Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, ausser wenn es der Wortlaut anders bestimmt:
- a. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Luftamt[*] und jede Person oder Organisation, welche ermächtigt werden sollte, die diesem Amte obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben zu übernehmen, und im Falle der Republik von Liberia der Generaldirektor der Post und jede Person oder Organisation, welche ermächtigt werden sollte, die dem Generaldirektor der Post obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben zu übernehmen.
- b. Die Ausdrücke «Luftverkehrslinie» und «Luftverkehrsunternehmung» haben die im Abkommen von Chikago festgelegte Bedeutung.
- c. Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmungen» bedeutet eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen, welche die eine der Vertragsparteien der andern Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel III dieses Abkommens schriftlich bezeichnen wird.