SR 0.784.402

Internationales Abkommen vom 23. September 1936 betreffend die Verwendung des Rundspruchs im Interesse des Friedens

vom 23. September 1936
(Stand am 05.10.2005)

0.784.402

[*]bs ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Internationales Abkommen betreffend die Verwendung des Rundspruchs im Interesse des Friedens

Abgeschlossen in Genf am 23. September 1936

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1938[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1938

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Februar 1939

(Stand am 7. März 2006)

Albanien, die Republik Argentinien, Österreich, Belgien, die Vereinigten Staaten von Brasilien, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Chile, Kolumbien, Dänemark, die Dominikanische Republik, Ägypten, Spanien, Estland, Frankreich, Griechenland, Indien, Litauen, Luxemburg, die Vereinigten Staaten von Mexiko, Norwegen, Neuseeland, die Niederlande, Rumänien, die Schweiz,
die Tschechoslowakei, die Türkei, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und Uruguay,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, durch gemeinsam aufgestellte Regeln zu verhindern, dass der Rundspruch in einer dem guten internationalen Einvernehmen zuwiderlaufenden Weise verwendet werde,

und von dem Wunsche beseelt, durch Anwendung dieser Regeln von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die diese Art der Gedankenübertragung für ein besseres gegenseitiges Verständnis der Völker bietet:

haben beschlossen, zu diesem Ende ein Abkommen zu treffen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Vorschriften übereingekommen sind:

Art. 1

Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, auf ihren Gebieten jede Sendung zu verbieten, die zum Schaden des guten internationalen Einvernehmens die Einwohner irgendeines Gebietes zu Handlungen gegen die Ordnung im Innern oder gegen die Sicherheit eines Gebietes der vertragsschliessenden Teile aufreizen könnte, und nötigenfalls unverzüglich die Einstellung solcher Sendungen zu veranlassen.

Art. 2

Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, darüber zu wachen, dass die von den Stationen ihrer Gebiete verbreiteten Sendungen weder eine Aufreizung zum Krieg gegen einen andern vertragsschliessenden Teil noch eine Aufreizung zu Handlungen, die zum Krieg führen könnten, enthalten.

Art. 3

Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, auf ihren Gebieten jede Sendung zu verbieten, die durch Behauptungen, deren Unrichtigkeit den für die Sendung verantwortlichen Personen bekannt ist oder bekannt sein sollte, dem guten internationalen Einvernehmen schaden könnte, und nötigenfalls unverzüglich die Einstellung solcher Sendungen zu veranlassen.Sie verpflichten sich ausserdem, gegenseitig darüber zu wachen, dass jede Sendung, die durch unrichtige Behauptungen dem guten internationalen Einvernehmen schaden könnte, sobald als möglich durch die wirksamsten Mittel berichtigt werde, selbst wenn die Unrichtigkeit sich erst nach der Verbreitung herausgestellt hat.

Art. 4

Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, darüber zu wachen – insbesondere in Krisenzeiten –, dass die Stationen ihrer Gebiete über die internationalen Beziehungen nur solche Nachrichten verbreiten, deren Richtigkeit durch die für die Verbreitung dieser Nachrichten verantwortlichen Personen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln überprüft worden ist.

Art. 5

Jeder vertragsschliessende Teil verpflichtet sich, den andern vertragsschliessenden Teilen auf ihr Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die seiner Ansicht nach die Verbreitung von Sendungen durch die verschiedenen Rundspruchdienste fördern könnten, die auf die Vermittlung einer bessern Kenntnis seiner Kultur und seiner besondern Lebensbedingungen, sowie der Entwicklung seiner Beziehungen mit andern Völkern und seines Beitrages zur Organisation des Friedens abzielen.

Art. 6

Um den aus den vorhergehenden Artikeln sich ergebenden Verpflichtungen volle Wirkung zu sichern, verpflichten sich die vertragsschliessenden Teile gegenseitig, zuhanden der von der Regierung direkt abhängigen Rundspruchdienste zweckentsprechende Anweisungen und Reglemente zu erlassen und für deren Anwendung durch die Rundspruchdienste zu sorgen.Zum gleichen Zweck verpflichten sich die vertragsschliessenden Teile gegenseitig, zuhanden der autonomen Rundspruchunternehmungen entweder in den Gründungsakt eines nationalen Instituts oder in die einer konzessionierten Gesellschaft auferlegten Bedingungen, oder in die auf die andern privaten Unternehmungen anwendbaren Reglemente zweckentsprechende Vorbehalte aufzunehmen und die notwendigen Massnahmen für die Sicherung ihrer Anwendung zu treffen.

Art. 7

Entsteht zwischen den vertragsschliessenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und kann dieser auf diplomatischem Weg nicht in befriedigender Weise beigelegt werden, so ist er gemäss den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streit beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds‑ eventuell Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den Streitfall, auf Verlangen einer der am Streit beteiligten Parteien, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof[*] unterbreiten, sofern sie sämtlich an dem auf diesen Gerichtshof bezüglichen Protokoll vom 16. Dezember 1920 beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907[*] zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.Bevor die vertragsschliessenden Teile die in den obigen Absätzen bezeichneten Verfahren einschlagen, können sie im gemeinsamen Einverständnis die guten Dienste der Internationalen Kommission für geistige Zusammenarbeit anrufen, welche zu diesem Zwecke einen besondern Ausschuss zu bilden hat.

Art. 8

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages und wird bis zum 1. Mai 1937 jedem Völkerbundsmitglied zur Unterzeichnung offen stehen, oder jedem Nichtvölkerbundsmitglied, das an der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder jedem dem Völkerbund nichtangehörenden Staat, dem der Völkerbundsrat eine Kopie dieses Abkommens zu diesem Zwecke mitteilen wird.

Art. 9

Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Mitteilungen der Ratifikation sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln. Dieser wird die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt geben.

Art. 10

Vom 1. Mai 1937 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 8 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.Die Mitteilungen des Beitrittes sind dem Generalsekretär des Völkerbundes[*] zu übermitteln. Dieser wird die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie allen im genannten Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mitteilen.

Art. 11

Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Abkommen, entsprechend den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundspaktes, 60 Tage nach Empfang der sechsten Ratifikation oder Beitrittserklärung einzutragen.Dieses Abkommen tritt am Tage der Eintragung in Kraft.

Art. 12

Jede spätere Ratifikation oder jeder spätere Beitritt wird 60 Tage nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes[*] die Urkunde hierüber erhalten hat.

Art. 13

Dieses Abkommen kann durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] gekündigt werden. Diese Mitteilung wird ein Jahr nach ihrem Empfang wirksam.Der Generalsekretär wird allen Völkerbundsmitgliedern und allen in Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die auf diese Weise empfangenen Kündigungen mitteilen.Dieses Abkommen wird aufhören, wirksam zu sein, wenn infolge Kündigungen die Zahl der vertragsschliessenden Teile weniger als sechs beträgt.

Art. 14

Jeder vertragsschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder später durch einen schriftlichen an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] gerichteten Akt erklären, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete Anwendung finden wird. Dieses Abkommen findet 60 Tage nach Empfang der Erklärung Anwendung auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Erklärung aufgezählt sind. Mangels einer solchen Erklärung wird das Abkommen auf keines dieser Gebiete Anwendung finden.Jeder vertragsschliessende Teil kann jederzeit nachträglich durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] erklären, dass dieses Abkommen aufhören werde, auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete Anwendung zu finden. Das Abkommen wird ein Jahr nach Empfang dieser Mitteilung aufhören, auf das bzw. auf die in ihr bezeichneten Gebiete Anwendung zu finden.Der Generalsekretär wird allen Völkerbundsmitgliedern sowie den in Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten alle Erklärungen mitteilen, die er auf Grund dieses Artikels empfangen hat.

Art. 15

Der Antrag auf Abänderung dieses Abkommens kann jederzeit von einem vertragsschliessenden Teil in Form einer Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] gestellt werden. Der Generalsekretär des Völkerbundes[*] hat diese Mitteilung den andern vertragsschliessenden Teilen zur Kenntnis zu bringen. Schliessen sich wenigstens ein Drittel von ihnen diesem Antrag an, so kommen die vertragsschliessenden Teile überein, zwecks Abänderung des Abkommens zusammenzutreten.In diesem Fall hat der Generalsekretär dem Völkerbundsrat oder der Völkerbundsversammlung die Einberufung einer Konferenz zur Abänderung des Abkommens vorzuschlagen.Geschehen in Genf, am 23. September 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes[*] hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen Völkerbundsmitgliedern und den in Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten überreicht werden.