeschränkt wird, nicht.16) Ausser den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 brauchen die Bestimmungen
dieses Artikels auf die Zubereitungen der Tabelle III nicht unbedingt angewendet zu werden.

Art. 32 Sonderbestimmungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

1) Das Mitführen beschränkter Betäubungsmittelmengen, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe oder für dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein- oder Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.2) Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen.3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Betäubungsmittel gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unter Vorbehalt des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges Nachprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Betäubungsmittel in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 33 Besitz von Betäubungsmitteln

Die Vertragsparteien gestatten keinen Besitz von Betäubungsmitteln ohne gesetzliche Bewilligung.

Art. 34 Überwachungs- und Aufsichtsmassnahmen

Die Vertragsparteien schreiben vor:

  1. a) dass alle Personen, die aufgrund dieses Übereinkommens Lizenzen erhalten oder die leitende oder beaufsichtigende Stellungen in einem nach diesem Übereinkommen errichteten staatlichen Unternehmen innehaben, die notwendigen Eigenschaften für die wirksame und gewissenhafte Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und Verordnungen besitzen müssen;
  2. b) dass Verwaltungsbehörden, Hersteller, Händler, Wissenschaftler, wissenschaftliche Institute und Krankenanstalten Verzeichnisse zu führen haben, in welche die Mengen jedes hergestellten Betäubungsmittels und jede Handlung beim Erwerb und der Veräusserung von Betäubungsmitteln einzutragen sind. Diese Verzeichnisse sind für eine Zeitdauer, die nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, aufzubewahren. Werden für ärztliche Verordnungen Hefte mit Kontrollblättern (Art. 30, Abs. 2, Buchstabe b) benützt, so sind diese Hefte einschliesslich der Kontrollabschnitte ebenfalls für eine Zeitperiode aufzubewahren, die nicht kürzer sein darf als zwei Jahre.
Art. 35 Fassung gemäss Art. 13 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ). Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, siehe Art. 36 des BG vom 3. Okt. 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 351.93 ). [*]

Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs‑, Rechts- und Verwaltungsordnungen werden die Vertragsparteien:

  1. a) innerstaatlich dafür besorgt sein, dass die Massnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs aufeinander abgestimmt werden; zu diesem Zwecke können sie mit Vorteil eine für diese Koordination zuständige Stelle bestimmen;
  2. b) einander bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs unterstützen;
  3. c) miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisation, deren Mitglieder sie sind, eng zusammenarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr koordiniert zu führen;
  4. d) dafür sorgen, dass die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen sich rasch abspielt; und
  5. e) sich vergewissern, dass gerichtliche Schriftstücke, die zum Zwecke einer strafgerichtlichen Verfolgung zwischenstaatlich übermittelt werden, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; diese Bestimmungen berührt das Recht einer Vertragspartei nicht, zu verlangen, dass ihm gerichtliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übermittelt seien;
  6. f) dem Organ und der Kommission, falls sie es für gegeben erachten, durch Vermittlung des Generalsekretärs ausser den aufgrund von Artikel 18 geforderten Auskünften Angaben über illegale, innerhalb ihrer Grenzen festgestellte Tätigkeiten, insbesondere in bezug auf den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, die illegale Verwendung und den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln liefern; und
  7. g) die im vorangehenden Absatz erwähnten Angaben, soweit wie möglich in der vom Organ festgelegten Art und Weise und an den von ihm festgelegten Daten, liefern; seinerseits kann das Organ auf Verlangen einer Vertragspartei dieser behilflich sein, diese Auskünfte zu liefern und ihre Bemühungen zur Einschränkung der illegalen Tätigkeiten auf dem Gebiete der Betäubungsmittel innerhalb ihrer Grenzen unterstützen.»
Art. 36 Strafbestimmungen
  1. 1) a) Unter Vorbehalt seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen trifft jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, um das gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbieten, Freihalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – welcher Art es auch sei – das Vermitteln, Versenden, Durchführen, Befördern, Einführen und Ausführen von Betäubungsmitteln sowie jede der nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende sonstige Handlung mit Strafe zu bedrohen, wenn sie vorsätzlich begangen wird, sowie schwere Widerhandlungen angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder andern Arten des Freiheitsentzuges.
  2. b) Ungeachtet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können die Vertragsparteien, anstatt Betäubungsmittel missbräuchlich verwendende Personen, die derartige Widerhandlungen begehen, zu verurteilen oder eine strafrechtliche Sanktion gegen sie auszusprechen oder zusätzlich zur Verurteilung oder strafrechtlichen Sanktion diese Personen Behandlungs‑, Erziehungs‑, Nachbehandlungs‑, Rehabilitierungs- und sozialen Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Absatzes 1 von Artikel 38 unterziehen.[*]

2) Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen jeder Vertragspartei, ihrer Rechtsordnung und ihrer nationalen Gesetzgebung:

  1. a) i)

    wird jede der in Absatz 1 aufgeführten Widerhandlungen, wenn sie in verschiedenen Staaten begangen wurden, als selbständige Widerhandlungen angesehen:

    1. ii) wird die vorsätzliche Teilnahme an einer dieser Widerhandlungen die Vereinigung oder Abmachung zu ihrer Begehung oder der Versuch ihrer Begehung sowie die vorsätzlich begangenen Vorbereitungshandlungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen selbst als Widerhandlungen angesehen und mit Strafen im Sinne des Absatzes 1 bedroht;
    2. iii) werden im Ausland ausgesprochene Verurteilungen wegen solcher Widerhandlungen bei der Feststellung des Rückfalls miteinbezogen;
    3. iv) werden die oben erwähnten schweren Widerhandlungen, gleichgültig, ob sie von eigenen Staatsangehörigen oder Ausländern begangen wurden, von der Vertragspartei verfolgt, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Gebiet der Täter sich aufhält, sofern dessen Auslieferung der Gesetzgebung der Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet wurde, nicht statthaft ist und sofern der betreffende Täter noch nicht verfolgt und beurteilt worden ist.
  2. b) i) Jede der in den Absätzen 1 und 2 a) ii) dieses Artikels aufgeführten Widerhandlungen ist von Rechts wegen in jedem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag als Auslieferungsfall zu betrachten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Widerhandlungen als Auslieferungsfall in jeden zwischen ihnen abzuschliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
    1. ii) Wenn eine Vertragspartei, welche die Auslieferung von dem Bestehen eines Vertrages abhängig macht, von einer andern Vertragspartei, mit der sie durch keinen Auslieferungsvertrag gebunden ist, ein Begehren um Auslieferung erhält, steht es ihr frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 a) ii) des vorliegenden Artikels aufgezählten Widerhandlungen zu betrachten. Die Auslieferung untersteht den weitern, im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.
    2. iii) Die Vertragsparteien, welchen die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig machen, anerkennen die in den Absätzen 1 und 2 a) ii) dieses Artikels aufgezählten Widerhandlungen als gegenseitige Auslieferungsfälle unter den im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.
    3. iv) Die Auslieferung wird im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet ist, und ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben b) i), ii) und iii) dieses Absatzes ist diese Vertragspartei berechtigt, die Auslieferung abzulehnen, wenn die zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.[*]

3) Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die im Strafrecht einer Vertragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit.4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden in bezug auf die Gerichtsbarkeit durch die (für jede Vertragspartei geltende eigene) Strafgesetzgebung jeder Vertragspartei begrenzt.

Art. 37 Beschlagnahme und Einziehung

Alle Betäubungsmittel, Substanzen und Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne des Artikels 36 verwendet wurden oder zur Begehung einer derartigen
Widerhandlung bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.

Art. 38 Fassung gemäss Art. 15 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ). Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln [*]

1) Die Vertragsparteien richten ihr besonderes Augenmerk auf den Missbrauch von Betäubungsmitteln und ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen zur Verhütung und zur Früherkennung, zur Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen; sie koordinieren ihre Massnahmen zu diesem Zweck.2) Die Vertragsparteien fördern soweit als möglich die Ausbildung von Personen für die Behandlung, die Nachbehandlung, die Rehabilitierung und soziale Wiedereingliederung von Personen, die Betäubungsmittel missbrauchen.3) Die Vertragsparteien ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen, um den Personen, die dies in der Ausübung ihres Berufes benötigen, dazu zu verhelfen, sich die Kenntnis der Probleme des Betäubungsmittelmissbrauchs und seiner Verhütung anzuzeigen, und fördern diese Kenntnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Missbrauch dieser Stoffe stark ausbreitet.

Art. 38 bis Eingefügt durch Art. 16 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 ( AS 1996 1941 ; BBl 1994 III 1273 ). Vereinbarungen zur Schaffung von regionalen Zentren [*]

Wenn eine Vertragspartei es für ihre Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und unter Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung als wünschenswert erachtet, bemüht sie sich in Konsultation mit den anderen interessierten Vertragsparteien der Region um den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von Regionalzentren für die wissenschaftliche Forschung und die Erziehung im Hinblick auf die Lösung der sich aus der unerlaubten Verwendung der Betäubungsmittel und dem unerlaubten Verkehr damit ergebenden Probleme, wobei sie je nach Wunsch die technischen Ansichten des Organs oder der spezialisierten Institutionen einholt.

Art. 39 Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmassnahmen als die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen

Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist es oder gilt es als keiner Vertragspartei verwehrt, schärfere oder strengere Kontrollmassnahmen zu treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, dass für die Zubereitungen der Tabelle III oder für Betäubungsmittel der Tabelle II bestimmte oder alle Kontrollmassnahmen gelten, die auf Betäubungsmittel der Tabelle I anwendbar sind, insofern sie dies zum Schutze der öffentlichen Gesundheit als notwendig oder wünschenswert betrachtet.

Art. 40 Sprachen des Übereinkommens; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

1) Das vorliegende Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 1. August 1961 zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, durch alle Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes[*] oder Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen sind, sowie durch jeden andern Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartner zu werden, auf.2) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.3) Das vorliegende Übereinkommen liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten nach dem 1. August 1961 zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 41 Inkrafttreten

1) Das vorliegende Übereinkommen tritt mit Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 40 hinterlegt worden ist.2) Für jeden andern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der genannten vierzigsten Urkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Art. 42 Territoriale Anwendung

Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlandes Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt, ausgenommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohnheitsrecht erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegenden Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Eintritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mutterlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.

Art. 43 Gebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31

1) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass auf Grund der Artikel 19, 20, 21 und 31 eines ihrer Gebiete in zwei oder mehr Gebiete aufgeteilt ist, oder dass zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet bilden.2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie infolge einer untereinander errichteten Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden.3) Jede aufgrund von Absatz 1 oder 2 erstattete Notifikation wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.

Art. 44 Ausserkrafttreten früherer internationaler Verträge

1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens werden dessen Bestimmungen diejenigen der nachgenannten Verträge zwischen den Vertragsparteien aufheben und ersetzen:

  1. a) das am 23. Januar 1912[*] in Den Haag unterzeichnete Internationale Opiumabkommen;
  2. b) die am 11. Februar 1925[*] in Genf unterzeichnete Vereinbarung über die Herstellung von und den Handel im Inland mit präpariertem Opium;
  3. c) das am 19 Februar 1925[*] in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen über die Betäubungsmittel;
  4. d) das am 13. Juli 1931[*] in Genf unterzeichnete Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel;
  5. e) die am 27. November 1931[*] in Bangkok unterzeichnete Vereinbarung über die Kontrolle des Verbrauchs an Rauchopium im Fernen Osten;
  6. f) das am 11. Dezember 1946[*] in Lake Success unterzeichnete Protokoll zur Änderung der die Betäubungsmittel betreffenden Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle, die am 23. Januar 1912 in Den Haag, am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931 in Genf, am 27. November 1931 in Bangkok und am 26. Juni 1936 in Genf geschlossen wurden, ausser soweit sich dieses Protokoll auf das letztgenannte Abkommen bezieht;
  7. g) die unter den Buchstaben a–e bezeichneten Abkommen und Vereinbarungen mit den Abänderungen gemäss dem im Buchstaben f bezeichneten Protokoll von 1946;
  8. h) das am 19. November 1948[*] in Paris unterzeichnete Protokoll über die internationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden;
  9. i) das am 23 Juni 1953[*] in New York unterzeichnete Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen Handels und Grosshandels damit, falls dieses Protokoll in Kraft tritt.

2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens tritt Artikel 9 des am 26. Juni 1936[*] in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln zwischen denjenigen seiner Vertragsparteien ausser Kraft, die auch Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, und wird durch Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Übereinkommens ersetzt; eine solche Vertragspartei kann jedoch, nachdem sie dies dem Generalsekretär mitgeteilt hat, den genannten Artikel 9 weiterhin in Kraft belassen.

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1) Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Organs werden mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem nach den Bestimmungen des Kapitels VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Zentralausschuss und von dem nach den Bestimmungen des Kapitels II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Kontrollorgan wahrgenommen.2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 9 erwähnte Organ seine Aufgaben übernimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt das genannte Organ die im Absatz 1 erwähnten Aufgaben des ständigen Zentralausschusses und diejenigen des Kontrollorgans gegenüber den Staaten, die Vertragsparteien der in Artikel 44 bezeichneten Verträge und die nicht Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind.

Art. 46 Kündigung

1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Artikel 42 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.2) Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem 1. Juli oder an diesem Tag, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte.3) Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen von Absatz 1 notifizierten Kündigungen die in Artikel 41 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.

Art. 47 Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder

  1. a) auf Grund des Artikels 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen[*] eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlages einzuberufen; oder
  2. b) die Vertragsparteien anzufragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen, und auch sie zu ersuchen, dem Rat ihre Bemerkungen zu diesem Vorschlag einzureichen.

2) Wird ein nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verteilter Änderungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertragspartei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschliessen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.

Art. 48 Streitigkeiten

1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, so beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs- oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisationen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.2) Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Art. 49 Zeitlich begrenzte Vorbehalte

1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:

  1. a) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken;
  2. b) die Verwendung von Rauchopium;
  3. c) das Kauen von Kokablättern;
  4. d) die Verwendung von Cannabis, des Cannabisharzes, der Cannabisextrakte und Cannabistinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken; und
  5. e) die Gewinnung, die Herstellung von unter den Buchstaben a–d bezeichneten Betäubungsmitteln und den Handel damit zu den unter den betreffenden Buchstaben genannten Zwecken.

2) Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen:

  1. a) die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten dürfen nur insofern gestattet werden, als sie in den Gebieten, für die der Vorbehalt gemacht wird, gebräuchlich und am 1. Januar 1961 erlaubt waren;
  2. b) es darf keine Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zu den dort erwähnten Zwecken nach einem Staate, der nicht Vertragspartei ist, oder einem Gebiete, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 42 keine Anwendung findet, gestattet werden;
  3. c) das Opiumrauchen darf nur Personen gestattet werden, die vor dem 1. Januar 1964 zu diesem Zwecke bei den zuständigen Behörden registriert waren;
  4. d) die quasimedizinische Verwendung von Opium ist innert fünfzehn Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens einzustellen;
  5. e) das Kauen des Kokablattes ist innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens abzuschaffen;
  6. f) die Verwendung von Hanfkraut zu andern als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken ist möglichst bald, auf jeden Fall aber innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens, einzustellen;
  7. g) die Gewinnung und die Herstellung der in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel und der Handel damit für die in diesem Absatz erwähnte Verwendung sind gleichzeitig mit der Verringerung und Abschaffung dieser Verwendung zu verringern und schliesslich einzustellen.

3) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Absatzes 1 einen Vorbehalt anbringt, muss:

  1. a) in den nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a dem Generalsekretär einzureichenden Jahresbericht eine Darstellung der Fortschritte aufnehmen, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz 1 erwähnten Verwendung, Gewinnung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden; und
  2. b) dem Organ in der von ihm vorgeschriebenen Art und Form Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) gesondert für jede der Tätigkeiten, für die ein Vorbehalt angebracht wurde, einreichen.
  3. 4) a) Unterlässt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat,
    1. i) den in Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Bericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Auskünfte beziehen, einzureichen;
    2. ii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Schätzungen innert drei Monaten nach dem hierfür vom Organ gemäss Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt einzureichen;
    3. iii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Statistiken innert drei Monaten nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt einzureichen;
  4. so notifiziert je nachdem das Organ oder der Generalsekretär der betreffenden Vertragspartei ihren Verzug und ersucht sie, die Auskünfte innert drei Monaten nach Eingang dieser Notifikation einzureichen.
  5. b) Falls die Vertragspartei innert der oben angegebenen Frist dem Ersuchen des Organs oder des Generalsekretärs nicht nachkommt, so ist der aufgrund von Absatz 1 angebrachte, entsprechende Vorbehalt nicht mehr rechtswirksam.

5) Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurückziehen.

Art. 50 Andere Vorbehalte

1) Andere als die nach Artikel 49 oder nach den folgenden Absätzen angebrachte Vorbehalte sind nicht zulässig.2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen: Absätze 2 und 3 von Artikel 12; Absatz 3 von Artikel 13; Absatz 1 und 2 von Artikel 14; Buchstabe b des Absatzes 1 von Artikel 31; und Artikel 48.3) Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, nicht ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt einen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen.4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Art. 51 Notifikationen

Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz 1 von Artikel 40 erwähnten Staaten:

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 40;
  2. b) den Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen gemäss Artikel 41 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigung gemäss Artikel 46; und
  4. d) die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln 42, 43, 47, 49 und 50.