0.784.16
AS 1985 1093; BBl 1984 II 1005
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Internationaler Fernmeldevertrag Dieser Vertrag gilt nur noch im Verhältnis zu den Staaten die nicht der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.01 /.02 ), beigetreten sind.
Abgeschlossen in Nairobi am 6. November 1982
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1984
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1985
(Stand am 5. April 2005)
Teil I Grundlegende Bestimmungen
Kapitel I Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der Union
Art. 1 Zusammensetzung der UnionArt. 2 Rechte und Pflichten der MitgliederArt. 6 Konferenz der RegierungsbevollmächtigtenArt. 7 VerwaltungskonferenzenArt. 9 GeneralsekretariatArt. 10 Internationaler Ausschuss für FrequenzregistrierungArt. 11 Internationale Beratende AusschüsseArt. 12 KoordinationsausschussArt. 13 Die gewählten Beamten und das Personal der UnionArt. 14 Organisation der Arbeiten und Führung der Verhandlungen auf den Konferenzen und anderen TagungenArt. 15 Finanzen der UnionArt. 17 Rechtsfähigkeit der UnionKapitel II Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
Art. 18 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen FernmeldedienstesArt. 19 Anhalten von FernmeldenachrichtenArt. 20 Einstellung des DienstesArt. 22 FernmeldegeheimnisArt. 23 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege und FernmeldeeinrichtungenArt. 24 Notifikation von VertragsverletzungenArt. 25 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifftArt. 26 Vorrang der Staatstelegramme und der StaatsgesprächeArt. 28 Gebühren und GebührenfreiheitArt. 29 Aufstellung der Rechnungen und AbrechnungenArt. 31 Besondere VereinbarungenArt. 32 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale OrganisationenKapitel III Besondere Bestimmungen über den Funkdienst
Art. 33 Rationelle Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationären SatellitenArt. 34 Gegenseitiger VerkehrArt. 35 Schädliche StörungenArt. 36 Notrufe und NotmeldungenArt. 37 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder KennungenArt. 38 Funkanlagen für die nationale VerteidigungKapitel IV Beziehungen zu den Vereinten Nationen und den internationalen Organisationen
Art. 39 Beziehungen zu den Vereinten NationenArt. 40 Beziehungen zu den internationalen OrganisationenKapitel V Anwendung des Vertrags und der Vollzugsordnungen
Art. 41 Grundlegende Bestimmungen und Allgemeine GeschäftsordnungArt. 42 VollzugsordnungenArt. 43 Gültigkeit der in Kraft befindlichen VollzugsordnungenArt. 44 Durchführung des Vertrags und der VollzugsordnungenArt. 45 Ratifikation des VertragsArt. 46 Beitritt zum VertragArt. 47 Kündigung des VertragsArt. 48 Aufhebung des Internationalen Fernmeldevertrags von Malaga‑Torremolinos (1973)Art. 49 Beziehungen zu NichtvertragsstaatenArt. 50 Beilegung von StreitfällenKapitel VI Begriffsbestimmungen
Art. 51 BegriffsbestimmungenKapitel VII Schlussbestimmung
Art. 52 Inkrafttreten und Registrierung des Vertrags
Teil II Allgemeine Geschäftsordnung
Kapitel VIII Arbeitsweise der Union
Art. 53 Konferenz der RegierungsbevollmächtigtenArt. 54 VerwaltungskonferenzenArt. 56 GeneralsekretariatArt. 57 Internationaler Ausschuss für FrequenzregistrierungArt. 58 Internationale Beratende AusschüsseArt. 59 KoordinationsausschussKapitel IX Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen
Art. 60 Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädtArt. 61 Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen, wenn eine Regierung einlädtArt. 62 Verfahren für die Einberufung weltweiter Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des VerwaltungsratsArt. 63 Verfahren für die Einberufung regionaler Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des VerwaltungsratsArt. 64 Bestimmungen für Konferenzen, die ohne einladende Regierung zusammentretenArt. 65 Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen Änderung des Zeitpunkts oder des Orts einer KonferenzArt. 66 Fristen und Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen und Berichten für die KonferenzenArt. 67 Vollmachten der Delegationen bei den Konferenzen
Kapitel X Allgemeine Bestimmungen über die Internationalen Beratenden Ausschüsse
Art. 68 TeilnahmebedingungenArt. 69 Aufgaben der VollversammlungArt. 70 Tagungen der VollversammlungArt. 71 Sprachen und Stimmrecht in den VollversammlungenArt. 72 StudienkommissionenArt. 73 Arbeitsweise der StudienkommissionenArt. 74 Aufgaben des Direktors; FachsekretariatArt. 75 Vorschläge für die VerwaltungskonferenzenArt. 76 Beziehungen der Beratenden Ausschüsse untereinander und zu internationalen OrganisationenKapitel XI Geschäftsordnung der Konferenzen und anderen Tagungen
Art. 77 Geschäftsordnung der Konferenzen und anderen Tagungen
Kapitel XII Andere Bestimmungen
Art. 80 Verantwortlichkeit der Verwaltungskonferenzen und der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse im finanziellen BereichArt. 81 Aufstellung der Rechnungen und AbrechnungenArt. 82 Schiedsgerichtsbarkeit, Verfahren (siehe Artikel 50)Kapitel XIII Vollzugsordnungen
Art. 83 Vollzugsordnungen