SR 0.748.132.63

Abkommen vom 25. September 1956 über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (mit Anhängen)

vom 25. September 1956
(Stand am 07.10.2020)

0.748.132.63

 AS 1958 560; BBl 1958 I 37

Übersetzung

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island

Abgeschlossen in Genf am 25. September 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1958[*]
In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1958

(Stand am 7. Oktober 2020)

Die Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Islands, Israels, Italiens, Kanadas, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, alle Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, mit dem Wunsche, gemäss den Bestimmungen des Kapitels XV des Abkommens über die internationale ZivilluftfahrtSR 0.748.0 ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung, welche durch die Regierung von Island versehen werden, abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet

  1. a. «Organisation» die Internationale Zivilluftfahrtorganisation;
  2. b. «Rat» den Rat der Organisation;
  3. c. «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation;
  4. d. «Dienste» die im Anhang I dieses Abkommens genannten Dienste und alle zusätzlichen Dienste, welche in Übereinstimmung mit diesem Abkommennachträglich errichtet werden.
Art. II

Die Regierung Islands errichtet, betreibt und unterhält die Dienste und nimmt mit Rücksicht auf die besonderen Vorteile, welche ihr daraus erwachsen, fünf Prozent der tatsächlichen, für diese Dienste genehmigten Kosten auf sich.

Art. III

1. Die Regierung Islands betreibt und unterhält die Dienste ohne Unterbruch und zu den wirtschaftlichsten Bedingungen, welche mit der Wirksamkeit der Dienste vereinbar sind und, soweit als möglich, in Übereinstimmung mit den Normen, Empfehlungen, Verfahren und besonderen Bestimmungen, die von der Organisation in Kraft gesetzt worden sind.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges I dieses Abkommens muss die Durchführung der Wetterbeobachtungen, das Abfassen und Verbreiten der Meldungen über die Wetterbeobachtungen mit den durch die Meteorologische Weltorganisation vorgeschriebenen und anzuwendenden Verfahren und besonderen Bestimmungen übereinstimmen.

3. Die Regierung Islands zeigt dem Generalsekretär unverzüglich alle Dringlichkeitsfälle an, welche eine Änderung oder vorübergehende Einschränkung der Dienste erforderlich machen; die genannte Regierung und der Generalsekretär beraten sich daraufhin über die zu ergreifenden Massnahmen, um die mit dieser Änderung oder Einschränkung verbundenen Unzukömmlichkeiten zu vermindern.

Art. IV

1. Der Generalsekretär überwacht die Gesamtheit des Betriebes der Dienste und kann jederzeit die Besichtigung der Dienste sowie der gesamten von ihnen verwendeten Ausrüstung vornehmen.

2. Die Regierung Islands liefert auf Verlangen des Generalsekretärs und im Rahmen des Möglichen die vom Generalsekretär über den Betrieb der Dienste als dienlich erachteten Berichte.

3. Auf Verlangen erteilt der Generalsekretär im Rahmen des Möglichen der Regierung Islands die Ratschläge, deren sie normalerweise bedarf, um die aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.Wenn die Regierung Islands den Betrieb und den Unterhalt irgendeines Dienstes nicht wirksam besorgt, so findet zwischen ihr und dem Generalsekretär eine Beratung statt, um die Abhilfe schaffenden Massnahmen festzulegen.

Art. V Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ). [*]

Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 321 166 US-Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen.

Art. VI

1. Die nach Artikel V festgelegte Grenze darf nur für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt solcher Dienste um einen bestimmten Betrag überschritten werden, welche nach diesem Abkommen nicht einer anderen Regelung unterworfen sind. Diese Überschreitung ist mit Zustimmung einer Gruppe vertragsschliessender Regierungen möglich, deren Beiträge zusammen mindestens neunzig Prozent des Gesamtbetrages der in Artikel VII Absätze 3, 4, 5 und 6[*] festgesetzten Beiträge für das letzte Kalenderjahr erreichen.

2. Unter Vorbehalt des Artikels II wird jeder Aufwand für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste oder jede in Anwendung des Artikels XIII Absatz 2 Buchstabe a als Folge des Einbezuges der genannten Dienste in dieses Abkommen genehmigte Ausgabe, nur durch die zustimmenden vertragsschliessenden Regierungen getragen. Der Beitrag dieser Regierungen berechnet sich im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtaufwand für das betreffende Jahr. Der in Artikel X erwähnte Reservefonds, welcher diesen Diensten nicht anrechenbar ist, darf nicht für Zwecke verwendet werden, denen diese Regierungen allein zugestimmt haben.

Art. VII Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ). [*]

1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 verpflichten sich die vertragsschliessenden Regierungen, 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII festgesetzt sind, im Verhältnis der für die Luftfahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragsschliessende Regierung aus den Diensten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragsschliessende Regierung und für jedes Kalenderjahr nach der ’Anzahl der vollständigen Überquerungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre Zivilluftfahrzeuge auf den Flugwegen ausgeführt werden, die Europa und Nordamerika verbinden und die zum Teil nördlich des 45. nördlichen Breitengrades zwischen dem 15. und dem 50. westlichen Längengrad verlaufen. Hinzu kommt:

  1. a) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Kanada, Grönland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Grönland und Island oder Island und Europa entspricht einer Drittelsüberquerung;
  2. b) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Europa, Island und Kanada oder Island und den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht zwei Drittelsüberquerungen;
  3. c) Ein Flug, der in Europa und Island beginnt oder endet, welcher die Küste Nordamerikas nicht überfliegt, jedoch den 30. westlichen Längengrad nördlich des 45. nördlichen Breitengrades überfliegt, entspricht einer Drittelsüberquerung.

2. Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels:

  1. a) entspricht ein Überflug auch dann einer Überquerung, wenn der Start oder die Landung an einem ändern Ort als in den in diesem Absatz erwähnten Gebieten erfolgt ist;
  2. b) gehören Island und die Azoren nicht zu Europa.

3. Spätestens bis zum 20. November jedes Jahres legt der Rat die Beitragsleistungen der vertragsschliessenden Regierungen fest, damit die Regierungen Vorschüsse für das folgende Jahr leisten. Für das Jahr 1983 werden die Beitragsleistungen entsprechend der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen sowie 95 Prozent der geschätzten Kosten für das Jahr 1983 bestimmt. Die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird im Ausmass des Unterschiedes zwischen den von ihr als Vorschüsse für das Jahr 1981 an die Organisation geleisteten Beträgen und ihrem entsprechend der Anzahl der 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten des Jahres 1981 berichtigt. Die berichtigte Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird um ihren aufgrund der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren vermindert, die nach Artikel XIV des Abkommens im Jahre 1983 an Island geleistet werden müssen.

4. Die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode wird für die Beitragsleistungen des Jahres 1984 angewandt, wobei die Jahreszahlen entsprechend geändert werden.

5. Für das Jahr 1985 wird die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode mit der erforderlichen Änderung des Datums angewendet; überdies wird die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung erneut berichtigt, entsprechend dem Unterschied zwischen ihrem Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren im Jahre 1983 und ihrem Anteil an den tatsächlichen und berichtigten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren, der gemäss der Anzahl der tatsächlich im Jahre 1983 durchgeführten Überquerungen festgesetzt und im Jahre 1983 an Island überwiesen wurde.

6. Die Methode für 1985 kommt für jedes nachfolgende Jahr mit der entsprechenden Änderung der Daten zur Anwendung. 7.

7. Am 1. Januar und 1. Juli jedes Kalenderjahres, beginnend am 1. Januar 1983, zahlt jede vertragsschliessende Regierung durch halbjährliche Überweisung der Organisation den Beitrag, welcher über das laufende Kalenderjahr als Vorschuss angerechnet wurde, berichtigt und vermindert entsprechend den Bestimmungen der Absätze 3–6 dieses Artikels.

8. Bei Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Rat Berichtigungen vor, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen und zwar für jede Zeitspanne, für welche bei der Aufhebung des genannten Abkommens die Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 3–6 berichtigt worden sind.

9. Spätestens am 1. Mai jedes Jahres übergibt jede vertragsschliessende Regierung dem Generalsekretär in der von ihm vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überquerungen, auf welche dieser Artikel angewendet wird.

10. Die vertragsschliessenden Regierungen können vereinbaren, dass die im Absatz 9 dieses Artikels erwähnten Angaben dem Generalsekretär in ihrem Namen durch eine andere Regierung übergeben werden.

Art. VIII

1. Die Regierung Islands unterbreitet dem Generalsekretär spätestens bis zum 15. September jedes Jahres Schätzungen der Kosten für die Dienste im folgenden Kalenderjahr, ausgedrückt in US-Dollars. Die Schätzungen erfolgen nach Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens.[*]

2. Die Regierung Islands übergibt dem Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, welche dem Ende jedes Kalenderjahres folgen, eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten der Dienste für das in Frage stehende Jahr. Der Generalsekretär unterwirft diese Aufstellung einer Rechnungsprüfung oder anderen Nachprüfung, welche er als notwendig erachtet und erstattet der Regierung Islands über diese Nachprüfung Bericht.

3. Die Regierung Islands liefert dem Generalsekretär alle ergänzenden Auskünfte, deren der Generalsekretär über die Schätzung der Kosten oder über die Aufstellung der tatsächlichen Kosten bedarf, sowie alle Auskünfte, welche sie über die Benützung der Dienste durch die Luftfahrzeuge jedwelcher Staatszugehörigkeit geben kann.

4. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten für jedes Jahr wird dem Rat zur Genehmigung unterbreitet.[*]

5. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels genehmigt worden ist, wird den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt.

Art. IX

1. Fünfundneunzig Prozent der durch den Rat genehmigten tatsächlichen Kosten für die Ingangsetzung, den Betrieb und den Unterhalt der Dienste werden der Regierung Islands zurückerstattet.

2. Nachdem sich der Rat vergewissert hat, dass die durch die Regierung Islands nach Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzungen m Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens erfolgt sind, ermächtigt er den Generalsekretär, der genannten Regierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den obgenannten Schätzungen und sind Vorschüsse, die unter dem Vorbehalt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen geleistet werden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf in keinem Jahr die nach Artikel V festgesetzte Grenze überschreiten. Vom 1. Januar 1983 an betrachtet die Regierung Islands alle Reineinnahmen aus den von den Haltern ziviler Luftfahrzeuge im Rahmen des durch den Artikel XIV eingeführten Systems erhobenen Benutzungsgebühren, welche dieser in jedem Kalenderjahr überwiesen werden, als Teil der Vorschüsse für das betreffende Jahr.[*]

3. Nachdem der Rat die Aufstellung der tatsächlichen Kosten ...[*] genehmigt hat, berichtigt der Generalsekretär die nun folgenden vierteljährlichen Zahlungen an die Regierung Islands in der Weise, dass er den Unterschied zwischen den gemäss dem Wortlaut des Absatzes 2 dieses Artikels für ein Jahr getätigten Zahlungen und den für dieses Jahr genehmigten tatsächlichen Kosten verrechnet.

4. Die im Rate nicht vertretenen vertragsschliessenden Regierungen werden eingeladen, an der durch den Rat oder durch irgendeines seiner Organe vorgenommenen Prüfung der durch die Regierung Islands in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1, unterbreiteten Schätzung teilzunehmen.

5. Die Schätzungen der Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt worden sind, werden den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt.

Art. X

1. Die durch die vertragsschliessenden Regierungen in Übereinstimmung mit Artikel VII an die Organisation bezahlten Beträge bilden in dem Umfange, als sie nach dem Wortlaut dieses Abkommens nicht periodisch für die Zahlungen an die Regierung Islands Verwendung finden, einen Reservefonds, welchen die Organisation für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.

2. Der Generalsekretär kann Beträge, welche aus dem Reservefonds stammen, kurzfristig anlegen lassen. Die Zinsen, welche aus solchen Anlagen fliessen, werden zur Deckung der ausserordentlichen Auslagen der Organisation, welche aus diesem Abkommen herrühren, verwendet. Genügen diese Zinsen zur Deckung der genannten ausserordentlichen Auslagen nicht, dann wird der Unterschied als ein weiterer Teil der tatsächlichen Kosten für die Dienste betrachtet und mit den Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen an die Organisation zurückvergütet.

Art. XI

1. Die jährlichen Beiträge der vertragsschliessenden Regierungen werden in US‑Dollars ausgedrückt.[*]

2. Jede vertragsschliessende Regierung leistet nach Artikel VII Zahlungen in US‑Dollars oder in Pfund Sterling oder mit Zustimmung der isländischen Regierung in isländischen Kronen an die Organisation. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen das Verfahren, nach dem der Wechselkurs für die Zahlungen in Pfund Sterling oder in isländischen Kronen festgelegt wird.[*]

3. Unter der Bedingung, dass der Organisation ihre ausserordentlichen Auslagen in US‑Dollars zurückvergütet werden, entrichtet der Generalsekretär die der Regierung Islands nach Artikel IX und XIIgeschuldeten Beträge in den gleichen Währungen, in denen die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zahlungen an die Organisation geleistet haben, soweit solche Währungen verfügbar sind.

4. ...[*]

Art. XII

1. Die Verpflichtung des Generalsekretärs, der Regierung Islands auf Grund dieses Abkommens Zahlungen zu entrichten, beschränkt sich auf die Beträge, welche die Organisation tatsächlich erhalten hat und welche nach dem Wortlaut dieses Abkommens verfügbar sind.

2. Der Generalsekretär kann aber schon vor dem Empfang von Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen und in Übereinstimmung mit dem Finanzreglement der Organisation, die der Regierung Islands geschuldeten Beträge vorstrecken, wenn er solche Vorauszahlungen für die Ingangsetzung eines Dienstes oder die Aufrechterhaltung des Betriebes desselben als notwendig erachtet.

3. Zahlt eine andere Regierung nicht, so hat keine vertragsschliessende Regierung gestützt auf dieses Abkommen ein Beschwerderecht gegen die Organisation.

Art. XIII

1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2, kann der Rat, im Einvernehmen mit der Regierung Islands, für den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses Abkommens neue Kapitalaufwendungen vorsehen.

2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Rat im Einvernehmen mit der Regierung Islands im Rahmen dieses Abkommens den im nachfolgenden Anhang I aufgeführten Diensten neue hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, wenn eine der folgenden Bestimmungen erfüllt ist:

  1. a) Der Gesamtbetrag dieser Ausgaben ist jährlich auf 3,5 Prozent der im Artikel V genehmigten Kosten beschränkt, oder
  2. b) Alle vertragsschliessenden Regierungen haben diesen Diensten zugestimmt, oder
  3. c) Die Zustimmung zu diesen Diensten wurde durch eine Gruppe vertragsschliessender Regierungen erteilt, deren Beiträge insgesamt mindestens 90 Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII Absätzen 3–6 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Artikel VI anwendbar ist.[*]

3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels wird die Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung durch Entnahme aus den für die Tilgung einbezahlten Beiträgen nicht als neue Kapitalaufwendung betrachtet.

4. Wenn durch die Regierung Islands oder durch den Rat neue Kapitalaufwendungen oder zusätzliche Dienste vorgeschlagen werden, so übergibt sie dem Generalsekretär eine Schätzung der durch sie verursachten Kosten sowie alle Einzelheiten, Pläne und andern Auskünfte, welche hierzu benötigt werden könnten, und berät sich mit dem Generalsekretär über die Art der zu wählenden Ausrüstung, Gestaltung und Bauweise.

5. Der Rat kann im Einvernehmen mit der Regierung Islands irgendeinen Teil der Dienste vom Abkommen ausnehmen.

6. Nachdem in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 5 dieses Artikels Massnahmen getroffen worden sind, ergänzt der Rat demgemäss die Anhänge dieses Abkommens.

Art. XIV Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ). [*]

Die Regierung Islands wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Islands geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Islands keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtisländische Staatsangehörige.

Art. XV

Die Regierung Islands kann ohne Genehmigung des Rates keinen internationalen Vertrag für die Errichtung, den Betrieb, den Unterhalt, die Entwicklung oder die Finanzierung eines dieser Dienste abschliessen.

Art. XVI

Die Regierung Islands arbeitet in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens so eng als möglich mit den Vertretern der Organisation zusammen und gewährt diesen Vertretern die Privilegien und Immunitäten, welche Ihnen nach dem Wortlaut des allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der besonderen Organisationen, namentlich gemäss den Bestimmungen des Anhanges 111 (2) des genannten Abkommens, zustehen.

Artikel XVII

Der Rat ruft eine allgemeine Versammlung der beteiligten Regierungen ein:

  1. a. entweder auf Verlangen von zwei oder mehreren vertragsschliessenden Regierungen, oder auf das Verlangen der Regierung von Island, oder auf Verlangen irgendeiner der vertragsschliessenden Regierungen, wenn im Verlaufe der vorausgegangenen fünf Jahre keine Versammlung stattgefunden hat;
  2. b. wenn die Nichtzahlung von Beiträgen aus diesem Abkommen durch gewisse vertragsschliessende Regierungen eine Überprüfung der Beiträge erforderlich macht, welche nicht in befriedigender Weise durch ein anderes Mittel vorgenommen werden kann;
  3. c. wenn der Rat dafür hält, dass eine solche Versammlung aus irgendeinem andern Grund notwendig ist.
Art. XVIII

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anhänge, welche nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der vertragsschliessenden, an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Regierungen, zur Ausarbeitung von Empfehlungen dem Rate unterbreitet.

Art. XIX

1. Dieses Abkommen bleibt für die in seiner Präambel genannten Regierungen bis zum 1. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.

2. Dieses Abkommen unterliegt der Annahme durch die unterzeichneten Regierungen. Die Annahmeurkunden müssen sobald als möglich beim Generalsekretär hinterlegt werden, welcher alle unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen über den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder dieser Urkunden unterrichtet.

Art. XX

1. Dieses Abkommen steht den Regierungen aller Staaten, welche Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder einer besonderen mit dieser verbundenen Organisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitritte erfolgen durch Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär.

2. Der Rat kann mit jeder Regierung, welche an diesem Abkommen nicht teilnimmtund deren zivile Luftfahrzeuge aus den Diensten Vorteile ziehen, Beratungen aufnehmen, um sie zu veranlassen, dem Abkommen beizutreten.

3. Ohne Rücksicht auf Absatz 2 dieses Artikels kann der Rat mit jeder Regierung, welche nicht an diesem Abkommen teilnehmen will, Vereinbarungen zur Leistung von Beiträgen treffen. Jeder auf diese Weise erhaltene Beitrag wird unter den vom Rat festgelegten Bedingungen für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.

Art. XXI

1. Dieses Abkommen tritt frühestens auf den 1. Januar 1957 in Kraft und nur, wenn die Gesamtheit der anfänglichen Beiträge der Regierungen, welche ihre Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wenigstens neunzig Prozent des im Artikel V genannten höchsten Kostenbetrages erreicht. Die Hinterlegung einer Annahme‑ oder Beitrittsurkunde durch diese Regierungen wird als Zustimmung zu der durch dieses Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehenen Regelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen betrachtet.

2. Für jede Regierung, deren Annahme‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt worden ist, tritt das Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft. In diesem Falle anerkennt die betreffende Regierung die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen vom Anfang des Kalenderjahres an, in dem die Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. Diese Regierung kann sich damit einverstanden erklären, dass ihr ein Beitrag, entsprechend ihrem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten für die Dienste auferlegt wird, auf welche sich Artikel VI bezieht und wofür die Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen im Zeitpunkt des Beitritts der genannten Regierung noch nicht vorliegt.

Art. XXII
  1. 1. a. Die Regierung Islands kann dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, wobei die schriftliche Anzeige bis spätestens zum 1. Januar dieses Jahres dem Generalsekretär zuzustellen ist.
  2. b. Wenn die Regierung Islands zu irgendeinem Zeitpunkt die Dienste innerhalb der in Artikel V genannten Gesamtkosten nicht versehen kann, so zeigt sie dies dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich an und übergibt ihm über die zusätzlich notwendigen Beträge eine ausführliche Schätzung. Der Generalsekretär prüft diese Schätzung, sobald sie ihm vorliegt, und setzt den über die genannte Grenze hinausgehenden Betrag fest, nachdem er sich, wenn nötig, mit der Regierung Islands beraten hat. Hierauf ersucht der Generalsekretär die vertragsschliessenden Regierungen gemäss Artikel V um ihre Zustimmung. Hat der Generalsekretär die Regierung Islands drei Monate nach der Festsetzung des zusätzlich notwendigen Betrages nicht davon benachrichtigt, dass die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zustimmung erteilt haben, so kann die genannte Regierung das Abkommen mit einer drei Monate im voraus erfolgenden schriftlichen Anzeige an den Generalsekretär kündigen.
  3. c. Andere vertragsschliessende Regierungen als diejenige Islands können dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, vorausgesetzt, dass die schriftliche Anzeige spätestens am 1. Januar des betreffenden Jahres dem Generalsekretär zugestellt wird, wenn die Gesamtheit ihrer Beiträge für das laufende Jahr mindestens zehn Prozent der in Artikel V festgelegten Grenze beträgt.

2. Nach Erhalt einer oder mehrerer Anzeigen über die Absicht, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels zu kündigen, benachrichtigt der Generalsekretär die vertragsschliessenden Regierungen.

Art. XXIII

1. Ohne Rücksicht auf Artikel XXII kann ausser der Regierung Islands jede vertragsschliessende Regierung, deren Beiträge für das laufende Jahr weniger als zehn Prozent des durch Artikel V begrenzten Betrages ausmachen, ihre Mitgliedschaft auf den 31. Dezember jedes Jahres auflösen, indem sie dem Generalsekretär schriftlich spätestens auf den 1. Januar des gleichen Jahres die Absicht anzeigt, ihre Mitgliedschaft am Abkommen aufzulösen. Eine solche im Sinne von Artikel XXII. Absatz 1 Buchstabe c erfolgte Anzeige gilt gleicherweise als Ausdruck des Wunsches, dieses Abkommen zu kündigen.

2. Nach Erhalt der Anzeige über das Aufhören der Mitgliedschaft einer vertragsschliessenden Regierung benachrichtigt der Generalsekretär die andern vertragsschliessenden Regierungen hierüber.

Art. XXIV

1. Kündigt die Regierung Islands dieses Abkommen gestützt auf Artikel XXII Absatz 1, so überweist sie der Organisation einen Betrag, oder die Organisation kann auf den dieser Regierung nach dem Wortlaut dieses Abkommens geschuldeten Zahlungen einen Betrag zurückbehalten, welcher den angemessenen Ausgleich für die durch diese Regierung für ihre eigenen Zwecke erzielten Vorteile aus dem Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Gütern darstellt, die auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens dieser Regierung teilweise oder ganz vergütet worden sind.

2. Kündigen andere vertragsschliessende Regierungen als die Regierung Islands dieses Abkommen, so wird der Regierung Islands ein angemessener Beitrag entrichtet, entweder durch Entnahme aus dem Reservefonds oder, wenn dieser Fonds nicht ausreicht, auf Antrag der Organisation durch alle vertragsschliessenden Regierungen, als Ausgleich für die Kapitalaufwendungen der Regierung Islands, welche in Ausführung dieses Abkommens gemacht und nicht vollständig vergütet worden sind. Die von den vertragsschliessenden Regierungen für diesen Zweck verlangten Beiträge werden auf Grund des Prozentsatzes der letzten Beiträge festgesetzt, wobei die Zahlungen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Abkommens fällig werden. Die Organisation ist berechtigt, alles bewegliche Eigentum, für welches in Ausführung dieses Absatzes ein Ausgleich entrichtet worden ist, zu übernehmen. Der Verzicht auf dieses Recht ist bei der Festsetzung des Ausgleiches in Rechnung zu stellen.

3. Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels finden gleicherweise Anwendung auf jeden Teil der Dienste, welcher gemäss Artikel XIII Absatz 5 vom Abkommen ausgenommen ist.

4. Der Betrag der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorzunehmenden Zahlungen wird im Einvernehmen zwischen dem Rat und der Regierung Islands festgesetzt.

Art. XXV

1. Unter Vorbehalt des Artikels X Absatz 2, werden der Rest des Reservefonds und die aus diesem Fonds herrührenden Zinserträgnisse, welche bei Beendigung dieses Abkommens von der Organisation verwaltet werden, den Regierungen, welche an diesem Abkommen unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt noch beteiligt sind, auf Grund des Prozentsatzes ihres letzten Jahresbeitrages zurückerstattet.

  1. 2. a. Jede Regierung, welche ihre Mitgliedschaft an diesem Abkommen in Anwendung von Artikel XXIII aufgelöst hat, zahlt der Organisation oder erhält von dieser jede Differenz zwischen dem Betrag, welchen sie der Organisation in Ausführung von Artikel VII bezahlt hat und dem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten, welcher ihr während der Beteiligung angerechnet wurde.
  2. b. Jede Regierung, welche ihre Mitgliedschaft aufgelöst hat, bezahlt der Organisation ihren Anteil an den Kapitalaufwendungen der Regierung Islands, soweit sie in Ausführung dieses Abkommens nicht vollständig zurückbezahlt worden sind. Der zu bezahlende Betrag wird auf Grund des Prozentsatzes des letzten Beitrages festgesetzt, welcher der Regierung, die ihre Beteiligung zurückgezogen hat, angerechnet wurde. Die Zahlung wird mit dem Zeitpunkt fällig, an welchem die Mitgliedschaft aufhört.
Art. XXVI Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ). [*]

1. Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen können durch eine vertragsschliessende Regierung oder durch den Rat gemacht werden. Der Vorschlag ist dem Generalsekretär schriftlich mitzuteilen, der diesen an alle vertragsschliessenden Regierungen weiterleitet mit der Bitte um formelle Mitteilung, ob sie ihn akzeptieren oder nicht.

2. Die Annahme einer Änderung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller vertragsschliessenden Regierungen, deren gesamte Beitragsleistungen im laufenden Jahr mindestens 90 Prozent erreichen.

3. Die auf diese Weise angenommene Änderung tritt für alle vertragsschliessenden Regierungen auf den 1. Januar des Jahres in Kraft, welches dem Jahr folgt, in welchem dem Generalsekretär die offizielle Annahme von vertragsschliessenden Regierungen schriftlich mitgeteilt wurde, die im laufenden Jahr für mindestens 98 Prozent der Beitragsleistungen verantwortlich sind.

4. Der Generalsekretär übermittelt allen vertragsschliessenden Regierungen beglaubigte Abschriften jeder angenommenen Änderung und eröffnet ihnen alle Annahmen und das Datum des Inkrafttretens jeder Änderung.

5. In andern als den in Artikel XIII Absatz 6 aufgeführten Fällen kann der Rat die Anhänge dieses Abkommens berichtigen, wobei jedoch der Wortlaut und die Bedingungen des genannten Abkommens und die Zustimmung der Regierung Islands vorbehalten bleiben.