SR 0.748.127.196.54

Provisorische Vereinbarung vom 9. Dezember 1946 zwischen der Schweiz und Portugal betreffend Lufttransporte (mit Notenaustausch)

vom 09. December 1946
(Stand am 30.08.1975)

0.748.127.196.54

[*]bs ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal betreffend Lufttransporte

Abgeschlossen am 9. Dezember 1946
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 1951[*]
In Kraft getreten am 9. Dezember 1946

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Portugiesische Regierung,

in der Erwägung,

dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Transportmittel beträchtlich zugenommen haben,

dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise zu organisieren und die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet auf möglichst breiter Grundlage weiterzuverfolgen,

dass es demzufolge notwendig ist, zwischen der Schweiz und Portugal eine Vereinbarung zur Regelung der Lufttransporte auf regelmässigen Linien abzuschliessen,

haben zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigte Vertreter ernannt, die die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

a)  Die Vertragsstaaten gewähren einander die im beigefügten Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten internationalen Linien, die ihre gegenseitigen Staatsgebiete durchqueren oder verbinden.b)  Jeder Vertragsstaat wird eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der Linien, die er demgemäss errichten kann, bezeichnen und das Datum der Eröffnung dieser Linien bestimmen.

Art. 2

a)  Jeder Vertragsstaat ist, unter Vorbehalt von Artikel 6, verpflichtet, der Unternehmung oder den Unternehmungen, die vom anderen Vertragsstaat bezeichnet worden sind, die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.b)  Dabei können jedoch diese Unternehmungen, bevor ihnen erlaubt wird, die im Anhang festgelegten Linien zu eröffnen, angehalten werden, sich darüber auszuweisen, dass sie den durch die die Betriebsbewilligung ausstellenden Luftfahrtbehörden normalerweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen genügen.

Art. 3

a)  Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die von ihrer Luftverkehrsunternehmung oder ihren Luftverkehrsunternehmungen für die Benützung der Flugplätze und anderer Einrichtungen erhobenen Gebühren nicht höher sein sollen als jene, welche für die Benützung dieser Flugplätze und Einrichtungen den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten nationalen Luftfahrzeuge auferlegt würden.b)  Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch eine vom einen Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung oder für eine solche Unternehmung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung eingeführt oder dort an Bord genommen werden, sollen in bezug auf Zoll- und andere nationale Gebühren oder Abgaben gleich behandelt werden wie Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus der meistbegünstigten Nation eingeführten Waren.c)  Jedes Luftfahrzeug, das durch eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung oder durch solche Unternehmungen auf den in dieser Vereinbarung bezeichneten Luftverkehrslinien benützt wird, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sollen bei der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder bei dessen Verlassen von Zoll- und anderen derartigen Gebühren und Abgaben befreit sein, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an Bord derselben auf Flügen in diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.

Art. 4

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, sollen vom anderen Vertragsstaat für den Zweck des Betriebes der im Anhang festgelegten Linien als gültig anerkannt werden. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen anderen Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.

Art. 5

a)  Die Gesetze und Verordnungen jedes Vertragsstaates über den Einflug von für die internationale Luftfahrt benützten Luftfahrzeugen in sein Staatsgebiet oder deren Wegflug aus demselben oder über den Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge, während sie sich innerhalb seines Gebietes befinden, sind anwendbar auf die Luftfahrzeuge der Unternehmung oder der Unternehmungen des anderen Vertragsstaates.b)  Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren – oder Dritte, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung handeln – sind gehalten, sich den Gesetzen und Verordnungen, die auf dem Gebiete jedes Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, wie Vorschriften über Eintritte, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zollwesen und Quarantäne, zu unterziehen.

Art. 6

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom anderen Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung jeweilen dann zu verweigern oder zu widerrufen, wenn er nicht den Beweis hat, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder anderen Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich den in Artikel 5 erwähnten Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht, oder wenn sie die ihr aus dieser Vereinbarung zufallenden Pflichten nicht erfüllt.

Art. 7

a)  die Vertragsstaaten kommen überein, jede Streitigkeit über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder deren Anhang, die nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen bereinigt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.b)  Eine derartige Streitigkeit ist zu unterbreiten entweder dem Rat der Organisation der internationalen Zivilluftfahrt, errichtet durch das am 7. Dezember 1944[*] in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, oder, bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens für beide Vertragsstaaten, dem Provisorischen Rat, errichtet durch die am gleichen Tag in Chicago unterzeichnete Provisorische Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt.c)  Immerhin können sich die Vertragsstaaten darüber einigen, die Streitigkeit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen. In jedem Fall bleibt das unter Buchstabe b) vorgesehene Verfahren vorbehalten.d)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.

Art. 8

Diese Vereinbarung und alle damit im Zusammenhang stehenden Verträge müssen bei der Provisorischen Internationalen Zivilluftfahrts-Organisation, errichtet durch die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Provisorische Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt, oder bei der ihr nachfolgenden Organisation hinterlegt werden.

Art. 9

a)  Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.b)  Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden sich die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und deren Anhang festgelegten Grundsätze und deren befriedigende Ausführung zu vergewissern.c)  Diese Vereinbarung und ihr Anhang müssen mit jeder mehrseitigen Vereinbarung, die die beiden Vertragsstaaten verpflichten könnte, in Einklang gebracht werden.d)  Sollte ein Vertragsstaat es als wünschbar erachten, die Bestimmungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung abzuändern, so kann er um Beratung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten nachsuchen; solche Beratungen haben innert 60 Tagen nach dem Datum des Ansuchens zu beginnen. Jede Änderung des Anhanges, die zwischen den genannten Behörden vereinbart wird, tritt in Kraft, sobald sie durch diplomatischen Notenaustausch bestätigt worden ist.e)  Jeder Vertragsstaat kann die Vereinbarung mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.So geschehen in Lissabon, am 9. Dezember 1946, in doppelter Ausfertigung in französischer und portugiesischer Sprache, die in gleicher Weise gültig sind.