SR 0.784.021

Änderungsurkunde vom 18. Oktober 2002 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlagen)

vom 18. October 2002
(Stand am 11.09.2023)

0.784.021

AS 2006 4041

Übersetzung

Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Siehe jedoch die Konvention ( SR 0.784.02 ) unddie konsolidierte Fassung der Änderungsurkunden vom 24. Nov. 2006/22. Okt. 2010 ( SR 0.784.022 ), mit ihren eigenen Geltungsbereichen.

Angenommen in Marrakesch am 18. Oktober 2002
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 17. Januar 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Januar 2006

(Stand am 11. September 2023)

(Konsolidierte Fassung)Anmerkung des Generalsekretariats : Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

Kapitel I Arbeitsweise der Union

Abschnitt 1

  1. 1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion[*] (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen.
  1. (2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
  1. 2. (1) Eine Änderung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich:
  1. a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
  1. b) auf Vorschlag des Rates.
  1. (2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich.
  1. 2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitgliedstaat zu, der bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedstaaten, die derselben Region angehören wie der ausgeschiedene Mitgliedstaat und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat.
  1. (2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Präsident des Rates die übrigen Mitgliedstaaten der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Präsident des Rates die Mitgliedstaaten auf, den neuen Mitgliedstaat des Rates zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Der neue Mitgliedstaat des Rates bleibt bis zur Wahl des neuen Rates durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt.
  1. a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei aufeinander folgenden ordentlichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat;
  1. b) wenn ein Mitgliedstaat sein Amt als Mitgliedstaat des Rates niederlegt.
  1. a) eine oder zwei weltweite Funkkonferenzen;
  1. b) eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
  1. c) eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
  1. d) eine oder zwei Funkversammlungen.
  1. Aufgehoben
  1. darf ausnahmsweise eine zusätzliche weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen werden.
  1. a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
  1. b) auf Empfehlung der vorangegangenen weltweiten Konferenz oder Versammlung des betreffenden Sektors, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat; im Falle einer Funkversammlung wird die Empfehlung der Versammlung der nächsten weltweiten Funkkonferenz übermittelt, die hierzu eine Stellungnahme für den Rat abgibt;
  1. c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
  1. d) auf Vorschlag des Rates.
  1. a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
  1. b) auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen Funkkonferenz, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat;
  1. c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
  1. d) auf Vorschlag des Rates.
  1. 5. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer weltweiten oder regionalen Konferenz oder einer Versammlung eines Sektors können von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt werden.
  1. (2) Liegt kein entsprechender Beschluss vor, so legt der Rat den präzisen Ort und den genauen Zeitpunkt mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten fest, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung eines Sektors handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt; in beiden Fällen kommt Nummer 47 zur Anwendung.
  1. 6. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz oder einer Versammlung können geändert werden:
  1. a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung eines Sektors handelt, oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt. Die Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
  1. b) auf Vorschlag des Rates.
  1. (2) In den Fällen der Nummern 44 und 45 werden die vorgeschlagenen Änderungen für eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung eines Sektors nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, für eine regionale Konferenz nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47.
  1. 8. (1) Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste werden auf Beschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einberufen.
  1. (2) Die Bestimmungen über die Einberufung einer weltweiten Funkkonferenz und die Annahme ihrer Tagesordnung sowie die Bedingungen für die Teilnahme an einer solchen Konferenz gelten gegebenenfalls auch für die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.

Abschnitt 2

  1. 1. (1) Die Zahl der Mitgliedstaaten des Rates wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt, die alle vier Jahre stattfindet.
  1. (2) Diese Zahl darf 25 % der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
  1. 2. (1) Der Rat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung am Sitz der Union zusammen.
  1. (2) Er kann im Laufe dieser Tagung beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten.
  1. (3) In der Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitgliedstaaten von seinem Präsidenten oder, unter den in Nummer 18 dieser Konvention vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung seines Präsidenten einberufen werden, und zwar in der Regel am Sitz der Union.
  1. (1) Er nimmt die gemäss Nummer 74A der Konstitution vom Generalsekretär vorgelegten konkreten Daten für die strategische Planung entgegen, prüft sie und leitet bei der vorletzten ordentlichen Tagung des Rates vor der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die Erarbeitung eines Entwurfs für einen neuen strategischen Plan für die Union ein, wobei er sich auf die Beiträge der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder wie auch auf die Beiträge der beratenden Gruppen für die Sektoren stützt, und erstellt bis spätestens vier Monate vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen koordinierten Entwurf eines neuen strategischen Plans;
  1. (1 bis ) er legt einen Terminplan für die Ausarbeitung des strategischen Plans und des Finanzplans der Union wie auch für die operativen Pläne jedes einzelnen Sektors und des Generalsekretariats so fest, dass sie angemessen aufeinander abgestimmt werden können;
  1. (1 ter ) er genehmigt und revidiert das Personalstatut und die Finanzvorschriften der Union sowie die übrigen Vorschriften, die er für erforderlich hält, und trägt dabei der Praxis Rechnung, welche die Organisation der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei der Anwendung des gemeinsamen Systems für die Gehälter, Zulagen und Pensionen üben;
  1. (2) er berichtigt, wenn nötig:
  1. a) die Grundgehaltsstufen für das Personal der Gruppe der Fachbeamten und der darüber liegenden Gruppen – mit Ausnahme der Gehälter für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden –, um sie laufend den Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind;
  1. b) die Grundgehaltsstufen für das Personal der allgemeinen Dienste, um sie laufend den Gehältern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden;
  1. c) den Kaufkraftausgleich für die Gruppe der Fachbeamten und die darüber liegenden Gruppen sowie den Kaufkraftausgleich für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den für den Sitz der Union gültigen Beschlüssen der Vereinten Nationen;
  1. d) die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhält, und zwar in Übereinstimmung mit allen für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommenen Änderungen;
  1. (3) er fasst die notwendigen Beschlüsse, um die ausgewogene geographische Verteilung des Personals der Union sowie die Repräsentation der Frauen in der Gruppe der Fachbeamten und in den darüber liegenden Gruppen zu gewährleisten, und überwacht die Durchführung dieser Beschlüsse;
  1. (4) er entscheidet über die Vorschläge zu wichtigen organisatorischen Änderungen des Generalsekretariats und der Büros der Sektoren der Union, die mit der Konstitution und dieser Konvention in Einklang stehen müssen; die Vorschläge werden ihm nach Prüfung durch den Koordinierungsausschuss vom Generalsekretär vorgelegt;
  1. (5) er prüft und genehmigt die mittelfristigen Pläne für die Arbeitsplätze und das Personal sowie für die Programme zur Entwicklung der personellen Ressourcen der Union und gibt Leitlinien für die Personalausstattung der Union, und zwar sowohl für die Einstufung des Personals als auch für die Personalstruktur, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen allgemeinen Richtlinien und die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution berücksichtigt;
  1. (6) er berichtigt, wenn nötig, die Beiträge der Union und des Personals für die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit dem Statut und den Vorschriften dieser Kasse, sowie die Teuerungszulagen, die den Empfängern von Zahlungen aus der Versicherungskasse für das Personal der Union zu gewähren sind, wobei entsprechend der von dieser Kasse geübten Praxis verfahren wird;
  1. (7) er prüft und beschliesst das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäss Nummer 101 dieser Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht;
  1. (8) er trifft alle notwendigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär aufgestellten Rechnungen der Union und genehmigt diese Rechnungen gegebenenfalls, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzulegen;
  1. (9) er trifft die für die Einberufung der Konferenzen oder Versammlungen der Union erforderlichen Vorkehrungen und gibt dem Generalsekretariat und den Sektoren der Union geeignete Richtlinien in Bezug auf ihre fachliche und sonstige Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Konferenzen oder Versammlungen, und zwar mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder Versammlung handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt;
  1. (10) er fasst die in Bezug auf Nummer 28 dieser Konvention erforderlichen Beschlüsse;
  1. (11) er entscheidet über die Durchführung der Beschlüsse der Konferenzen, die finanzielle Auswirkungen haben;
  1. (12) er trifft im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnungen alle anderen für das reibungslose Arbeiten der Union notwendig erscheinenden Massnahmen;
  1. (13) er ergreift nach Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten alle notwendigen Massnahmen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;
  1. (14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnt sind; zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 50 der Konstitution und in den Nummern 260 und 261 der Konvention erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Artikels 8 der Konstitution der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden;
  1. (15) er schickt den Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach jeder Tagung Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;
  1. (16) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen Bericht über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vor sowie die Empfehlungen, die er für geeignet hält.

Abschnitt 3

  1. a) ist verantwortlich für die allgemeine Verwaltung der Mittel der Union; er kann die Verwaltung eines Teils dieser Mittel dem Vizegeneralsekretär sowie den Direktoren der Büros übertragen, gegebenenfalls nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss;
  1. b) koordiniert die Tätigkeiten des Generalsekretariats und der Sektoren der Union unter Berücksichtigung der Ansichten des Koordinierungsausschusses, um eine möglichst wirksame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union zu gewährleisten;
  1. c) erstellt, mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses, einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsumfeldes seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, in dem er auch Empfehlungen zur zukünftigen Politik und Strategie der Union sowie eine Einschätzung ihrer finanziellen Auswirkungen gibt, und legt diesen Bericht dem Rat vor;
  1. c bis ) koordiniert die Umsetzung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen strategischen Planes und erstellt jährlich über diese Umsetzung einen Bericht, den er dem Rat zur Prüfung vorlegt;
  1. d) organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das Personal dieses Sekretariats, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien und die vom Rat erarbeiteten Vorschriften beachtet;
  1. d bis ) erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für die Tätigkeiten, die das Personal des Generalsekretariats in Übereinstimmung mit dem strategischen Plan auszuführen hat; dieser gilt für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre und gibt auch die finanziellen Auswirkungen bei angemessener Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzplans an; dieser operative Vierjahresplan wird von den beratenden Gruppen der drei Sektoren geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
  1. e) trifft die administrativen Massnahmen für die Büros der Sektoren der Union und ernennt das Personal dieser Büros auf der Grundlage der vom Direktor des betreffenden Büros getroffenen Auswahl und seiner Vorschläge; die endgültige Entscheidung über Ernennung oder Entlassung liegt jedoch beim Generalsekretär;
  1. f) gibt dem Rat jeden Beschluss der Organisation der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen bekannt, der die Bedingungen des gemeinsamen Systems für den Dienst, die Zulagen und die Pensionen berührt;
  1. g) sorgt für die Anwendung aller vom Rat angenommenen Vorschriften;
  1. h) berät die Union in Rechtsfragen;
  1. i) beaufsichtigt, für die Zwecke der Verwaltungsführung, das Personal der Union, um einen möglichst wirksamen Einsatz dieses Personals zu gewährleisten und um die Arbeitsbedingungen des gemeinsamen Systems auf dieses Personal anzuwenden. Das für die unmittelbare Unterstützung der Direktoren der Büros ernannte Personal untersteht verwaltungsmässig dem Generalsekretär und arbeitet unmittelbar nach den Weisungen der betreffenden Direktoren, hat sich aber immer an die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien des Rates zu halten;
  1. j) weist im allgemeinen Interesse der Union und nach Beratung mit den Direktoren der betreffenden Büros den Bediensteten vorübergehend andere Tätigkeiten zu, um dem unterschiedlichen Arbeitsanfall am Sitz der Union gerecht zu werden;
  1. k) trifft im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Büros alle für die Konferenzen und Tagungen der Sektoren erforderlichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen;
  1. l) übernimmt die entsprechenden Sekretariatsarbeiten vor und nach den Konferenzen der Union, wobei er die Zuständigkeiten jedes einzelnen Sektors berücksichtigt;
  1. m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 342 dieser Konvention[*] genannte erste Sitzung der Delegationschefs vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt;
  1. n) übernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung, das Sekretariat für die Konferenzen der Union und stellt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Direktor, die für die Tagungen der Union notwendigen Dienste zur Verfügung, wobei er, soweit er es für notwendig hält, nach Nummer 93 auf das Personal der Union zurückgreift. Der Generalsekretär kann ferner auf Antrag und auf vertraglicher Grundlage das Sekretariat für alle anderen Tagungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens übernehmen;
  1. o) trifft die notwendigen Massnahmen für die rechtzeitige Veröffentlichung und Verteilung der Dienstunterlagen, Informationsbulletins und anderen Unterlagen und Dokumente, die vom Generalsekretariat und von den Sektoren erstellt oder der Union bekannt gegeben wurden oder deren Veröffentlichung von den Konferenzen oder vom Rat verlangt wird. Der Rat bringt die Liste der für die Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand, wobei er sich mit den betreffenden Konferenzen hinsichtlich der Dienstunterlagen und anderen Dokumente berät, deren Veröffentlichung von diesen Konferenzen verlangt wird;
  1. p) gibt regelmässig anhand von gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Informationen, einschliesslich solcher, die er etwa von anderen internationalen Organisationen erhält, eine Zeitschrift mit allgemeinen Nachrichten und Veröffentlichungen über das Fernmeldewesen heraus;
  1. q) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung aller Einsparmöglichkeiten den Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dem Rat vorlegt und der die Ausgaben der Union unter Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten finanziellen Rahmens deckt. Der Budgetentwurf besteht aus einem zusammengefassten Budget, das die auf den Kosten beruhenden und nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretärs aufgestellten Budgets aller drei Sektoren enthält; er wird in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf dem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere – eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds – auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschliessung wird allen Mitgliedstaaten nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;
  1. r) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften, jährlich einen Finanzbericht und legt ihn dem Rat vor. Ein zusammenfassender Finanzbericht und ein zusammenfassender Rechenschaftsbericht werden erstellt und der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung vorgelegt;
  1. s) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Union, den er nach Genehmigung durch den Rat allen Mitgliedstaaten zuleitet;
  1. s bis ) verwaltet die in Nummer 76A der Konstitution genannten besonderen Vereinbarungen; die Kosten für diese Verwaltung sind von den Unterzeichnern dieser Vereinbarungen nach den zwischen ihnen und dem Generalsekretär abgesprochenen Modalitäten zu tragen;
  1. t) übernimmt alle übrigen Sekretariatsgeschäfte der Union;
  1. u) übt alle sonstigen Tätigkeiten aus, die ihm der Rat überträgt.

Abschnitt 4

  1. 1. (1) Der Koordinierungsausschuss unterstützt und berät den Generalsekretär bei allen in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 26 der Konstitution sowie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention erwähnten Fragen.
  1. (2) Der Ausschuss hat für die Koordinierung mit allen in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnten internationalen Organisationen hinsichtlich der Vertretung der Union bei den Konferenzen dieser Organisationen zu sorgen.
  1. (3) Der Ausschuss prüft die Ergebnisse der Tätigkeit der Union und unterstützt den Generalsekretär bei der Erstellung des in Nummer 86 dieser Konvention genannten Berichts, der dann dem Rat vorgelegt wird.

Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen

  1. 2. (1) Die Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz kann folgende Punkte enthalten:
  1. a) die teilweise oder, im Ausnahmefall, die vollständige Revision der in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnung für den Funkdienst;
  1. b) jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist;
  1. c) einen Punkt, der sich auf Anweisungen bezieht, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen in Bezug auf ihre Tätigkeit zu geben sind, und die Prüfung dieser Tätigkeit;
  1. d) die Festlegung der Themen, welche die Funkversammlung und die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln sollen, sowie die Fragen, welche die Versammlung in Bezug auf die zukünftigen Funkkonferenzen untersuchen soll.
  1. (2) Der allgemeine Rahmen dieser Tagesordnung sollte vier bis sechs Jahre im Voraus festgesetzt werden; die endgültige Tagesordnung wird vorzugsweise zwei Jahre vor der Konferenz vom Rat, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, festgesetzt, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention. Diese beiden Fassungen der Tagesordnung werden auf der Grundlage der Empfehlungen der weltweiten Funkkonferenz in Anwendung der Nummer 126 dieser Konvention erstellt.
  1. (3) Diese Tagesordnung enthält alle Fragen, deren Aufnahme von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen worden ist.
  1. 3. (1) Diese Tagesordnung kann geändert werden:
  1. a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
  1. b) auf Vorschlag des Rates.
  1. (2) Die zur Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz vorgeschlagenen Änderungen werden nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
  1. (1) Sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors des Büros über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz;
  1. (2) sie empfiehlt dem Rat Punkte zur Aufnahme in die Tagesordnung einer zukünftigen Konferenz, äussert ihre Ansichten zu den Tagesordnungen der Konferenzen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren und schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser Konferenzen ab;
  1. (3) sie nimmt in ihre Beschlüsse je nach Fall Anweisungen oder Anfragen an den Generalsekretär und an die Sektoren der Union auf.
  1. (1) Sie prüft die nach Nummer 157 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie prüft die nach Nummer 160H dieser Konvention erstellten Berichte der Beratenden Gruppe für das Funkwesen;
  1. (2) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;
  1. (3) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 132 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiter bestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu;
  1. (4) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, die für die Entwicklungsländer von Interesse sind, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;
  1. (5) sie berät in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen eine weltweite Funkkonferenz sie befragt hat;
  1. (6) sie erstattet der nächsten weltweiten Funkkonferenz Bericht über den Fortgang der Arbeiten in Bezug auf Punkte, die in die Tagesordnung zukünftiger Funkkonferenzen aufgenommen werden können.
  1. (7) sie beschliesst gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und Vizevorsitzende;
  1. (8) sie setzt das Mandat der unter Nummer 136A genannten Gruppen fest, die weder Fragen noch Empfehlungen verabschieden.

2.  Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Konstitution genannten Aufgaben prüft der Ausschuss:

  1. (1) die Berichte des Direktors des Büros für das Funkwesen über auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen durchgeführte Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus;
  2. (2) ferner unabhängig vom Büro auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen die Einsprüche gegen die Entscheidungen des Büros für das Funkwesen in Bezug auf Frequenzzuteilungen.
  1. (1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang ausüben. Danach folgt der Vizepräsident jedes Jahr dem Präsidenten im Amt; der Vizepräsident wird neu gewählt. Bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen zeitweiligen Präsidenten.
  1. (2) Der Ausschuss hält normalerweise jedes Jahr und in der Regel am Sitz der Union höchstens vier Tagungen von maximal fünf Tagen ab, bei denen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Er darf sich zur Erledigung seiner Aufgaben auch moderner Kommunikationsmittel bedienen. Sofern er es für erforderlich hält und je nach den anstehenden Fragen, kann er weitere Sitzungen anberaumen, und die Sitzungen dürfen im Ausnahmefall bis zu zwei Wochen dauern.
  1. (3) Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wenn er dies nicht erreicht, wird ein Beschluss nur dann als gültig angesehen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses für ihn stimmen. Jedes Mitglied des Ausschusses verfügt über eine Stimme; die Abstimmung durch Stimmübertragung ist untersagt.
  1. (4) Der Ausschuss darf in Übereinstimmung mit der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnung für den Funkdienst alle internen Regelungen festlegen, die er für notwendig hält. Diese Regelungen werden in den Verfahrensregeln veröffentlicht.
  1. 2. (1) Die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln Fragen, die nach einem von der Funkversammlung festgelegten Verfahren angenommen wurden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus, die nach dem in den Nummern 246A−247 dieser Konvention dargelegten Verfahren angenommen werden müssen.
  1. (1 bis ) Die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln auch Themen, die in den Entschliessungen und Empfehlungen der weltweiten Funkkonferenzen genannt sind. Die Ergebnisse dieser Studien werden in Empfehlungen oder in die nach Nummer 156 erstellten Berichte aufgenommen.
  1. (2) Vorbehaltlich der Nummer 158 erstreckt sich die Behandlung der oben erwähnten Fragen und Themen im Wesentlichen auf:
  1. a) die Nutzung des Funkfrequenzspektrums im terrestrischen Funkverkehr und im Weltraumfunkverkehr und die Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten sowie anderer Umlaufbahnen;
  1. b) die Merkmale und die Leistungsfähigkeit von Funksystemen;
  1. c) das Betreiben von Funkstellen;
  1. d) die funktechnischen Aspekte bei Not- und Sicherheitsangelegenheiten.
  1. (3) In der Regel werden bei diesen Studien wirtschaftliche Fragen nicht behandelt, jedoch kann in den Fällen, in denen die Studien Vergleiche zwischen mehreren technischen oder betrieblichen Lösungen voraussetzen, den wirtschaftlichen Faktoren Rechnung getragen werden.
  1. (1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien, die mit den Funkversammlungen, den Studienkommissionen, anderen Gruppen und der Vorbereitung der Funkkonferenzen zusammenhängen, sowie alle besonderen Fragen, die ihr von einer Konferenz der Union, einer Funkversammlung oder vom Rat zugewiesen werden;
  1. (1 bis ) prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der Massnahmen, die notwendig sind, um Abhilfe zu schaffen;
  1. (2) prüft die Fortschritte bei der Durchführung des nach Nummer 132 dieser Konvention aufgestellten Arbeitsprogramms;
  1. (3) stellt Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommissionen auf;
  1. (4) empfiehlt Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit anderen Standardisierungsgremien, mit dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen, dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens und mit dem Generalsekretariat zu fördern;
  1. (5) nimmt ihre eigenen Arbeitsverfahren an, die mit den von der Funkversammlung angenommenen vereinbar sein müssen;
  1. (6) erstellt für den Direktor des Büros für das Funkwesen einen Bericht über die hinsichtlich der genannten Punkte ergriffenen Massnahmen.
  1. (7) erarbeitet einen für die Funkversammlung bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäss Nummer 137A dieser Konvention übertragen wurden, und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage an die Versammlung.
  1. (1) in Bezug auf die Funkkonferenzen:
  1. a) Er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten der Studienkommissionen, der anderen Gruppen und des Büros, teilt den Mitgliedstaaten und den Sektorenmitgliedern die Ergebnisse dieser Arbeiten mit, sammelt ihre Stellungnahmen dazu und legt der Konferenz einen zusammenfassenden Bericht vor, der auch Vorschläge mit Regelungscharakter enthalten kann;
  1. b) er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der Funkkonferenzen, der Funkversammlung sowie der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Funkkonferenzen und der Tagungen des Sektors für das Funkwesen notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
  1. c) er unterstützt die Entwicklungsländer bei den Vorbereitungsarbeiten zu den Funkkonferenzen;
  1. (2) in Bezug auf den Funkregulierungsausschuss:
  1. a) Er arbeitet Entwürfe für Verfahrensregeln aus und legt sie dem Funkregulierungsausschuss zur Genehmigung vor; diese Entwürfe müssen unter anderem die für die Anwendung der Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst notwendigen Berechnungsverfahren und Daten enthalten;
  1. b) er übermittelt allen Mitgliedstaaten die Verfahrensregeln des Ausschusses, sammelt die dazu von den Verwaltungen eingegangenen Stellungnahmen und legt sie dem Ausschuss vor;
  1. c) er bearbeitet in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, der regionalen Vereinbarungen und den zugehörigen Verfahrensregeln die von den Verwaltungen übermittelten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls zur Veröffentlichung in geeigneter Form vor;
  1. d) er wendet die vom Ausschuss genehmigten Verfahrensregeln an, erarbeitet und veröffentlicht Beschlüsse auf der Grundlage dieser Verfahrensregeln und, falls eine Verwaltung eine Überprüfung eines Beschlusses beantragt, die nach den genannten Verfahrensregeln nicht durchgeführt werden kann, befasst er den Ausschuss mit dieser Überprüfung;
  1. e) er nimmt die systematische Eintragung und Registrierung der Frequenzzuteilungen und gegebenenfalls der zugehörigen Merkmale der Umlaufbahnen nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst vor und bringt die Internationale Frequenzhauptkartei laufend auf den neuesten Stand; er überprüft die Eintragungen in dieser Frequenzhauptkartei, um diejenigen Eintragungen, die nicht die tatsächliche Benutzung des Funkfrequenzspektrums wiedergeben, im Einvernehmen mit der betreffenden Verwaltung je nach Fall zu berichtigen oder zu streichen;
  1. f) er hilft auf Antrag einer oder mehrerer beteiligter Verwaltungen bei der Lösung von Fällen schädlicher Störungen, führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch und erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen für die betreffenden Verwaltungen, den er dem Ausschuss zur Prüfung vorlegt;
  1. g) er handelt als leitender Sekretär des Ausschusses;
  1. (3) er koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen und ist für die Organisation dieser Arbeiten verantwortlich;
  1. (3 bis ) er lässt der Beratenden Gruppe für das Funkwesen die erforderliche Unterstützung zukommen und erstattet den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern sowie dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der Arbeiten der beratenden Gruppe;
  1. (3 ter ) er ergreift konkrete Massnahmen, um die Teilnahme der Entwicklungsländer an den Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen zu erleichtern.
  1. (4) Der Direktor hat ausserdem folgende Aufgaben:
  1. a) er führt Untersuchungen durch, um unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaaten, der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der besonderen geographischen Lage bestimmter Länder Ratschläge zu erteilen, die darauf abzielen, dass der Betrieb einer möglichst grossen Anzahl von Funkkanälen in denjenigen Teilen des Funkfrequenzspektrums, in denen schädliche Störungen auftreten können, sowie die gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen gewährleistet sind;
  1. b) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
  1. c) er bringt die erforderlichen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand;
  1. d) er gibt in einem der weltweiten Funkkonferenz vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz; ist keine weltweite Funkkonferenz geplant, so wird dem Rat und – zur Information – auch den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern ein Bericht über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz vorgelegt;
  1. e) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für das Funkwesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird;
  1. f) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der Beratenden Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 11A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;

Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

  1. a) Sie prüft die nach Nummer 194 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie prüft die nach den Nummern 197H und 197I dieser Konvention erstellten Berichte der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
  1. b) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;
  1. c) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 188 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiter bestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu;
  1. d) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, welche die Entwicklungsländer betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;
  1. e) sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz;
  1. f) beschliesst gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und Vizevorsitzende;
  1. g) bestimmt das Mandat der Gruppen aus Nummer 191bis, diese verabschieden weder Fragen noch Empfehlungen.
  1. 1. (1) Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen behandeln Fragen, die nach einem von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen festgelegten Verfahren angenommen wurden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus, die nach dem in den Nummern 246A−247 dieser Konvention dargelegten Verfahren angenommen werden müssen.
  1. (2) Vorbehaltlich der Nummer 195 behandeln die Studienkommissionen technische, betriebliche und tarifliche Fragen und geben im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen heraus, insbesondere Empfehlungen über die Verbindung von Funksystemen in den öffentlichen Fernmeldenetzen und über die Leistungsanforderungen an solche Verbindungen. Für die technischen oder betrieblichen Fragen, die speziell das Funkwesen betreffen und die in den Nummern 151−154 dieser Konvention aufgeführt sind, ist der Sektor für das Funkwesen zuständig.
  1. (3) Jede Studienkommission erstellt für die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 192 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Versammlung geprüft werden müssen.
  1. (1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien für die Tätigkeiten des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
  1. (1 bis ) prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der zur Abhilfe notwendigen Massnahmen;
  1. (2) prüft die Fortschritte bei der Durchführung des nach Nummer 188 dieser Konvention aufgestellten Arbeitsprogramms;
  1. (3) stellt Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommissionen auf;
  1. (4) empfiehlt Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit anderen zuständigen Einrichtungen sowie mit dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens und mit dem Generalsekretariat zu fördern;
  1. (5) nimmt ihre eigenen Arbeitsverfahren an, die mit den von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen angenommenen vereinbar sein müssen;
  1. (6) erstellt für den Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über die hinsichtlich der genannten Punkte ergriffenen Massnahmen;
  1. (7) erstellt für die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über die Angelegenheiten, die ihr nach Nummer 191A zugewiesen wurden, und übermittelt ihn dann dem Direktor, der ihn der Versammlung vorlegt.
  1. a) Er aktualisiert jedes Jahr im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der anderen Gruppen das von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm;
  1. b) er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Studienkommissionen und anderen Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Versammlungen und Tagungen des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen erforderlichen Massnahmen, wobei er nach Nummer 94 dieser Konvention das Generalsekretariat und erforderlichenfalls die andern Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
  1. c) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste oder der Beschlüsse der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
  1. d) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
  1. e) er gibt in einem der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Versammlung und legt dem Rat sowie den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Versammlung vor, es sei denn, es wird eine zweite Versammlung einberufen;
  1. f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird;
  1. g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen nach Artikel 14A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
  1. h) er lässt der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen die erforderliche Unterstützung zukommen und erstattet den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern sowie dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Arbeiten;
  1. i) er unterstützt die Entwicklungsländer bei den Vorbereitungsarbeiten zu den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen, insbesondere bei den Fragen, die für diese Länder von vorrangiger Bedeutung sind.

Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

  1. a) Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien für die Erarbeitung von Fragen und Prioritäten in Zusammenhang mit der Entwicklung des Fernmeldewesens und geben dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Leitlinien für sein Arbeitsprogramm. Sie können je nach Bedarf Studienkommissionen bilden;
  1. a bis ) beschliesst gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und Vizevorsitzende;
  1. a ter ) bestimmt das Mandat der Gruppen aus Nummer 209A; diese verabschieden weder Fragen noch Empfehlungen.
  1. b) die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen die Fragen und Prioritäten mit Bezug auf die Entwicklung des Fernmeldewesens unter Berücksichtigung der Erfordernisse und Besonderheiten des Fernmeldewesens in der betroffenen Region; sie dürfen auch den weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen;
  1. c) die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sollten Ziele und Strategien für eine ausgewogene Entwicklung des weltweiten und des regionalen Fernmeldewesens festlegen und dabei dem Ausbau und der Modernisierung der Netze und Dienste in den Entwicklungsländern sowie der Mobilisierung der hierfür erforderlichen Ressourcen besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf diesen Konferenzen sollen allgemeinpolitische, organisatorische, betriebliche, ordnungspolitische, technische und finanzielle Fragen und damit verbundene Aspekte behandelt werden, einschliesslich der Erschliessung neuer Finanzierungsquellen und ihrer Nutzung;
  1. d) die weltweiten und die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Berichte, die ihnen vorgelegt werden, und bewerten die Tätigkeit des Sektors; sie können auch Fragen der Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln, die mit der Tätigkeit der anderen Sektoren der Union zusammenhängen.
  1. (1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien für die Tätigkeiten des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
  1. (1 bis ) prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der zur Abhilfe notwendigen Massnahmen;
  1. (2) prüft die Fortschritte bei der Durchführung des nach Nummer 209 dieser Konvention aufgestellten Arbeitsprogramms;
  1. (3) stellt Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommissionen auf;
  1. (4) empfiehlt Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und mit dem Generalsekretariat sowie mit anderen zuständigen Entwicklungs- und Finanzierungseinrichtungen zu fördern;
  1. (5) nimmt ihre eigenen Arbeitsverfahren an, die mit den von der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens angenommenen vereinbar sein müssen;
  1. (6) erstellt für den Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens einen Bericht über die hinsichtlich der genannten Punkte ergriffenen Massnahmen.
  1. (6 bis ) erarbeitet einen für die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäss Nummer 213A dieser Konvention übertragen wurden und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage an die Konferenz.
  1. a) Er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der anderen Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für diese Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
  1. b) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Entschliessungen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
  1. c) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
  1. d) er sammelt die Nachrichten technischer und administrativer Art, die besonders für die Entwicklungsländer nützlich sein könnten, um ihnen bei der Verbesserung ihrer Fernmeldenetze zu helfen, und bereitet sie zur Veröffentlichung vor, wobei er mit dem Generalsekretariat und den anderen Sektoren der Union zusammenarbeitet. Die Entwicklungsländer werden auch auf die Möglichkeiten hingewiesen, welche sich durch die unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen stehenden internationalen Programme bieten;
  1. e) er gibt in einem der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor;
  1. f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird;
  1. g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der Beratenden Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 17A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
  1. h) er lässt der Beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens die erforderliche Unterstützung zukommen und erstattet den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern sowie dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Arbeiten.

Abschnitt 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren

  1. a) anerkannte Betriebsunternehmen, wissenschaftliche Institutionen oder industrielle Unternehmen und Finanzierungs- oder Entwicklungseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt sind;
  1. b) andere von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigte Gremien, die sich mit Fragen des Fernmeldewesens befassen;
  1. c) regionale und andere internationale Fernmelde-, Standardisierungs-, Finanzierungs- oder Entwicklungsorganisationen.
  1. (1) Ein Gremium oder eine Organisation nach den Nummern 229−231 kann den Antrag stellen, den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission als assoziierter Teilnehmer beizuwohnen.
  1. (2) Hat ein Sektor beschlossen, assoziierte Teilnehmer zuzulassen, so wendet der Generalsekretär die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels auf die Antragsteller an, wobei er die Grösse des Gremiums oder der Organisation und alle anderen sachdienlichen Kriterien berücksichtigt.
  1. (3) Die zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission zugelassenen assoziierten Teilnehmer werden in die in Nummer 237 genannte Liste nicht aufgenommen.
  1. (4) Die Bedingungen für die Teilnahme an den Arbeiten einer Studienkommission sind in den Nummern 248B und 483A dieser Konvention aufgeführt.
  1. 5 bis . (1) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder nehmen Fragen an, die nach den von der zuständigen Konferenz oder Versammlung festgelegten Verfahren untersucht werden müssen, wobei insbesondere anzugeben ist, ob eine daraus sich ergebende Empfehlung Gegenstand einer offiziellen Befragung der Mitgliedstaaten werden muss.
  1. (2) Die aus der Untersuchung der genannten Fragen sich ergebenden Empfehlungen werden von einer Studienkommission nach den von der zuständigen Konferenz oder Versammlung festgelegten Verfahren angenommen. Diejenigen Empfehlungen, bei denen eine offizielle Befragung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Genehmigung nicht erforderlich ist, gelten als genehmigt.
  1. (3) Eine Empfehlung, für die eine offizielle Befragung der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wird nach Nummer 247 behandelt oder der zuständigen Konferenz oder Versammlung zugeleitet.
  1. (4) Die Nummern 246A und 246B sind nicht auf Fragen und Empfehlungen mit allgemein- oder ordnungspolitischer Tragweite anzuwenden, zum Beispiel:
  1. a) vom Sektor für das Funkwesen genehmigte Fragen und Empfehlungen, die sich auf die Arbeiten der Funkkonferenzen beziehen, sowie andere Kategorien von Fragen und Empfehlungen, die von der Funkversammlung festgelegt werden können;
  1. b) vom Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Fragen und Empfehlungen, die mit Tarifierungs- und Abrechnungsfragen sowie mit bestimmten Nummerierungs- und Adressierungsplänen zusammenhängen;
  1. c) vom Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens genehmigte Fragen und Empfehlungen, die sich auf ordnungs- oder allgemeinpolitische oder auf finanzielle Fragen beziehen;
  1. d) Fragen und Empfehlungen, bei denen hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs Zweifel bestehen.

Kapitel II Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen

  1. a) die Delegationen;
  1. b) die gewählten Beamten, in beratender Eigenschaft;
  1. c) der Funkregulierungsausschuss gemäss Nummer 141A dieser Konvention, in beratender Eigenschaft;
  1. d) die Beobachter der nachfolgend genannten Organisationen, Institutionen und Körperschaften:
  1. i) die Organisation der Vereinten Nationen;
  1. ii) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
  1. iii) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
  1. iv) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie-Organisation;
  1. v) die in den Nummern 229 und 231 dieser Konvention erwähnten Sektormitglieder und die Organisationen mit internationalem Charakter, die diese Mitglieder vertreten.
  1. a) die Delegationen;
  1. b) die Beobachter der in den Nummern 269A−269D dieser Konvention genannten Organisationen;
  1. c) die Beobachter anderer internationaler Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen aus Kapitel I der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union von den Regierungen eingeladen und von der Konferenz zugelassen wurden;
  1. d) die Beobachter, welche von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäss ermächtigte Sektormitglieder des Sektors für das Funkwesen vertreten;
  1. e) die Beobachter der Mitgliedstaaten, die ohne Stimmrecht an der regionalen Funkkonferenz einer anderen Region als derjenigen, der sie angehören, teilnehmen;
  1. f) in beratender Eigenschaft die gewählten Beamten, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses.
  1. a) die Delegationen;
  1. b) die Beobachter nachfolgend genannter Organisationen und Institutionen:
  1. i) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
  1. ii) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
  1. iii) jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind;
  1. iv) die Organisation der Vereinten Nationen;
  1. v) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation;
  1. c) die Vertreter der betreffenden Sektormitglieder.
  1. 2. (1) Die Delegationen bei den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Aussenminister unterzeichnet sind.
  1. (2) Die Delegationen bei den anderen in Nummer 324 genannten Konferenzen werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Aussenminister oder von dem Minister, in dessen Zuständigkeit die auf der betreffenden Konferenz behandelten Fragen fallen, unterzeichnet sind.
  1. (3) Unter Vorbehalt einer Bestätigung, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig akkreditiert werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission des betreffenden Mitgliedstaates bei der Gastregierung oder, wenn die Konferenz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfindet, durch den Leiter der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaates beim Büro der Vereinten Nationen in Genf.
  1. Erteilung der uneingeschränkten Vollmachten an die Delegation;
  1. Ermächtigung der Delegation zur uneingeschränkten Vertretung ihrer Regierung;
  1. Ermächtigung der Delegation oder bestimmter Mitglieder derselben zur Unterzeichnung der Schlussakten.
  1. 4. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedstaates vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 der Konstitution auszuüben und die Schlussakten zu unterzeichnen.
  1. (2) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum nicht als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist nicht berechtigt, das Stimmrecht auszuüben oder die Schlussakten zu unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.

Kapitel III Aufgehoben

Kapitel IV Andere Bestimmungen

  1. 1. (1)

    Jeder Mitgliedstaat wählt vorbehaltlich der Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Nummer 468B seine Beitragsklasse nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution nach folgender Tabelle:

    1. [tab] Klasse von 40 Einheiten
    2. [tab] Klasse von 35 Einheiten
    3. [tab] Klasse von 30 Einheiten
    4. [tab] Klasse von 28 Einheiten
    5. [tab] Klasse von 25 Einheiten
    6. [tab] Klasse von 23 Einheiten
    7. [tab] Klasse von 20 Einheiten
    8. [tab] Klasse von 18 Einheiten
    9. [tab] Klasse von 15 Einheiten
    10. [tab] Klasse von 13 Einheiten
    11. [tab] Klasse von 10 Einheiten
    12. [tab] Klasse von 8 Einheiten
    13. [tab] Klasse von 5 Einheiten
    14. [tab] Klasse von 4 Einheiten
    15. [tab] Klasse von 3 Einheiten
    16. [tab] Klasse von 2 Einheiten
    17. [tab] Klasse von 11/2 Einheiten
    18. [tab] Klasse von 1 Einheit
    19. [tab] Klasse von 1/2 Einheit
    20. [tab] Klasse von 1/4 Einheit
    21. [tab] Klasse von 1/8 Einheit
    22. [tab] Klasse von 1/16 Einheit
  1. (1 bis ) Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Organisation der Vereinten Nationen als die am wenigsten entwickelten Länder eingestuft werden, sowie die vom Rat bestimmten Länder dürfen die Beitragsklassen von 1/8 und 1/16 Einheit wählen.
  1. (1 ter ) Sektormitglieder dürfen keine niedrigere als die Klasse von 1/2 Einheit wählen, ausgenommen Sektormitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, welche die Beitragsklasse von 1/4, 1/8 oder 1/16 Einheit wählen dürfen. Die Klasse von 1/16 Einheit ist jedoch Sektormitgliedern aus denjenigen Entwicklungsländern vorbehalten, die in der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) aufgestellten und vom Rat geprüften Liste aufgeführt sind.
  1. (2) Anstelle der in Nummer 468 genannten Beitragsklassen kann jeder Mitgliedstaat und jedes Sektormitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt.
  1. (3) Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedstaaten, die nicht bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vertreten sind, unverzüglich bekannt, für welche Beitragsklasse jeder Mitgliedstaat sich entschieden hat.
  1. 2. (1) Jeder neue Mitgliedstaat und jedes neue Sektormitglied entrichtet für das Jahr seines Beitritts oder seiner Zulassung einen vom ersten Tag des Monats seines Beitritts oder seiner Zulassung an berechneten Beitrag.
  1. (2) Kündigt ein Mitgliedstaat die Konstitution und diese Konvention oder kündigt ein Sektormitglied seine Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors, so muss er bzw. es seinen Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung nach Nummer 237 der Konstitution oder nach Nummer 240 dieser Konvention wirksam wird, entrichten.
  1. 4. (1) Die in den Nummern 269A−269E dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie andere internationale Organisationen (es sei denn, sie sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden) und die Sektormitglieder, die gemäss den Bestimmungen dieser Konvention an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich an den Ausgaben der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen, an denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten dieser Konferenzen und Tagungen und gemäss den Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder beteiligen sich hingegen nicht in besonderer Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors verbundenen Ausgaben, ausser im Falle regionaler Funkkonferenzen.
  1. (2) Ein Sektormitglied, das auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht, beteiligt sich nach den Nummern 480 und 480A an den Ausgaben des Sektors.
  1. (5) Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben jedes betroffenen Sektors wird auf 1/5 der Beitragseinheit der Mitgliedstaaten festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahmen der Union. Sie werden nach Nummer 474 verzinst.
  1. (5 bis ) Beteiligt sich ein Sektormitglied nach Nummer 159 der Konstitution an den Ausgaben der Union, so sollte der Sektor, für den der Beitrag gezahlt wird, angegeben werden.
  1. 7. (1) Der Generalsekretär darf im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss freiwillige Beiträge in Form von Geld oder Sachleistungen annehmen, unter dem Vorbehalt, dass die an diese Beiträge geknüpften Bedingungen gegebenenfalls mit dem Zweck und den Programmen der Union sowie mit den Finanzvorschriften in Einklang stehen, wobei in den Finanzvorschriften besondere Bestimmungen über die Annahme und die Verwendung dieser freiwilligen Beiträge enthalten sein müssen.
  1. (2) Der Generalsekretär gibt dem Rat Rechenschaft über diese freiwilligen Beiträge im Finanzbericht und in einem Dokument, in dem kurz über die Herkunft und die vorgeschlagene Verwendung jedes einzelnen dieser Beiträge sowie über die getroffenen Massnahmen berichtet wird.
  1. 1. (1) Andere als die in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen dürfen verwendet werden:
  1. a) wenn an den Generalsekretär der Antrag gestellt wird, ständig oder bei einer bestimmten Gelegenheit für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedstaaten getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben;
  1. b) wenn eine Delegation bei Konferenzen oder Tagungen der Union, nach entsprechender Unterrichtung des Generalsekretärs oder des Direktors des betreffenden Büros, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen sorgt.
  1. (2) In dem in Nummer 491 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedstaaten die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.
  1. (3) In dem in Nummer 492 vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation ausserdem, wenn sie es wünscht, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus einer der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen in ihre eigene Sprache sorgen.

Kapitel V Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste

Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Währungseinheit:

  1. entweder die Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds
  2. oder der Goldfranken

Kapitel VI Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention