1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Besatzungen, Luftfahrzeugen und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs stattfinden.
2. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei die Sicherheitsstandards in irgendeinem Bereich, welche den Mindestanforderungen den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Standards entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, wird die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindeststandards bekannt gegeben, und diese andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, geeignete Massnahmen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder einer länger vereinbarter Zeitspanne zu ergreifen, berechtigt dies, Artikel 7 dieses Abkommens anzuwenden.
3. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens festgelegten Pflichten wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen oder von Unternehmen einer Vertragspartei für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, von den ermächtigten Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord oder um das Luftfahrzeug herum bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine ungebührliche Verzögerung mit sich bringt.
4. Wenn eine solche Rampinspektion oder mehrere solche Rampinspektionen Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass
- a) ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht nach den im Übereinkommen aufgestellten Mindestanforderungen betrieben wird, oder
- b) ein Mangel an tatsächlichem Unterhalt und am Vollzug der im Übereinkommen aufgestellten Sicherheitsanforderungen besteht,
steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, in Übereinstimmung mit Artikel 33 des Übereinkommens frei anzunehmen, dass die Anforderungen, unter welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt worden sind oder die Anforderungen, unter welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindestanforderungen entsprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufgestellt sind.
5. Für den Fall, dass der Zutritt für eine Rampinspektion eines Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen oder Unternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz 3 hiervor betrieben wird, von Vertretern dieses Unternehmens oder von Unternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der im vorstehenden Absatz 4 hiervor erwähnten Art vorhanden sind und die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen.
6. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines Unternehmens oder von Unternehmen der anderen Vertragspartei sofort vorübergehend aufzuheben oder abzuändern, wenn die erste Vertragspartei aufgrund einer Rampinspektion, einer Beratung oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringende Massnahmen für die Sicherheit des Flugbetriebes erforderlich sind.
7. Alle in Übereinstimmung mit den vorstehenden Absätzen 2 oder 6 von einer Vertragspartei ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe, welche die Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.