SR 0.748.131.934.92

Französisch-schweizerischer Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim

vom 04. July 1949
(Stand am 25.02.1971)

0.748.131.934.92

 AS 1950 II 1299; BBl 1949 II 741

Übersetzung

Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim

Abgeschlossen am 4. Juli 1949
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1949[*]
In Kraft getreten am 25. November 1950

(Stand am 25. Februar 1971)

Art. 1 Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts

1. Die französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat vereinbaren, gemeinsam einen Zivilflughafen, der den beteiligten Interessen dient, gemäss den Grundsätzen und Bestimmungen des vorliegenden Staatsvertrages und seiner Anhänge, die mit ihm zusammen ein unteilbares Ganzes bilden, zu bauen und zu betreiben.

2. Zu diesem Zwecke wird eine öffentlich-rechtliche Unternehmung mit dem Namen Flughafen Basel-Mülhausen gegründet.Diese Unternehmung wird hinfort als Flughafen bezeichnet.

3. Der Flughafen untersteht den beigehefteten Statuten und dem Pflichtenhefte und ferner dem französischen Recht, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und seiner Anhänge.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt in bezug auf alle Verpflichtungen, die sich aus dem Bau und Betrieb des Flughafens ergeben, nach Massgabe der zwischen ihm und der Eidgenossenschaft festgesetzten technischen und finanziellen Bedingungen, an die Stelle des Schweizerischen Bundesrates.

Art. 2 Bau des Flughafens

1. Der Flughafen wird auf dem Gebiet der Gemeinden Blotzheim, Häsingen, Burgfelden und St. Ludwig erstellt.

2. Die französische Regierung stellt alle von ihr bereits geschaffenen Einrichtungen zur Verfügung des Flughafens. Sie verpflichtet sich, für den Flughafen und seine Einrichtungen sowie die für seine Verbindung mit dem Strassen- und Eisenbahnnetz nötigen Grundstücke zu erwerben, sie in das öffentliche Eigentum überzuführen und dem Flughafen gleichfalls zur Verfügung zu halten.

3. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Kosten des ersten Ausbaues zu seinen ausschliesslichen Lasten zu nehmen nach Massgabe des Pflichtenheftes und des im Anhang beigefügten Baubeschriebes und Kostenvoranschlages.Diese Arbeiten und Einrichtungen wird der Flughafen durchführen lassen. Er wird auf Verlangen des Schweizerischen Bundesrates Verträge mit schweizerischem Personal und schweizerischen Unternehmern abschliessen bis zur Höhe von zwei Dritteln der zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehenden Gesamtkosten.Die gemäss dem vorstehenden Absatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlenden Beträge können, soweit nicht mit dem schweizerischen Personal und den schweizerischen Unternehmern Zahlung in Schweizerfranken vereinbart ist, auf Grund einer besondern, zwischen den beiden Regierungen abzuschliessenden Vereinbarung in französischen Franken bezahlt werden.

4. Die französische Regierung verpflichtet sich, diese Arbeiten als dringlich und von öffentlichem Interesse zu erklären.

5. Die beiden Regierungen verpflichten sich:

  1. alle für die Herstellung der Verbindungen des Flughafens mit dem Strassen-, Eisenbahn-, Elektrizitäts-, Telefonnetz oder mit ähnlichen Einrichtungen des einen oder andern Landes nötigen Bewilligungen zu erteilen;
  2. dem Flughafen eine Hindernisfreiheit einzuräumen, die derjenigen eines jeden andern Flugplatzes von gleicher Bedeutung entspricht. Die französische und die schweizerische Gesetzgebung über Baubeschränkungen zugunsten der Luftfahrt sind entsprechend auf dem französischen und dem schweizerischen Gebiet anwendbar. Durch örtliche Vereinbarungen soll die Hindernisfreiheit auf schweizerischem und auf französischem Hoheitsgebiet in hinreichende Übereinstimmung gebracht werden.

Jede der beiden Regierungen übernimmt auf ihrem Hoheitsgebiet die mit diesen Beschränkungen verbundenen Kosten.

6. Um die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt, nämlich:

  1. in einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach Frankreich beauftragt sind;
  2. in einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz beauftragt sind;
  3. in einen Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste des Flughafens sowie für den Durchgangsverkehr von Reisenden und Gütern bestimmt ist.
Art. 3 Organisation des Flughafens

1. Der Flughafen wird geleitet durch einen Verwaltungsrat, dem ein Direktor, ein Flughafenkommandant und verschiedene Mitarbeiter zur Seite stehen.

2. Die Statuten bestimmen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors, der Flughafenkommandanten und der Mitarbeiter.

Art. 4 Zuständigkeit

1. Der Betrieb der bestehenden und künftigen Einrichtungen wird durch den Flughafen besorgt, mit Ausnahme jedoch der folgenden Dienste:

  1. a. allgemeine radioelektrische Dienste (Radiotelegrafie, Radiotelefonie und Peildienst), Fernschreiber- und Wetterdienst;
  2. b. Leitung des Flug- und Pistendienstes;
  3. c. Verkehrskontrolle;
  4. d. Sanitätsdienst;
  5. e. Zoll- und Polizeidienst.

2. Für die drei erstgenannten Dienste sorgt die französische Regierung. Die unter Buchstaben d und e des vorstehenden Absatzes 1 erwähnten Dienste werden durch die französische und durch die schweizerische Regierung sichergestellt. Hierfür kann der Bundesrat dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die nötigen Vollmachten erteilen.

3. Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Verwaltung in den unter Buchstaben d und e des vorstehenden Absatzes 1 erwähnten Diensten unterstehen für alle Fragen, die ihre Tätigkeit und die Disziplin betreffen, ausschliesslich den schweizerischen Behörden.Sie dürfen im Bereich des Flughafens und auf dem Wege zwischen Flughafen und Wohnung die Dienstkleidung tragen.

Art. 5 Kosten und Gewinn des Betriebes

1. Jede Regierung übernimmt die Kosten des Zoll-, Polizei- und Sanitätsdienstes zu ihren Lasten.

2. Der Überschuss der verfügbaren Einnahmen wird nach Berücksichtigung von Artikel 36 der Statuten zwischen den beiden Regierungen im Verhältnis zum Reisenden- oder Güterverkehr jeder Art aus oder nach der Schweiz oder Frankreich verteilt. Die Bedingungen hierfür setzen die beiden Regierungen in gemeinsamer Vereinbarung fest.

3. Ein allfälliger Fehlbetrag wird zwischen den beiden Regierungen nach Massgabe des vorstehenden Absatzes verteilt.

Art. 6 Anwendbares Recht

Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.

Art. 7 Zollstrassen

1. Der Flughafen wird durch eine für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit der französisch-schweizerischen Grenze verbunden. Der Flughafen und die Strasse sind durch eine Abschrankung vom übrigen französischen Zollgebiet getrennt. Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die allenfalls in gemeinsamer Vereinbarung im Hinblick auf eine Benützung der Strasse durch den allgemeinen Verkehr festgesetzt werden, bildet sie einen Teil des Sektors der gemäss den Artikeln 2 und 8 für die schweizerischen Dienststellen bestimmt ist.

2. Die polizeiliche Kontrolle auf dieser Strasse wird gemeinsam durch die französischen und schweizerischen Behörden gehandhabt.

3. An der französisch-schweizerischen Grenze wird auf der Strasse zum Flughafen weder eine polizeiliche noch eine zollamtliche Kontrolle durchgeführt. Immerhin behalten sich die beiden Regierungen das Recht vor, jederzeit eine Kontrolle auszuüben, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen.

Art. 8 Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens

1. Gemäss Artikel 2 wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenztes Gebiet geschaffen, in welchem die schweizerischen Behörden das Recht haben, die Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz in jeder Hinsicht zu kontrollieren.

2. Bei der Ausübung dieser Kontrolle wenden die schweizerischen Behörden die Gesetze und Verordnungen ihres Landes an.

3. Diese Kontrolle wird entweder vor oder nach der französischen Kontrolle durchgeführt, je nachdem ob es sich um Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz handelt.

4. Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind anwendbar:

  1. beim Eingang in die Schweiz: für die Reisenden vom Zeitpunkt an, in dem die schweizerische Kontrolle beginnt oder vom Zeitpunkt an, wo die Reisenden versuchen, diese Kontrolle zu umgehen;
  2. für die Güter vom Zeitpunkt an, wo sie beim Schweizer Zoll unter Kontrolle stehen, oder vom Zeitpunkt an, wo versucht wird, die Zollkontrolle zu umgehen;
  3. beim Ausgang der Schweiz: für die Reisenden und Güter bis zum Zeitpunkt der Beendigung der schweizerischen Kontrolle.

5. Die französische Zollbehörde wird sich gegenüber Reisenden und Gütern, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz gehen, zwischen dem schweizerischen Sektor und dem Luftfahrzeug auf eine Aufsicht beschränken. In diesem Falle sind die Sachen und das Gepäck der Reisenden und die Güter keinerlei französischen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und keinem französischen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot unterworfen.

6. Die schweizerischen Zollbehörden haben innerhalb des genannten Gebietes das Recht, die dort wegen Verletzung schweizerischer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten oder zurückgehaltenen Güter auf schweizerisches Gebiet zu verbringen.

7. Die Befugnisse der schweizerischen Polizei in dem Gebiet, das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist, werden in einem allgemeinen Staatsvertrag zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung über die Rechte des schweizerischen Polizeidienstes in Frankreich und des französischen Polizeidienstes in der Schweiz umschrieben werden.

Art. 9 Sichtvermerk im Durchgangsverkehr

Die Reisenden jeder Staatsangehörigkeit sind vom Erfordernis irgendeines französischen Sichtvermerks befreit, wenn sie französisches Gebiet durchfliegen, ohne auf dem Flughafen dessen Grenzen zu überschreiten, oder wenn sie beim Flug nach oder aus der Schweiz auf dem Flughafen ein- oder aussteigen.

Art. 10 Zollbefreiung

1. Die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtungen bestimmt sind, werden von sämtlichen Zöllen und Einfuhrgebühren gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Pflichtenheftes befreit.Innerhalb der Grenzen des schweizerischen Sektors des Flughafens wird die Einfuhr nach Frankreich oder die allfällige Wiederausfuhr von Gegenständen oder Materialien in keiner Weise behindert, sofern sie für die Bedürfnisse der Dienste, für die Instandstellung oder Versorgung der Luftfahrzeuge oder für die Einrichtung und Versorgung der angegliederten Gewerbe bestimmt sind.Die Einfuhr und allfällige Wiederausfuhr ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.

2. Die Bediensteten des Flughafens und das Personal der schweizerischen Verwaltungen geniessen bei ihrer ersten Niederlassung in Frankreich Befreiung von Zoll- und andern Abgaben für ihre gebrauchten Möbel, Sachen und andern Haushaltgegenstände. Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen zollpflichtig.

Art. 11 Wachtdienst

Die Bewachung des Flughafens kann durch französische und schweizerische Wächter besorgt werden. Sie unterstehen unmittelbar dem Flughafenkommandanten. Nur vereidigte französische Bedienstete sind berechtigt, Einvernahmen vorzunehmen.

Art. 12 Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst

Die schweizerischen Behörden sind berechtigt, im Sektor, der die Pisten umfasst, alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern zu kontrollieren. In diesem Fall wenden sie schweizerisches Zollrecht an. Wenn bei der Anwendung der schweizerischen und der französischen Zollgesetze Güter zurückgehalten oder beschlagnahmt werden müssen, steht der Zollbehörde des Ausfuhrlandes der Vorrang zu.

Art. 13 Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird eine ständige französisch-schweizerische Kommission gebildet. Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Der Präsident, der wechselweise aus dem Kreis der französischen und schweizerischen Mitglieder zu wählen ist, wird von der Kommission selbst bestimmt; er hat keine entscheidende Stimme.Diese Kommission hat zur Aufgabe:

  1. Ausgleich der Schwierigkeiten im Zolldienst, die sich aus der Anwendung der Regelung des vorliegenden Vertrages ergeben;
  2. Anordnung der Massnahmen, um den Zolldienst den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen;
  3. Ausarbeitung von Gutachten und Anträgen über den Zolldienst zuhanden der beiden Regierungen.

2. Wenn sich die Kommission nicht einigen kann, ist die Angelegenheit unverzüglich den beiden Regierungen vorzulegen, um auf diplomatischem Wege oder nötigenfalls gemäss dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren geregelt zu werden.

Art. 14 Luftverkehrsregeln und Luftpolizei

1. Für die in der Nahzone des Flughafens verkehrenden und besonders für die auf dem Boden manövrierenden Luftfahrzeuge gelten die französischen Luftverkehrsregeln.

2. Was die von einem Luftfahrzeug zu erfüllenden Bedingungen anbetrifft, so gelten:

  1. für jedes schweizerische oder französische Luftfahrzeug seine nationale Gesetzgebung;
  2. für jedes Luftfahrzeug eines dritten Staates die internationalen Vorschriften, bei deren Fehlen das französische Recht.
Art. 15 Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge

1. Alle zivilen Luftfahrzeuge des nicht gewerbsmässigen Verkehrs sind ohne weiteres zur Benützung des Flughafens befugt, wenn sie in Frankreich oder in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sind.

2. Dieselbe Befugnis steht ferner allen schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen zu für Flüge ohne Landung ausserhalb des schweizerischen Gebietes.

3. Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge des internationalen Linienverkehrs im Sinne des Artikels 6 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944[*] sowie die zivilen Luftfahrzeuge dritter Staaten im internationalen Linienverkehr nach und von der Schweiz geniessen das zur Benützung des Flughafens erforderliche Transitrecht, vorausgesetzt, dass der Schweizerische Bundesrat für die betreffende Linie eine Bewilligung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege einholt. Die nachgesuchte Bewilligung kann nur aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werden.

4. Alle übrigen schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge, die andere als die im vorhergehenden Absatz erwähnte internationale Beförderungen besorgen, dürfen den Flughafen für einen Verkehr mit dem in Artikel 2 vorgesehenen und den schweizerischen Diensten vorbehaltenen Sektor benützen.Die für die gleichen Zwecke benützten Luftfahrzeuge dritter Staaten haben beim Vorliegen gleichartiger Voraussetzungen und unter Vorbehalt der schweizerischen Regelung dieser Fragen die gleiche Befugnis, es sei denn, dass die Benützung des Flughafens aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werde.

5. Die Benützung des Flughafens durch militärische Luftfahrzeuge wird nur gestattet zu gleichen Zwecken wie für den zivilen Luftverkehr und unter Verantwortung des Flughafenkommandanten.

Art. 16 Kommerzielle Rechte

1. Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge haben im Flughafen dieselben kommerziellen Rechte wie in einem schweizerischen Flughafen.

2. Den Luftfahrzeugen dritter Staaten werden von jeder der beiden Regierungen die Rechte für internationalen Verkehr im Flughafen insoweit erteilt, als es sich um den Verkehr aus oder nach dem eigenen Lande handelt.

Art. 17 Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung

1. Der Flughafen kann durch gütliche Vereinbarung der Parteien oder durch Kündigung des Vertrages durch eine von ihnen aufgelöst werden.

2. Wenn die Kündigung der einen Partei sich nicht auf einen groben Verstoss des Vertragsgegners gegen die Pflichten aus diesem Vertrag gründet, so muss sie auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres bekanntgegeben werden, um auf das Datum dieses Abschlusses wirksam zu werden. Die Auflösung des Flughafens erfolgt hierauf nach folgenden Bestimmungen:

  1. a. Kündigt der Schweizerische Bundesrat, so gehen alle Bauten und Einrichtungen, die nach Massgabe der beigefügten Statuten, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten auf französischem Boden erstellt wurden, ohne Entschädigung ins Eigentum des französischen Staates über.
  2. Dieser kann gegen Entschädigung, die durch Gutachten festzusetzen ist, alle andern Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte übernehmen, die dem Flughafen gehören. Für Aktiven, welche einer Wertverminderung unterworfen sind, wird bei der Bemessung der Entschädigung einer normalen Abschreibung Rechnung getragen. Die Gesamtentschädigung wird dem Flughafen ausbezahlt, dessen Auflösung nach Massgabe der in Artikel 37 der Statuten aufstellten Bedingungen durchgeführt wird.
  3. b. Kündigt die französische Regierung, so erwirbt sie die unter Buchstabe a erwähnten Bauten und Einrichtungen gegen eine der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlende Entschädigung für diejenigen Bauten und Einrichtungen, die auf deren ausschliessliche Kosten erstellt worden sind oder an die sie einen besondern Beitrag geleistet hat. Diese in Schweizerfranken zahlbare Entschädigung hat dem ursprünglichen Wert in Schweizerfranken der genannten Bauten und Einrichtungen oder dem für sie geleisteten Beitrag zu entsprechen, jedoch unter Abzug einer normalen Abschreibung, welche gegebenenfalls durch Gutachten festzusetzen ist, mindestens aber 2 Prozent jährlich von der Ingebrauchnahme an zu betragen hat.
  4. Der französische Staat kann anderseits die übrigen Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte des Flughafens nach Massgabe der unter Buchstabe a hiervor festgelegten Bedingungen übernehmen.

3. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen wird jährlich dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die Höhe der Entschädigungen ergibt, die den verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen und Einrichtungen entspricht.

4. Wenn auf Grund eines groben Verstosses der andern Partei gekündigt wird, erfolgt die Übernahme der Einrichtungen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen unter der Annahme, die fehlbare Partei habe gekündigt.Diese Kündigung wird drei Monate nach ihrer Anzeige auf diplomatischem Wege wirksam.

Art. 18 Vorübergehende Aufhebung des Vertrages

1. Im Falle eines Krieges oder Belagerungszustandes oder aus Gründen der nationalen Sicherheit kann durch Beschluss der französischen Regierung unter schriftlicher Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat der Vertrag vorübergehend aufgehoben werden.

2. Die Unterhaltskosten für den Flughafen gehen während der ganzen Dauer der vorübergehenden Aufhebung zu Lasten der französischen Regierung.

Art. 19 Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes

Eine Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes kann beantragt werden durch Beschluss des Verwaltungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst wird. Die Änderung wird wirksam durch Einverständnis der beiden Regierungen.

Art. 20 Schiedsbestimmung

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Staatsvertrages, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen zu beheben ist, kann auf Gesuch einer der beiden Regierungen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Art. 21 Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages

Dieser Staatsvertrag wird ratifiziert. Die entsprechenden Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht.Er tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.So geschehen in Bern am 4. Juli 1949 in doppelter Ausfertigung.