Falls keines der in Artikel 50 des Vertrags[*] aufgeführten Verfahren in gemeinsamem Einvernehmen gewählt worden ist, werden die Streitfälle, die sich auf die Anwendung des Vertrags oder der in Artikel 42 des Vertrags genannten Vollzugsordnungen beziehen, auf Antrag einer der Parteien einem Zwangsschiedsverfahren unterworfen. Das Verfahren ist das in Artikel 82 des Vertrags festgelegte; Absatz 5 dieses Artikels wird wie folgt geändert:…
Fakultatives Zusatzprotokoll vom 6. November 1982 zum Internationalen Fernmeldevertrag
0.784.161
AS 1985 1217
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Fakultatives Zusatzprotokoll zum Internationalen Fernmeldevertrag
Abgeschlossen in Nairobi am 6. November 1982
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1984[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1985
Obligatorische Beilegung von Streitfällen
Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder, die den Vertrag unterzeichnen, zur Unterzeichnung auf. Es wird nach dem für den Vertrag vorgesehenen Verfahren ratifiziert, und es liegt für die Länder, die Mitglied der Union werden, zum Beitritt auf.
Dieses Protokoll tritt am gleichen Tag in Kraft wie der Vertrag, oder am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde, frühestens jedoch bei Inkrafttreten des Vertrags.Für jedes Mitglied, das dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern
- a) die Unterschriften, mit denen dieses Protokoll versehen worden ist, sowie die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder Beitrittsurkunden;
- b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt.