SR 0.811.21

Europäisches Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern

vom 25. October 1967
(Stand am 14.12.2005)

0.811.21

AS 1970 1240; BBl 1969II 821

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern

Abgeschlossen in Strassburg am 25. Oktober 1967

Unterzeichnet von der Schweiz am 25. September 1968

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1970[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970

In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970

(Stand am 14. März 2006)

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um namentlich den sozialen Fortschritt und das Wohlergehen der Bevölkerung durch angemessene Lösungen zu fördern;

in Anbetracht der im Rahmen des Rates bereits abgeschlossenen Übereinkommen, namentlich der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und des am 13. Dezember 1955 unterzeichneten Europäischen Niederlassungsübereinkommens;

in der Überzeugung, dass der Abschluss eines regionalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Ausbildung und des Unterrichts von Krankenschwestern den sozialen Fortschritt fördern und eine hohe Befähigung der Krankenschwestern sichern kann, durch die ihnen ermöglicht wird, sich auf dem Gebiet der andern Vertragsparteien gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen niederzulassen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen über die Ausbildung und den Unterricht der Krankenschwestern an, die im Anhang I zu diesem Übereinkommen enthalten sind, oder empfiehlt, wenn der Unterricht der Krankenschwestern nicht ihrer direkten Aufsicht untersteht, den zuständigen Behörden die Anwendung dieser Bestimmungen.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Krankenschwester ausschliesslich Schwestern und Pfleger für die allgemeine Krankenpflege. Ausgenommen sind die Schwestern, deren Ausbildung sich auf die Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege, der Säuglings‑ und Kinderpflege, der Wöchnerinnen‑ und der psychiatrischen Pflege beschränkt.

Art. 2

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates ein Verzeichnis der Behörden oder anderen Institutionen, die ermächtigt sind zu bescheinigen, dass die Krankenschwestern einen Ausbildungsstand erreicht haben, der mindestens den im Anhang I zu diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen entspricht.

Art. 3

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss seinem Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, indem es in der auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkten Zusammensetzung tagt, ermächtigt, die im Anhang I des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen der weiteren Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.

2. Jede Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen des Anhangs I, denen das Ministerkomitee in seiner in Absatz 1 umschriebenen Zusammensetzung einstimmig zugestimmt hat, wird durch den Generalsekretär des Europarates den Vertragsparteien notifiziert und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet worden ist, dass sie der Änderung oder Erweiterung zugestimmt haben.

Art. 4

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf; sie können Vertragsparteien werden durch:

  1. (a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme.
  2. (b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit nachfolgender Ratifikation oder Annahme.

2. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Art. 5

1. Das vorliegende Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates nach Artikel 4 Vertragsparteien geworden sind.

2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 6

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Art. 7

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, einen oder mehrere der Vorbehalte, die im Anhang II zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind, zu machen.

2. Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach dem vorstehenden Absatz gemachten Vorbehalt ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung, die bei ihrem Empfang wirksam wird, zurückziehen.

Art. 8

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind Bestandteil desselben.

Art. 9

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss dem in Artikel 10 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.

Art. 10

1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung dieses Übereinkommen kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

Art. 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. (a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  2. (b) jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  3. (c) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
  4. (d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Änderungen;
  5. (e) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäss seinem Artikel 5;
  6. (f) jede nach Artikel 2 eingegangene Mitteilung;
  7. (g) jede nach Artikel 7 eingegangene Erklärung;
  8. (h) jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung;
  9. (i) jede nach Artikel 10 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.