Das durch dieses Kapitel geänderte Abkommen ist das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955.
Protokoll von Montreal Nr. 4 vom 25. September 1975 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955
0.748.410.6
AS 2003172; BBl 1986III 804
Übersetzung
Protokoll von Montreal Nr. 4 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955
Abgeschlossen in Montreal am 25. September 1975
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1987[*]
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Juni 1998
(Stand am 26. Juni 2023)
Die Unterzeichnerregierungen,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 12. Oktober 1929[*] in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955[*] zu ändern,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Änderungen des Abkommens
Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:«2. Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der zuständigen Postverwaltung nach Massgabe der auf die Beziehungen zwischen Frachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften.
3. Mit Ausnahme des Absatzes 2 dieses Artikels wird das Abkommen auf die Beförderung von Postsendungen nicht angewendet.»
Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung:«Artikel 18
1. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.
2. Der Luftfrachtführer hat den Schaden, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, nur zu ersetzen, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.
3. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter ausschliesslich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:
- a) die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel;
- b) mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seine Leute;
- c) eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt;
- d) hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter.
4. Der Ausdruck ‹Luftbeförderung› im Sinne der vorstehenden Absätze umfasst den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder, bei Landung ausserhalb eines Flughafens, an einem beliebigen Ort befinden.
5. Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasst nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern ausserhalb eines Flughafens. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist.»
Artikel 20 des Abkommens erhält folgende Fassung:«Artikel 20Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck sowie im Fall von Schäden, die durch Verspätung bei der Beförderung von Gütern entstehen, haftet der Luftfrachtführer nicht, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Massnahmen nicht treffen konnten.»
Artikel 21 des Abkommens erhält folgende Fassung:«Artikel 21
1. Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck kann das Gericht, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat, nach Massgabe seines Rechtes entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.
2. Bei der Beförderung von Gütern ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise insoweit von seiner Haftung befreit, als er beweist, dass ein Verschulden der Person, die den Anspruch erhebt, oder ihres Rechtsvorgängers den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.»
In Artikel 22 des Abkommens
- a) werden in Absatz 2 Buchstabe a die Wörter «und von Gütern» gestrichen;
- b)
wird nach Absatz 2 Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:
- «b) Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.»
- c) wird Absatz 2 Buchstabe b zu Absatz 2 Buchstabe c;
- d) wird nach Absatz 5 folgender Absatz eingefügt:
«6. Die in diesem Artikel 42 angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet.Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm begrenzt ist; diese Werteinheit entspricht 651/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Dieser Betrag kann in einen abgerundeten Betrag der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung des Betrags in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.»
Artikel 24 des Abkommens erhält folgende Fassung:«Artikel 24
1. Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und was für Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt.
2. Bei der Beförderung von Gütern kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Abkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und was für Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Diese Haftungsbeschränkungen stellen Höchstgrenzen dar und dürfen, unabhängig von dem haftungsbegründenden Sachverhalt, nicht überschritten werden.»
Artikel 25 des Abkommens erhält folgende Fassung:«Artikel 25Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck gelten die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist ausserdem zu beweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.»
Artikel 25A Absatz 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:«3. Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Nach Artikel 30 des Abkommens wird folgender Artikel eingefügt:«Artikel 30ADieses Abkommen berührt nicht die Frage, ob die nach seinen Vorschriften schadenersatzpflichtige Person gegen eine andere Person Rückgriff nehmen kann.»
Artikel 33 des Abkommens erhält folgende Fassung:«Artikel 33Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 3 hindert dieses Abkommen den Luftfrachtführer nicht daran, den Abschluss eines Beförderungsvertrags zu verweigern oder Beförderungsbedingungen festzusetzen, die nicht im Widerspruch zu dem Abkommen stehen.»
Artikel 34 des Abkommens erhält folgende Fassung:«Artikel 34Die Vorschriften der Artikel 3–8 über die Beförderungsscheine sind nicht auf Beförderungen anzuwenden, die unter aussergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.»
Kapitel II Anwendungsbereich des geänderten Abkommens
Das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und dieses Protokolls gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder im Gebiet nur eines Vertragsstaats dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.
Kapitel III Schlussbestimmungen
Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und dieses Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal 1975 bezeichnet.
Dieses Protokoll liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel XVIII für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
2. Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens ist, oder durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 ist, bewirkt auch den Beitritt zum Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal 1975.
3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.
1. Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreissig Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
2. Die Regierung der Volksrepublik Polen lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
1. Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Protokoll allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen.
2. Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens ist, oder eines Staates, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 ist, zu diesem Protokoll bewirkt auch den Beitritt zum Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal 1975.
3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen und wird am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.
1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.
3. Die Kündigung des Warschauer Abkommens nach Artikel 39 des Abkommens oder des Protokolls von Den Haag nach Artikel XXIV des Protokolls gilt zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls nicht als Kündigung des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal 1975.
1. Zu diesem Protokoll sind nur folgende Vorbehalte zulässig:
- a) Ein Staat kann jederzeit durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation erklären, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal 1975 nicht auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern für seine Militärbehörden durch Luftfahrzeuge anzuwenden ist, die in diesem Staat eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für sie reserviert worden ist;
- b) ein Staat kann bei der Ratifikation des Zusatzprotokolls Nr. 3 von Montreal 1975[*] oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er durch das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal 1975 insoweit nicht gebunden ist, als es sich auf die Beförderung von Reisenden und Reisegepäck bezieht. Eine solche Erklärung wird neunzig Tage nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.
2. Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz erklärt hat, kann ihn jederzeit durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Die Regierung der Volksrepublik Polen benachrichtigt umgehend alle Staaten, die Vertragsparteien des Warschauer Abkommens oder dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung sind, alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und übermittelt die sonstigen zweckdienlichen Angaben.
Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des am 18. September 1961[*] in Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als «Abkommen von Guadalajara» bezeichnet) sind, bedeutet jede in dem Abkommen von Guadalajara enthaltene Bezugnahme auf das «Warschauer Abkommen» eine Bezugnahme auf das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal 1975, sofern die Beförderung aufgrund eines Vertrags im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Abkommens von Guadalajara unter dieses Protokoll fällt.
Sind zwei oder mehr Staaten sowohl Vertragsparteien dieses Protokolls als auch des Protokolls von Guatemala 1971 oder des Zusatzprotokolls Nr. 3 von Montreal 1975[*], so werden zwischen ihnen die folgenden Vorschriften angewendet:
- a) In Bezug auf Güter und Postsendungen gehen die Vorschriften, die sich aus der durch dieses Protokoll geschaffenen Regelung ergeben, den Vorschriften vor, die sich aus der durch das Protokoll von Guatemala 1971 oder das Zusatzprotokoll Nr. 3 von Montreal 1975 geschaffenen Regelung ergeben;
- b) in Bezug auf Reisende und Reisegepäck gehen die Vorschriften, die sich aus der durch das Protokoll von Guatemala oder das Zusatzprotokoll Nr. 3 von Montreal 1975 geschaffenen Regelung ergeben, den Vorschriften vor, die sich aus der durch dieses Protokoll geschaffenen Regelung ergeben.
Dieses Protokoll liegt bis zum 1. Januar 1976 am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung auf; danach liegt es bis zu seinem Inkrafttreten nach Artikel XVIII im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Regierung der Volksrepublik Polen zur Unterzeichnung auf. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation benachrichtigt umgehend die Regierung der Volksrepublik Polen von jeder Unterzeichnung und deren Zeitpunkt während des Zeitraums, innerhalb dessen das Protokoll am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung aufliegt.