SR 0.784.404

Europäisches Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete

vom 22. January 1965
(Stand am 07.10.2005)

0.784.404

 AS 1976 1949; BBl 1975 I 397

Übersetzung[*]

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete

Abgeschlossen in Strassburg am 22. Januar 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1975[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. August 1976
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. September 1976

(Stand am 7. Oktober 2005)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

In Erwägung, dass der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Ziel hat;

in Erwägung, dass das zum Internationalen Fernmeldevertrag[*] gehörige Internationale Radioreglement[*] die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkstationen an Bord von See- und Luftfahrzeugen oder anderen schwimmenden oder in der Luft befindlichen Objekten ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete untersagt;

sowie in Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Möglichkeit eines Verbots der Errichtung und des Betriebs von Rundfunkstationen auf Gegenständen vorzusehen, die ausserhalb der staatlichen Hoheitsgebiete auf dem Meeresgrund befestigt sind oder darauf ruhen;

in der Erwägung, dass eine europäische Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wünschenswert ist,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die an Bord von See- oder Luftfahrzeugen oder anderen schwimmenden oder in der Luft befindlichen Objekten errichteten oder betriebenen Rundfunkstationen, deren ausserhalb der nationalen Hoheitsgebiete ausgestrahlte Sendungen ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei empfangen werden sollen oder können, oder die bei einem Funkdienst, der mit Genehmigung einer Vertragspartei entsprechend dem Internationalen Radioreglement betrieben wird, schädliche Störungen verursachen.

Art. 2

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Errichtung der in Artikel 1 bezeichneten Sendestationen, ihren Betrieb sowie die wissentliche Mitwirkung an diesen Vorhaben als Widerhandlungen zu verfolgen.

2. Als Mitwirkung in Bezug auf die in Artikel 1 bezeichneten Sendestationen gilt insbesondere

  1. (a) die Lieferung, Wartung oder Instandsetzung von Betriebsanlagen,
  2. (b) die Lieferung von Versorgungsgütern,
  3. (c) die Bereitstellung von Beförderungsmitteln oder die Beförderung von Personen, Betriebsanlagen oder Versorgungsgütern,
  4. (d) die Bestellung oder Durchführung von Sendungen jeder Art, einschliesslich von Werbesendungen,
  5. (e) die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Werbetätigkeit zugunsten der betreffenden Sendestationen.
Art. 3

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dieses Übereinkommen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf folgende Personen anzuwenden:

  1. (a) ihre Staatsangehörigen, die in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord ihrer See- oder Luftfahrzeuge oder aber ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete an Bord von See- oder Luftfahrzeugen oder anderen schwimmenden oder in der Luft befindlichen Objekten eine der in Artikel 2 bezeichneten Handlungen begangen haben;
  2. (b) Ausländer, die in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord ihrer See- oder Luftfahrzeuge oder aber an Bord anderer ihrer Hoheitsgewalt unterstehender schwimmender oder in der Luft befindlicher Objekte eine dieser Handlungen begangen haben.
Art. 4

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,

  1. (a) auch Handlungen, die weder in Artikel 2 vorgesehen noch von den in Artikel 3 bezeichneten Personen begangen worden sind, als Widerhandlungen zu verfolgen;
  2. (b) dieses Übereinkommen auf Rundfunkstationen anzuwenden, die auf Gegenständen errichtet oder betrieben werden, welche auf dem Meeresgrund befestigt sind oder darauf ruhen.
Art. 5

Es steht den Vertragsparteien frei, dieses Übereinkommen nicht auf Dienstleistungen von darstellenden oder vortragenden Künstlern anzuwenden, die ausserhalb der in Artikel 1 bezeichneten Sendestationen erbracht wurden.

Art. 6

Artikel 2 bezieht sich nicht auf Handlungen, wenn dadurch einem See- oder Luftfahrzeug oder einem anderen schwimmenden oder in der Luft befindlichen Objekt in Not Hilfe geleistet oder wenn dadurch Menschenleben gerettet werden sollen.

Art. 7

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 8

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien desselben werden,

  1. (a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen oder
  2. (b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

Art. 9

1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates es nach Artikel 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.

2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 10

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jedes Ordentliche und Ausserordentliche Mitglied der Internationalen Fernmelde-Union, das nicht Mitglied des Europarats ist, mit vorheriger Zustimmung des Ministerkomitees diesem Übereinkommen beitreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird einen Monat nach dieser Hinterlegung wirksam.

Art. 11

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde jedes Hoheitsgebiet bezeichnen, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Verpflichtungen eingehen kann.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach dem in Artikel 12 festgelegten Verfahren widerrufen werden.

Art. 12

1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 13

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Regierungen aller Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind,

  1. (a) jede Unterzeichnung, die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist,
  2. (b) jede Unterzeichnung, die vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist,
  3. (c) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
  4. (d) jeden Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach den Artikeln 9 und 10 in Kraft tritt,
  5. (e) den Eingang jeder Erklärung nach Artikel 11 Absätze 2 und 3,
  6. (f) den Eingang jeder Notifikation nach Artikel 12 und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.