Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens BaselMülhausen
0.748.131.934.923
AS 1965 779
Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen
(Stand am 15. Mai 1965)
Die Schweizerische Botschaft in Frankreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten haben am 15. Mai 1965 in Paris einen Notenwechsel über die Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vollzogen. Der Text der schweizerischen Note lautet wie folgt:
Übersetzung
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Note vom 15. Mai 1965 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Artikel 10 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949[*] über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen sieht vor, dass die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtungen bestimmt sind, von sämtlichen Zöllen und Einfuhrgebühren befreit werden.
Im Verlaufe der Zusammenkünfte vom 9., 10. und 11. April 1959 in Basel hat sich die französische Delegation auf Ersuchen der schweizerischen Delegation bereit erklärt, die Befreiung der für die erwähnten Arbeiten und Einrichtungen bestimmten Baustoffe, Geräte und Materialien französischer Herkunft von der Mehrwertsteuer in Aussicht zu nehmen.
Sodann bestimmt Artikel 14 Absatz 1 des dem erwähnten Staatsvertrage beigefügten Pflichtenheftes, dass die Bedingungen, unter denen namentlich der Flughafen und die mit Arbeiten für den Ausbau des Flughafens betrauten Unternehmungen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben belastet werden können, in einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden.
Im Verlauf der vom 2. bis zum 4. Mai 1960 in Paris geführten Besprechungen wurde beschlossen, die in Aussicht genommene Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der Schweizerischen Botschaft in Paris abzuschliessen.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft mitzuteilen, dass die Bedingungen für die Erhebungen der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen wie folgt festgesetzt werden können:
a) Verträge über Bauarbeiten
Zu diesen Arbeiten gehören alle Tätigkeiten, die wegen der Natur der Sache oder auf Grund der in der französichen Steuergesetzgebung enthaltenen Definition als Bauarbeiten an unbeweglichem Vermögen anzusehen sind.
Wie anlässliche der Besprechungen vom 2. bis zum 4. Mai 1960 in Aussicht genommen, wird die Mehrwertsteuer nur auf 15 Prozent des Gesamtbetrages der Rechnungen der Bauunternehmungen einschliesslich der Steuer und gegebenenfalls unter Einbezug des Wertes der vom Flughafen gelieferten Baustoffe erhoben.
b) Lieferungsverträge mit Montage
Bei Verträgen über Lieferungen und Montage von Material wird die Steuer von Dienstleistungen nur auf dem die Montage betreffenden Teil der Rechnungen erhoben.
Der Einfachheit halber werden die Montagekosten pauschal auf 5 Prozent des Gesamtbetrages der vom Flughafen den Kontrahenten gezahlten Beträge festgesetzt.
c) Unterakkordanten
Französische Unterakkordanten, die für schweizerische Unternehmer Aufträge auszuführen haben, können unter Weglassung der Mehrwertsteuer Rechnung stellen.
d) Dienstleistungen
Von französischen oder schweizerischen Unternehmungen dem Flughafen erbrachte Dienstleistungen, die nicht unter den vorstehenden Buchstaben b) fallen, unterliegen den Umsatzsteuern gemäss ordentlichem Recht. Indessen werden die von den schweizerischen Unternehmungen geschuldeten Steuern auf deren Rechnung vierteljährlich vom Flughafen bezahlt.
e) Lieferungsverträge
Lieferungen französischer Unternehmer an schweizerische Firmen, die mit Bauaufträgen betraut sind, können unter Aufschub der Mehrwertsteuer erfolgen. Dasselbe gilt für Lieferungen von Baustoffen, Geräten und anderem Material an den Flughafen selbst.
An den unter a) und b) hievor erwähnten Fällen sind die Rechnungen der Unternehmer unter Weglassung der Mehrwertsteuer zu stellen.
Die Mehrwertsteuer wird vom Flughafen am Anfang jedes Vierteljahres auf Grund der den Unternehmern im Laufe des vorhergehenden Vierteljahres bezahlten Beträge entrichtet.
Der Flughafen wird im Einvernehmen mit den örtlichen Steuerbehörden die Bescheinigungen ausstellen, welche für den unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufschub der Mehrwertsteuer erforderlich sind.
Das Finanzdepartement wird seinen Dienststellen die nötigen Weisungen für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen erteilen.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft mitzuteilen, dass die Französische Regierung ihrerseits den vorstehenden Bestimmungen zustimmt. Sofern auch die Schweizerischen Regierung diesen Bestimmungen zustimmt, wird die Schweizerische Botschaft gebeten, dies dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in einer Note bekanntzugeben, die mit der vorliegenen Note die in Artikel 14 Absatz 1 des dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949[*] über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen beigefügten Pflichtenheftes vorgesehene Vereinbarung begründet.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass die Schweizerische Regierung ihre Zustimmung zu den vorstehenen Vorschlägen gegeben hat.
Sie benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Paris, den 15. Mai 1965.